Betreff
Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden der Gemeinde Denklingen
Vorlage
01/014/0020
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Der Erlass einer diesbezüglichen Satzung ist aus folgenden Gründen ratsam (Auszug aus dem Kommentar über Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in Bayern von Cornelius Thum):

 

Für eine Satzungsgebung sprechen die Grundsätze der Rechts- und Verfahrenssicherheit. Mit einer Satzung würde der Eindruck einer durch konkrete Fälle veranlassten Einzelfallregelung von vornherein vermieden. Es stünde in einer für Bürger und Gemeinde vorhersehbaren sowie öffentlich und gerichtlich voll nachprüfbaren Weise verbindlich fest, wie bei der Einreichung eines Bürgerbegehrens und bei der Durchführung eines Bürgerentscheides zu verfahren ist. Durch eine entsprechende Selbstbindung der Verwaltung würde die notwendige normative Orientierungsgewissheit erreicht sowie die Gleichbehandlung aller in einer Gemeinde initiierten Bürgerentscheide für die Zukunft sichergestellt. Die Gemeindeordnung enthält nur wenige Verfahrensvorschriften. Ausfüllungsbedürftige Lücken könnten durch satzungsrechtliche Regelungen geschlossen werden. Dies gilt etwa für die Frage, ob und in welcher Form die Bürger vor einem Bürgerentscheid amtlich zu unterrichten sind und wie im Falle gegenläufiger Bürgerentscheide zu verfahren ist. Ferner könnten in nachvollziehbarer Weise geeignete Regelungen aus dem Kommunalwahl- oder Landeswahlrecht für analog anwendbar erklärt werden, sofern die zu entscheidenden Sachverhalte vergleichbar sind. Außerdem bietet ein Satzungserlass die Möglichkeit, gesicherte Erkenntnisse in Rechtsprechung und Literatur rechtsatzmäßig zusammenzufassen und in einem schriftlich niedergelegten Regelwerk zu kodifizieren. Nicht unerheblich ist schließlich ein politisches Moment. Denn einmal ausgewählte und erprobte Verhaltensmuster entlasten die mit der Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden betrauten Organe vom Entscheidungsdruck. Werden Bürgerbegehren und Bürgerentscheide in ein stabiles Gefüge eingebettet, trägt die einmal für verbindlich erklärte Richtschnur zum Rechtsfrieden innerhalb der Gemeinde bei.

 

 

Beschluss:

 

Der Gemeinderat beschließt folgende Satzung:

 

Satzung

zur Durchführung von Bürgerentscheiden

der Gemeinde Denklingen

 

(Bürgerentscheidsatzung – BES -)

 

vom …………………………

 

 

Aufgrund des Art. 18 a Abs. 17 der Gemeindeordnung (GO) erlässt die Gemeinde Denklingen zur Durchführung von Bürgerentscheiden folgende Satzung:

 

 

ERSTER TEIL

Allgemeine Bestimmungen

 

 

ABSCHNITT 1

Stimm- und Unterzeichnungsrecht

 

§ 1 Voraussetzungen des Stimm- und Unterzeichnungsrechts

 

(1)      Stimmberechtigt bei Bürgerentscheiden sind alle Deutschen i.S. des Art.116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger), die am Tag des Bürgerentscheids

1.         das 18. Lebensjahr vollendet haben,

2.         sich seit mindestens zwei Monaten in der Gemeinde mit dem Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen aufhalten. Dieser Aufenthalt wird dort vermutet, wo die Person gemeldet ist. Ist eine Person in mehreren Gemeinden gemeldet, wird der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen dort vermutet, wo sie mit der Hauptwohnung gemeldet ist,

3.         nicht nach § 2 vom Stimmrecht ausgeschlossen sind.

(2)      Wer das Stimmrecht in der Gemeinde infolge Wegzugs verloren hat, jedoch innerhalb eines Jahres seit dem Wegzug zurückkehrt, ist mit dem Zuzug wieder stimmberechtigt.

(3)      Bei der Berechnung der Frist nach Absatz 1 Nr. 2 wird der Tag der Aufenthaltsnahme in die Frist mit einbezogen.

(4)      Für die Berechtigung, das Bürgerbegehren zu unterzeichnen (Unterzeichnungsrecht), gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass als Zeitpunkt an Stelle des Tags des Bürgerentscheids der Tag der Einreichung des Bürgerbegehrens bei der Gemeinde tritt.

 

§ 2 Ausschluss vom Stimm- und Unterzeichnungsrecht

 

Ausgeschlossen vom Stimm- und Unterzeichnungsrecht ist,

1.         wer infolge deutschen Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,

2.         derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nach deutschem Recht nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,

3.         wer sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuchs in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.

