Sachverhalt:
Der Erlass einer
diesbezüglichen Satzung ist aus folgenden Gründen ratsam (Auszug aus dem
Kommentar über Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in Bayern von Cornelius
Thum):
Für eine Satzungsgebung sprechen die Grundsätze der Rechts- und
Verfahrenssicherheit. Mit einer Satzung würde der Eindruck einer durch konkrete
Fälle veranlassten Einzelfallregelung von vornherein vermieden. Es stünde in
einer für Bürger und Gemeinde vorhersehbaren sowie öffentlich und gerichtlich
voll nachprüfbaren Weise verbindlich fest, wie bei der Einreichung eines
Bürgerbegehrens und bei der Durchführung eines Bürgerentscheides zu verfahren
ist. Durch eine entsprechende Selbstbindung der Verwaltung würde die notwendige
normative Orientierungsgewissheit erreicht sowie die Gleichbehandlung aller in
einer Gemeinde initiierten Bürgerentscheide für die Zukunft sichergestellt. Die
Gemeindeordnung enthält nur wenige Verfahrensvorschriften.
Ausfüllungsbedürftige Lücken könnten durch satzungsrechtliche Regelungen
geschlossen werden. Dies gilt etwa für die Frage, ob und in welcher Form die
Bürger vor einem Bürgerentscheid amtlich zu unterrichten sind und wie im Falle gegenläufiger
Bürgerentscheide zu verfahren ist. Ferner könnten in nachvollziehbarer Weise geeignete
Regelungen aus dem Kommunalwahl- oder Landeswahlrecht für analog anwendbar
erklärt werden, sofern die zu entscheidenden Sachverhalte vergleichbar sind.
Außerdem bietet ein Satzungserlass die Möglichkeit, gesicherte Erkenntnisse in
Rechtsprechung und Literatur rechtsatzmäßig zusammenzufassen und in einem
schriftlich niedergelegten Regelwerk zu kodifizieren. Nicht unerheblich ist
schließlich ein politisches Moment. Denn einmal ausgewählte und erprobte
Verhaltensmuster entlasten die mit der
Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden betrauten Organe vom
Entscheidungsdruck. Werden Bürgerbegehren und Bürgerentscheide in ein stabiles
Gefüge eingebettet, trägt die einmal für verbindlich erklärte Richtschnur zum
Rechtsfrieden innerhalb der Gemeinde bei.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt folgende Satzung:
Satzung
zur Durchführung von Bürgerentscheiden
der Gemeinde Denklingen
(Bürgerentscheidsatzung – BES -)
vom …………………………
Aufgrund des Art.
18 a Abs. 17 der Gemeindeordnung (GO) erlässt die Gemeinde Denklingen zur
Durchführung von Bürgerentscheiden folgende Satzung:
ERSTER TEIL
Allgemeine Bestimmungen
ABSCHNITT 1
Stimm- und Unterzeichnungsrecht
§ 1 Voraussetzungen des Stimm- und
Unterzeichnungsrechts
(1) Stimmberechtigt
bei Bürgerentscheiden sind alle Deutschen i.S. des Art.116 Abs. 1 des
Grundgesetzes sowie alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union (Unionsbürger), die am Tag des Bürgerentscheids
1.
das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2.
sich seit mindestens zwei Monaten
in der Gemeinde mit dem Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen aufhalten. Dieser
Aufenthalt wird dort vermutet, wo die Person gemeldet ist. Ist eine Person in
mehreren Gemeinden gemeldet, wird der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen dort
vermutet, wo sie mit der Hauptwohnung gemeldet ist,
3.
nicht nach § 2 vom Stimmrecht
ausgeschlossen sind.
(2) Wer
das Stimmrecht in der Gemeinde infolge Wegzugs verloren hat, jedoch innerhalb
eines Jahres seit dem Wegzug zurückkehrt, ist mit dem Zuzug wieder
stimmberechtigt.
(3) Bei
der Berechnung der Frist nach Absatz 1 Nr. 2 wird der Tag der Aufenthaltsnahme
in die Frist mit einbezogen.