 

§ 3 Ausübung des Stimmrechts

 

(1)      Das Stimmrecht kann nur ausüben, wer in einem Bürgerverzeichnis eingetragen ist oder einen Abstimmungsschein hat.

(2)      Wer im Bürgerverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in dessen Bürgerverzeichnis er geführt wird.

(3)      Wer einen Abstimmungsschein besitzt, kann das Stimmrecht ausüben

1.         durch Stimmabgabe in jedem Stimmbezirk der Gemeinde,

2.         durch briefliche Abstimmung, wenn ihm eine Stimmabgabe in der Gemeinde nicht möglich ist.

(4)      Jede stimmberechtigte Person kann ihr Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Ist sie des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage, ihr Stimmrecht auszuüben, kann sie sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen.

 

§ 4 Bürgerverzeichnisse

 

(1)      Die Gemeinde führt für jeden Stimmbezirk ein Verzeichnis der Stimmberechtigten. Dieses Bürgerverzeichnis wird am Tage der Einreichung des Bürgerbegehrens von der Gemeinde angelegt und bis zum Tag des Bürgerentscheids fortgeführt.

(2)      Das (fortgeführte) Bürgerverzeichnis wird an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor dem Tag des Bürgerentscheids zur Einsicht bereitgehalten (Einsichtsfrist). Einsicht nehmen darf zur Prüfung der Richtigkeit oder der Vollständigkeit des Bürgerverzeichnisses jede stimmberechtigte Person

1.         zu den zu ihrer Person eingetragenen Daten,

2.         zu Daten von anderen im Bürgerverzeichnis eingetragenen Personen, wenn sie Tatsachen glaubhaft macht, aus denen sich insoweit eine Unrichtigkeit oder eine Unvollständigkeit des Bürgerverzeichnisses ergeben kann.

(3)      Beschwerden wegen der Richtigkeit oder der Vollständigkeit der Bürgerverzeichnisse sind spätestens innerhalb der Einsichtsfrist, gegen die Ablehnung von Anträgen auf Eintragung in das Bürgerverzeichnis bis zum 13. Tag vor dem Tag des Bürgerentscheids bei der Gemeinde einzulegen; falls diese nicht abhilft, legt sie die Beschwerde unverzüglich der Rechtsaufsichtsbehörde zur Entscheidung vor.

 

§ 5 Erteilung der Abstimmungsscheine

 

Wer glaubhaft macht, verhindert zu sein, in dem Stimmbezirk abzustimmen, in dessen Bürgerverzeichnis er eingetragen ist, oder wer aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund in das Bürgerverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält von der Gemeinde auf Antrag einen Abstimmungsschein.

 

 

ABSCHNITT 2

Räumliche Gliederung und Abstimmungsorgane

 

§ 6 Stimmkreis, Stimmbezirke

 

1)    Die Gemeinde bildet einen Stimmkreis, der in Stimmbezirke eingeteilt werden kann. Die Einteilung erfolgt durch die Gemeinde.

2)    Kein Stimmbezirk darf mehr als 2.500 Stimmberechtigte umfassen. Die Zahl der Stimmberechtigten eines Stimmbezirks darf nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Personen abgestimmt haben.


§ 7 Abstimmungsorgane

 

(1)      Abstimmungsorgane der Gemeinde sind

1.         der Abstimmungsleiter und der Abstimmungsausschuss der Gemeinde

2.         ein Abstimmungsvorsteher und ein Abstimmungsvorstand für jeden Stimmbezirk

3.         ein oder mehrere Vorsteher und Vorstände für die briefliche Abstimmung.

(2)      Niemand darf in mehr als einem Abstimmungsorgan Mitglied oder stellvertretende Person sein.

 

§ 8 Abstimmungsleiter, Abstimmungsausschuss

 

(1)      Der Gemeinderat beruft den ersten Bürgermeister, einen weiteren Bürgermeister, einen der weiteren Stellvertreter, ein sonstiges Gemeinderatsmitglied oder eine geeignete Person aus dem Kreis der Bediensteten der Gemeinde zum Abstimmungsleiter für die Leitung des Bürgerentscheids. Außerdem wird eine stellvertretende Person berufen.