(4) Für
die Berechtigung, das Bürgerbegehren zu unterzeichnen (Unterzeichnungsrecht),
gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass als Zeitpunkt an
Stelle des Tags des Bürgerentscheids der Tag der Einreichung des
Bürgerbegehrens bei der Gemeinde tritt.
§ 2 Ausschluss vom Stimm- und
Unterzeichnungsrecht
Ausgeschlossen vom Stimm- und
Unterzeichnungsrecht ist,
1.
wer infolge deutschen
Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,
2.
derjenige, für den zur Besorgung
aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nach deutschem Recht nicht nur durch
einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des
Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,
3.
wer sich aufgrund einer Anordnung
nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuchs in einem psychiatrischen
Krankenhaus befindet.
§ 3 Ausübung des Stimmrechts
(1) Das
Stimmrecht kann nur ausüben, wer in einem Bürgerverzeichnis eingetragen ist
oder einen Abstimmungsschein hat.
(2) Wer
im Bürgerverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in
dessen Bürgerverzeichnis er geführt wird.
(3) Wer
einen Abstimmungsschein besitzt, kann das Stimmrecht ausüben
1.
durch Stimmabgabe in jedem
Stimmbezirk der Gemeinde,
2.
durch briefliche Abstimmung, wenn
ihm eine Stimmabgabe in der Gemeinde nicht möglich ist.
(4) Jede
stimmberechtigte Person kann ihr Stimmrecht nur einmal und nur persönlich
ausüben. Ist sie des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Behinderung
nicht in der Lage, ihr Stimmrecht auszuüben, kann sie sich der Hilfe einer
Person ihres Vertrauens bedienen.
§ 4 Bürgerverzeichnisse
(1) Die
Gemeinde führt für jeden Stimmbezirk ein Verzeichnis der Stimmberechtigten.
Dieses Bürgerverzeichnis wird am Tage der Einreichung des Bürgerbegehrens von
der Gemeinde angelegt und bis zum Tag des Bürgerentscheids fortgeführt.
(2) Das
(fortgeführte) Bürgerverzeichnis wird an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag
vor dem Tag des Bürgerentscheids zur Einsicht bereitgehalten (Einsichtsfrist).
Einsicht nehmen darf zur Prüfung der Richtigkeit oder der Vollständigkeit des
Bürgerverzeichnisses jede stimmberechtigte Person
1.
zu den zu ihrer Person
eingetragenen Daten,
2.
zu Daten von anderen im
Bürgerverzeichnis eingetragenen Personen, wenn sie Tatsachen glaubhaft macht,
aus denen sich insoweit eine Unrichtigkeit oder eine Unvollständigkeit des
Bürgerverzeichnisses ergeben kann.
(3) Beschwerden
wegen der Richtigkeit oder der Vollständigkeit der Bürgerverzeichnisse sind
spätestens innerhalb der Einsichtsfrist, gegen die Ablehnung von Anträgen auf
Eintragung in das Bürgerverzeichnis bis zum 13. Tag vor dem Tag des
Bürgerentscheids bei der Gemeinde einzulegen; falls diese nicht abhilft, legt
sie die Beschwerde unverzüglich der Rechtsaufsichtsbehörde zur Entscheidung
vor.
§ 5 Erteilung der Abstimmungsscheine
Wer glaubhaft macht, verhindert zu sein, in
dem Stimmbezirk abzustimmen, in dessen Bürgerverzeichnis er eingetragen ist,
oder wer aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund in das Bürgerverzeichnis
nicht aufgenommen worden ist, erhält von der Gemeinde auf Antrag einen
Abstimmungsschein.
ABSCHNITT 2
Räumliche
Gliederung und Abstimmungsorgane
§ 6 Stimmkreis, Stimmbezirke
1) Die
Gemeinde bildet einen Stimmkreis, der in Stimmbezirke eingeteilt werden kann.
Die Einteilung erfolgt durch die Gemeinde.
2) Kein
Stimmbezirk darf mehr als 2.500 Stimmberechtigte umfassen. Die Zahl der Stimmberechtigten
eines Stimmbezirks darf nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne
Personen abgestimmt haben.
§ 7 Abstimmungsorgane
(1) Abstimmungsorgane
der Gemeinde sind
1.
der Abstimmungsleiter und der
Abstimmungsausschuss der Gemeinde
2.
ein Abstimmungsvorsteher und ein
Abstimmungsvorstand für jeden Stimmbezirk
3.
ein oder mehrere Vorsteher und
Vorstände für die briefliche Abstimmung.
(2) Niemand
darf in mehr als einem Abstimmungsorgan Mitglied oder stellvertretende Person
sein.
§ 8 Abstimmungsleiter, Abstimmungsausschuss
(1) Der
Gemeinderat beruft den ersten Bürgermeister, einen weiteren Bürgermeister,
einen der weiteren Stellvertreter, ein sonstiges Gemeinderatsmitglied oder eine
geeignete Person aus dem Kreis der Bediensteten der Gemeinde zum
Abstimmungsleiter für die Leitung des Bürgerentscheids. Außerdem wird eine
stellvertretende Person berufen.
(2) Mitglieder
des Abstimmungsausschusses sind der Abstimmungsleiter als vorsitzendes Mitglied
und vier von ihm berufene Stimmberechtigte als Beisitzer. Für jeden Beisitzer
beruft er eine stellvertretende Person. Bei der Auswahl der Beisitzer sind nach
Möglichkeit die Unterzeichner der Bürgerbegehren sowie die im Gemeinderat
vertretenen politischen Parteien und Wählergruppen, Letztere in der Reihenfolge
der bei der letzten Gemeinderatswahl erhaltenen Stimmenzahl, zu berücksichtigen
und die von ihnen rechtzeitig vorgeschlagenen Stimmberechtigten zu berufen.
Keine Partei oder Wählergruppe sollte durch mehrere Beisitzer vertreten sein.
§ 9 Abstimmungsvorsteher, Abstimmungsvorstand
Vorsteher und Vorstand der brieflichen
Abstimmung
(1) Die
Abstimmungsvorsteher, die Vorsteher der brieflichen Abstimmung und ihre
Stellvertretung werden von der Gemeinde bestellt.
(2) Mitglieder
der Abstimmungsvorstände (Vorstände der brieflichen Abstimmung) sind der
Abstimmungsvorsteher (Vorsteher der brieflichen Abstimmung) als vorsitzendes
Mitglied, eine mit seiner Stellvertretung betraute Person sowie drei bis sechs
Beisitzer, die die Gemeinde entsprechend § 8 Abs. 2 Satz 3 aus dem Kreis der in
der Gemeinde Stimmberechtigten oder der stimmberechtigten Gemeindebediensteten
beruft. Die Gemeinde bestellt aus dem Kreis der Beisitzer einen Schriftführer
und dessen Stellvertretung.
(3) Bildet
die Gemeinde nur einen Stimmbezirk, übernimmt der Abstimmungsvorstand die
Geschäfte des Vorstandes der brieflichen Abstimmung.
§ 10 Tätigkeit der Abstimmungsausschüsse und
Abstimmungsvorstände
(1) Beschlüsse
werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des vorsitzenden Mitglieds.
(2) Die
Mitglieder der Abstimmungsorgane, ihre Stellvertreter und die Schriftführer
sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtet. Über die ihnen
bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten haben sie
Verschwiegenheit zu bewahren.
§ 11 Ehrenamt, Pflichten
(1) Bei
Ehrenämtern entscheidet der Gemeinderat, ob ein wichtiger Grund nach Art. 19 GO
vorliegt.
(2) Die
Gemeinde gewährt für die Tätigkeit als Mitglied eines Abstimmungsorgans
folgende Entschädigung: Euro 30,00
ABSCHNITT 3
Durchführung der
Abstimmung
§ 12 Tag und Dauer der Abstimmung
(1) Als
Tag des Bürgerentscheids wird vom Gemeinderat ein Sonntag festgesetzt, an dem
nicht gleichzeitig eine Gemeindewahl stattfindet. Mehrere Bürgerentscheide
können am selben Tag stattfinden. Betreffen mehrere Bürgerbegehren denselben
Gegenstand, so sollen sie – soweit möglich – am selben Tag stattfinden.