(2)      Mitglieder des Abstimmungsausschusses sind der Abstimmungsleiter als vorsitzendes Mitglied und vier von ihm berufene Stimmberechtigte als Beisitzer. Für jeden Beisitzer beruft er eine stellvertretende Person. Bei der Auswahl der Beisitzer sind nach Möglichkeit die Unterzeichner der Bürgerbegehren sowie die im Gemeinderat vertretenen politischen Parteien und Wählergruppen, Letztere in der Reihenfolge der bei der letzten Gemeinderatswahl erhaltenen Stimmenzahl, zu berücksichtigen und die von ihnen rechtzeitig vorgeschlagenen Stimmberechtigten zu berufen. Keine Partei oder Wählergruppe sollte durch mehrere Beisitzer vertreten sein.

 

§ 9 Abstimmungsvorsteher, Abstimmungsvorstand

Vorsteher und Vorstand der brieflichen Abstimmung

 

(1)      Die Abstimmungsvorsteher, die Vorsteher der brieflichen Abstimmung und ihre Stellvertretung werden von der Gemeinde bestellt.

(2)      Mitglieder der Abstimmungsvorstände (Vorstände der brieflichen Abstimmung) sind der Abstimmungsvorsteher (Vorsteher der brieflichen Abstimmung) als vorsitzendes Mitglied, eine mit seiner Stellvertretung betraute Person sowie drei bis sechs Beisitzer, die die Gemeinde entsprechend § 8 Abs. 2 Satz 3 aus dem Kreis der in der Gemeinde Stimmberechtigten oder der stimmberechtigten Gemeindebediensteten beruft. Die Gemeinde bestellt aus dem Kreis der Beisitzer einen Schriftführer und dessen Stellvertretung.

(3)      Bildet die Gemeinde nur einen Stimmbezirk, übernimmt der Abstimmungsvorstand die Geschäfte des Vorstandes der brieflichen Abstimmung.

 

§ 10 Tätigkeit der Abstimmungsausschüsse und Abstimmungsvorstände

 

(1)      Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.

(2)      Die Mitglieder der Abstimmungsorgane, ihre Stellvertreter und die Schriftführer sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtet. Über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten haben sie Verschwiegenheit zu bewahren.

 

§ 11 Ehrenamt, Pflichten

 

(1)      Bei Ehrenämtern entscheidet der Gemeinderat, ob ein wichtiger Grund nach Art. 19 GO vorliegt.

(2)      Die Gemeinde gewährt für die Tätigkeit als Mitglied eines Abstimmungsorgans folgende Entschädigung: Euro 30,00

 

 

ABSCHNITT 3

Durchführung der Abstimmung

 

§ 12 Tag und Dauer der Abstimmung

 

(1)      Als Tag des Bürgerentscheids wird vom Gemeinderat ein Sonntag festgesetzt, an dem nicht gleichzeitig eine Gemeindewahl stattfindet. Mehrere Bürgerentscheide können am selben Tag stattfinden. Betreffen mehrere Bürgerbegehren denselben Gegenstand, so sollen sie – soweit möglich – am selben Tag stattfinden.

(2)      Der Bürgerentscheid dauert von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Trifft der Bürgerentscheid mit einer Wahl zusammen, deren Abstimmung über 18.00 Uhr hinaus dauert, endet der Bürgerentscheid mit der für diese Wahl bestimmten Uhrzeit.

 

§ 13 Grundsatz der Öffentlichkeit

 

(1)      Die Durchführung der Abstimmung ist öffentlich.

(2)      Der Abstimmungsausschuss, die Abstimmungsvorstände und die Vorstände der brieflichen Abstimmung verhandeln, beraten und entscheiden in öffentlicher Sitzung.

(3)      Der Abstimmungsausschuss, der Abstimmungsvorstand und der Vorstand der brieflichen Abstimmung können Personen, die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum, dem Abstimmungsraum oder dem Auszählraum verweisen. Stimmberechtigten im Abstimmungsraum ist zuvor Gelegenheit zur Stimmabgabe zu geben.

 

§ 14 Unzulässige Beeinflussung, unzulässige Veröffentlichung

von Befragungen, Wahlgeheimnis

 

(1)      Während der Abstimmungszeit ist in dem Gebäude, in und an dem sich der Abstimmungsraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Abstimmenden durch Wort, Ton, Schrift, Bild oder auf andere Weise, insbesondere durch Umfragen oder durch Unterschriftensammlungen, sowie jede Behinderung oder erhebliche Belästigung der Abstimmenden verboten.

(2)      Vor Ablauf der Abstimmungszeit dürfen Ergebnisse von Befragungen über den Inhalt der einzelnen Abstimmungsentscheidung, die nach der Stimmabgabe vorgenommen wurden, nicht veröffentlicht werden.