(2) Der
Bürgerentscheid dauert von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Trifft der Bürgerentscheid
mit einer Wahl zusammen, deren Abstimmung über 18.00 Uhr hinaus dauert, endet
der Bürgerentscheid mit der für diese Wahl bestimmten Uhrzeit.
§ 13 Grundsatz der Öffentlichkeit
(1) Die
Durchführung der Abstimmung ist öffentlich.
(2) Der
Abstimmungsausschuss, die Abstimmungsvorstände und die Vorstände der
brieflichen Abstimmung verhandeln, beraten und entscheiden in öffentlicher
Sitzung.
(3) Der
Abstimmungsausschuss, der Abstimmungsvorstand und der Vorstand der brieflichen
Abstimmung können Personen, die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum,
dem Abstimmungsraum oder dem Auszählraum verweisen. Stimmberechtigten im
Abstimmungsraum ist zuvor Gelegenheit zur Stimmabgabe zu geben.
§ 14 Unzulässige Beeinflussung, unzulässige
Veröffentlichung
von Befragungen, Wahlgeheimnis
(1) Während
der Abstimmungszeit ist in dem Gebäude, in und an dem sich der Abstimmungsraum
befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung
der Abstimmenden durch Wort, Ton, Schrift, Bild oder auf andere Weise, insbesondere
durch Umfragen oder durch Unterschriftensammlungen, sowie jede Behinderung oder
erhebliche Belästigung der Abstimmenden verboten.
(2) Vor
Ablauf der Abstimmungszeit dürfen Ergebnisse von Befragungen über den Inhalt
der einzelnen Abstimmungsentscheidung, die nach der Stimmabgabe vorgenommen
wurden, nicht veröffentlicht werden.
(3) Den
mit der Durchführung der Abstimmung betrauten Behörden und den
Abstimmungsorganen ist es untersagt, die Abstimmung selbst in irgendeiner Weise
zu beeinflussen oder das Abstimmungsgeheimnis zu verletzen.
§ 15 Abstimmungsgeheimnis
Es sind Vorkehrungen zu treffen, dass die
abstimmende Person die Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen kann. Für die
Aufnahme der Stimmzettel sind Abstimmungsurnen zu verwenden, die die Wahrung
des Abstimmungsgeheimnisses sicherstellen.
§ 16 Briefliche Abstimmung
(1) Bei
der brieflichen Abstimmung hat die stimmberechtigte Person der Gemeinde im
verschlossenen Abstimmungsbriefumschlag
1.
den Abstimmungsschein und
2.
den Stimmzettel im verschlossenen
Abstimmungsumschlag zu übersenden. Der Abstimmungsbrief muss bei der Gemeinde,
die den Abstimmungsschein ausgestellt hat, spätestens am Tag des
Bürgerentscheids bis zum Ende der Abstimmungszeit eingehen.
(2) Auf
dem Abstimmungsschein hat die abstimmende Person oder die Person ihres
Vertrauens zu versichern, dass die Stimmzettel persönlich oder gemäß dem
erklärten Willen der abstimmenden Person gekennzeichnet worden sind.
ZWEITER TEIL
Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
ABSCHNITT 1
Bürgerbegehren
§ 17 Inhalt der Unterschriftenliste
(1) Die
Unterzeichnung des Bürgerbegehrens muss auf Unterschriftenlisten erfolgen, die
als solche gekennzeichnet sind, die Fragestellung, die Begründung sowie Name
und Anschrift der Person(en) enthalten, die berechtigt sind, die
Unterzeichnenden zu vertreten (Vertretungsberechtigte). Sollen die
Vertretungsberechtigten ermächtigt werden, das Bürgerbegehren zurückzuziehen
oder zu ändern, so ist das auf den Unterschriftenlisten anzumerken. Sollen für
die vertretungsberechtigten Personen Stellvertreter benannt werden, so ist dies
ebenfalls durch einen entsprechenden Zusatz auf der Unterschriftenliste zu
vermerken.
(2) Die
Personen, die das Bürgerbegehren unterstützen, müssen in den Listen mit Familiennamen,
Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift der Hauptwohnung aufgeführt sein. Laufen
mehrere Bürgerbegehren gleichzeitig, sollen die Unterschriftslisten
verschiedene Farben haben. Das Begehren muss eigenhändig unterzeichnet sein. Im
Anschluss daran ist eine Spalte für den Prüfvermerk des Wahlamtes freizuhalten.
Die Unterschriften sind innerhalb der Unterschriftenliste fortlaufend zu
nummerieren.
§ 18 Ungültige Eintragungen
(1) Ungültig
sind Eintragungen in der Unterschriftenliste, wenn
a)
sie keine eigenhändige Unterschrift
enthalten,
b)
sie die Person des Eingetragenen
nicht deutlich erkennen lassen,
c)
der Eingetragene nicht
stimmberechtigt ist.
(2) Mehrere
Eintragungen einer Person gelten als eine Eintragung.
§ 19 Änderung und Rücknahme des
Bürgerbegehrens
Die Vertretungsberechtigten können gemeinschaftlich das Bürgerbegehren
zurücknehmen oder ändern, wenn eine entsprechende Berechtigung auf der
Unterschriftenliste gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 enthalten ist. Dies gilt auch für
den Zeitraum nach der Entscheidung des Gemeinderats über die Zulässigkeit des
Bürgerbegehrens, spätestens jedoch bis zu dem Tag vor Durchführung des
Bürgerentscheides. Das Bürgerbegehren soll allerdings spätestens am Tag vor der
Versendung der Abstimmungsbenachrichtigungen zurückgenommen werden. Die
Vertretungsberechtigten werden daher spätestens eine Woche vor der Versendung
über den Tag, an dem die Abstimmungsbenachrichtigungen verschickt werden,
schriftlich in Kenntnis gesetzt.
ABSCHNITT 2
Bürgerentscheid
§ 20 Bekanntmachung von Tag und Gegenstand
des Bürgerentscheids
(1) Der
Gemeinderat setzt unter Beachtung des Art. 18a Abs. 10 Satz 1 GO den Tag der
Abstimmung fest. Die Gemeinde macht ihn mit dem Gegenstand des Bürgerentscheids
öffentlich bekannt.
(2) Die
Bekanntmachung nach Abs. 1 Satz 2 enthält:
1.
den Tag der Abstimmung,
2.
den Text bzw. die Fragestellung des
Bürgerbegehrens.
(3) Die
weitere Benachrichtigung der Abstimmungsberechtigten geschieht durch die
Übersendung von Abstimmungsbenachrichtigungen in entsprechender Anwendung des §
16 GLKrWO (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a).
§ 21 Stimmzettel, Stimmabgabe
(1) Für
die Stimmabgabe werden amtliche Stimmzettel verwendet; der Stimmzettel enthält
den Text der zur Abstimmung vorgelegten Fragestellung.
(2) Stehen
mehrere Bürgerbegehren, die den gleichen Gegenstand betreffen, inhaltlich aber
nicht miteinander vereinbar sind, zur Abstimmung, so werden sie in der Regel
auf einem Stimmzettel gemeinsam aufgeführt. Ihre Reihenfolge richtet sich nach
der von der Gemeinde festgestellten Zahl der gültigen Unterschriften. Hat der
Gemeinderat ein eigenes Bürgerbegehren mit zur Abstimmung vorgelegt, so wird
dieses vor den übrigen Bürgerbegehren aufgeführt.
(3) Sollen
an einem Tag mehrere Bürgerentscheide stattfinden, hat der Gemeinderat eine
Stichfrage für den Fall zu beschließen, dass die gleichzeitig zur Abstimmung
gestellten Fragen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise
beantwortet werden (Stichentscheid).
(4) Stehen
mehrere, sich inhaltlich teilweise deckende Bürgerbegehren zur Abstimmung, so
können vom Gemeinderat die Fragestellungen dieser Bürgerbegehren für einen
einheitlichen Bürgerentscheid entsprechend umformuliert werden, wenn alle
Vertretungsberechtigten zustimmen und jeweils eine entsprechende Berechtigung
zur Abänderung in den Unterschriftenlisten gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 enthalten
ist.