(3)      Den mit der Durchführung der Abstimmung betrauten Behörden und den Abstimmungsorganen ist es untersagt, die Abstimmung selbst in irgendeiner Weise zu beeinflussen oder das Abstimmungsgeheimnis zu verletzen.

 

§ 15 Abstimmungsgeheimnis

 

Es sind Vorkehrungen zu treffen, dass die abstimmende Person die Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen kann. Für die Aufnahme der Stimmzettel sind Abstimmungsurnen zu verwenden, die die Wahrung des Abstimmungsgeheimnisses sicherstellen.

 

§ 16 Briefliche Abstimmung

 

(1)      Bei der brieflichen Abstimmung hat die stimmberechtigte Person der Gemeinde im verschlossenen Abstimmungsbriefumschlag

1.         den Abstimmungsschein und

2.         den Stimmzettel im verschlossenen Abstimmungsumschlag zu übersenden. Der Abstimmungsbrief muss bei der Gemeinde, die den Abstimmungsschein ausgestellt hat, spätestens am Tag des Bürgerentscheids bis zum Ende der Abstimmungszeit eingehen.

(2)      Auf dem Abstimmungsschein hat die abstimmende Person oder die Person ihres Vertrauens zu versichern, dass die Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen der abstimmenden Person gekennzeichnet worden sind.

 

 

ZWEITER TEIL

Bürgerbegehren und Bürgerentscheid

 

ABSCHNITT 1

Bürgerbegehren

 

 

§ 17 Inhalt der Unterschriftenliste

 

(1)      Die Unterzeichnung des Bürgerbegehrens muss auf Unterschriftenlisten erfolgen, die als solche gekennzeichnet sind, die Fragestellung, die Begründung sowie Name und Anschrift der Person(en) enthalten, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten (Vertretungsberechtigte). Sollen die Vertretungsberechtigten ermächtigt werden, das Bürgerbegehren zurückzuziehen oder zu ändern, so ist das auf den Unterschriftenlisten anzumerken. Sollen für die vertretungsberechtigten Personen Stellvertreter benannt werden, so ist dies ebenfalls durch einen entsprechenden Zusatz auf der Unterschriftenliste zu vermerken.

(2)      Die Personen, die das Bürgerbegehren unterstützen, müssen in den Listen mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift der Hauptwohnung aufgeführt sein. Laufen mehrere Bürgerbegehren gleichzeitig, sollen die Unterschriftslisten verschiedene Farben haben. Das Begehren muss eigenhändig unterzeichnet sein. Im Anschluss daran ist eine Spalte für den Prüfvermerk des Wahlamtes freizuhalten. Die Unterschriften sind innerhalb der Unterschriftenliste fortlaufend zu nummerieren.

 

§ 18 Ungültige Eintragungen

 

(1)      Ungültig sind Eintragungen in der Unterschriftenliste, wenn

a)         sie keine eigenhändige Unterschrift enthalten,

b)        sie die Person des Eingetragenen nicht deutlich erkennen lassen,

c)         der Eingetragene nicht stimmberechtigt ist.

(2)      Mehrere Eintragungen einer Person gelten als eine Eintragung.

 

§ 19 Änderung und Rücknahme des Bürgerbegehrens

 

Die Vertretungsberechtigten können gemeinschaftlich das Bürgerbegehren zurücknehmen oder ändern, wenn eine entsprechende Berechtigung auf der Unterschriftenliste gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 enthalten ist. Dies gilt auch für den Zeitraum nach der Entscheidung des Gemeinderats über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens, spätestens jedoch bis zu dem Tag vor Durchführung des Bürgerentscheides. Das Bürgerbegehren soll allerdings spätestens am Tag vor der Versendung der Abstimmungsbenachrichtigungen zurückgenommen werden. Die Vertretungsberechtigten werden daher spätestens eine Woche vor der Versendung über den Tag, an dem die Abstimmungsbenachrichtigungen verschickt werden, schriftlich in Kenntnis gesetzt.

 

 

ABSCHNITT 2

Bürgerentscheid

 

§ 20 Bekanntmachung von Tag und Gegenstand des Bürgerentscheids

 

(1)      Der Gemeinderat setzt unter Beachtung des Art. 18a Abs. 10 Satz 1 GO den Tag der Abstimmung fest. Die Gemeinde macht ihn mit dem Gegenstand des Bürgerentscheids öffentlich bekannt.

(2)      Die Bekanntmachung nach Abs. 1 Satz 2 enthält:

1.         den Tag der Abstimmung,

2.         den Text bzw. die Fragestellung des Bürgerbegehrens.