§ 22 Feststellung des Abstimmungsergebnisses
(1) Der
Abstimmungsvorstand leitet die Durchführung der Abstimmung, entscheidet über
die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und stellt, vorbehaltlich einer
Berichtigung durch den Abstimmungsausschuss, das Abstimmungsergebnis für den
Stimmbezirk fest.
(2) Der
Vorstand der brieflichen Abstimmung entscheidet über die Zulassung oder die
Zurückweisung der Abstimmungsbriefe. Er ermittelt das Ergebnis der brieflichen
Abstimmung.
(3) Der
Abstimmungsausschuss stellt das Abstimmungsergebnis für die Gemeinde fest. Er
ist befugt, die Stimmergebnisse sowie die Entscheidungen über die
Abstimmungsberechtigung zu berichtigen. Der Abstimmungsleiter unterrichtet die
Öffentlichkeit über das Ergebnis.
(4) Das
Ergebnis des Bürgerentscheids wird ortsüblich bekannt gemacht (Art. 18 a Abs.
16 GO).
DRITTER TEIL
Schlussbestimmungen
§ 23 Anwendung von Vorschriften
der Gemeinde- und Landkreiswahlordnung
(1) Soweit
gesetzlich und in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, sind für das
Verfahren in ihrer jeweils geltenden Fassung folgende Vorschriften der
Gemeinde- und Landkreiswahlordnung (GLKrWO) entsprechend bzw. sinngemäß
anzuwenden:
1.
aus dem Ersten Teil – Wahlrecht -:
§ 1,
2.
aus dem Zweiten Teil – Wahlorgane,
Beschwerdeausschuss -:
§§ 2 bis 5, § 6 mit der Maßgabe, dass mindestens zwei Personen, gleich welcher
Funktion, bei der Abstimmung und bei der Zulassung oder der Zurückweisung der
Abstimmungsbriefe anwesend sein müssen, §§ 7 bis 10,
3.
aus dem Dritten Teil - Vorbereitung
der Wahl -:
a)
über die Stimmbezirke und die
Wählerverzeichnisse: §§ 12 bis 21,
b)
über die Erteilung der Wahlscheine:
§§ 22 bis 29,
c)
über Stimmzettel, Wahlscheine,
Briefwahlunterlagen: §§ 30 bis 33,
4.
aus dem Fünften Teil – Durchführung
der Abstimmung, Sicherung der Wahlfreiheit, Briefwahl –
a)
über die Bekanntmachung und
Ausstattung:
§§ 53 bis 58,
b)
über die Abstimmung: §§ 59 bis 68,
c)
über die Briefwahl: §§ 69 bis 74,
5.
aus dem Sechsten Teil – Ermittlung
und Feststellung des Abstimmungsergebnisses –
a)
über die Ermittlung des
Abstimmungsergebnisses: § 79 Abs. 3 Satz 1, §§ 80, 81,
b)
über die Ungültigkeit der
Stimmvergabe: § 83,
c)
über die Feststellung des
Ergebnisses:
§ 87 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 88 Abs. 1, § 90 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 92,
6.
aus dem Achten Teil –
Kostenerstattung, Bekanntmachungen, Abstimmungsunterlagen -: §§ 99, 100.
Die in den
genannten Vorschriften als Wort oder Wortbestandteil verwendeten Bezeichnungen
„Wahl“ und „Gemeindewahl“ gelten als Bürgerentscheid im Sinn dieser Satzung.
Beim Vollzug ist jeweils die Bezeichnung zu verwenden, die am verständlichsten
ist.
(2) Die
im Anlagenverzeichnis zur GLKrWO aufgeführten Anlagen 1, 2, 6, 7, 16 und 18
können sinngemäß übernommen werden. Absatz 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
§ 24 Inkrafttreten
Die Satzung tritt
eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Denklingen, ………………………….
Gemeinde Denklingen
(Siegel)
…………………………………………
Erste Bürgermeisterin