(3)      Die weitere Benachrichtigung der Abstimmungsberechtigten geschieht durch die Übersendung von Abstimmungsbenachrichtigungen in entsprechender Anwendung des § 16 GLKrWO (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a).

 

§ 21 Stimmzettel, Stimmabgabe

 

(1)      Für die Stimmabgabe werden amtliche Stimmzettel verwendet; der Stimmzettel enthält den Text der zur Abstimmung vorgelegten Fragestellung.

(2)      Stehen mehrere Bürgerbegehren, die den gleichen Gegenstand betreffen, inhaltlich aber nicht miteinander vereinbar sind, zur Abstimmung, so werden sie in der Regel auf einem Stimmzettel gemeinsam aufgeführt. Ihre Reihenfolge richtet sich nach der von der Gemeinde festgestellten Zahl der gültigen Unterschriften. Hat der Gemeinderat ein eigenes Bürgerbegehren mit zur Abstimmung vorgelegt, so wird dieses vor den übrigen Bürgerbegehren aufgeführt.

(3)      Sollen an einem Tag mehrere Bürgerentscheide stattfinden, hat der Gemeinderat eine Stichfrage für den Fall zu beschließen, dass die gleichzeitig zur Abstimmung gestellten Fragen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet werden (Stichentscheid).

(4)      Stehen mehrere, sich inhaltlich teilweise deckende Bürgerbegehren zur Abstimmung, so können vom Gemeinderat die Fragestellungen dieser Bürgerbegehren für einen einheitlichen Bürgerentscheid entsprechend umformuliert werden, wenn alle Vertretungsberechtigten zustimmen und jeweils eine entsprechende Berechtigung zur Abänderung in den Unterschriftenlisten gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 enthalten ist.

 

§ 22 Feststellung des Abstimmungsergebnisses

 

(1)      Der Abstimmungsvorstand leitet die Durchführung der Abstimmung, entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und stellt, vorbehaltlich einer Berichtigung durch den Abstimmungsausschuss, das Abstimmungsergebnis für den Stimmbezirk fest.

(2)      Der Vorstand der brieflichen Abstimmung entscheidet über die Zulassung oder die Zurückweisung der Abstimmungsbriefe. Er ermittelt das Ergebnis der brieflichen Abstimmung.

(3)      Der Abstimmungsausschuss stellt das Abstimmungsergebnis für die Gemeinde fest. Er ist befugt, die Stimmergebnisse sowie die Entscheidungen über die Abstimmungsberechtigung zu berichtigen. Der Abstimmungsleiter unterrichtet die Öffentlichkeit über das Ergebnis.

(4)      Das Ergebnis des Bürgerentscheids wird ortsüblich bekannt gemacht (Art. 18 a Abs. 16 GO).

 

 

DRITTER TEIL

Schlussbestimmungen

 

 

§ 23 Anwendung von Vorschriften

der Gemeinde- und Landkreiswahlordnung

 

(1)      Soweit gesetzlich und in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, sind für das Verfahren in ihrer jeweils geltenden Fassung folgende Vorschriften der Gemeinde- und Landkreiswahlordnung (GLKrWO) entsprechend bzw. sinngemäß anzuwenden:

1.         aus dem Ersten Teil – Wahlrecht -:
§ 1,

2.         aus dem Zweiten Teil – Wahlorgane, Beschwerdeausschuss -:
§§ 2 bis 5, § 6 mit der Maßgabe, dass mindestens zwei Personen, gleich welcher Funktion, bei der Abstimmung und bei der Zulassung oder der Zurückweisung der Abstimmungsbriefe anwesend sein müssen, §§ 7 bis 10,

3.         aus dem Dritten Teil - Vorbereitung der Wahl -:

a)         über die Stimmbezirke und die Wählerverzeichnisse: §§ 12 bis 21,

b)        über die Erteilung der Wahlscheine: §§ 22 bis 29,

c)         über Stimmzettel, Wahlscheine, Briefwahlunterlagen: §§ 30 bis 33,

4.         aus dem Fünften Teil – Durchführung der Abstimmung, Sicherung der Wahlfreiheit, Briefwahl –

a)         über die Bekanntmachung und Ausstattung:
§§ 53 bis 58,

b)        über die Abstimmung: §§ 59 bis 68,

c)         über die Briefwahl: §§ 69 bis 74,

5.         aus dem Sechsten Teil – Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses –

a)         über die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses: § 79 Abs. 3 Satz 1, §§ 80, 81,

b)        über die Ungültigkeit der Stimmvergabe: § 83,

c)         über die Feststellung des Ergebnisses:
§ 87 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 88 Abs. 1, § 90 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 92,

6.         aus dem Achten Teil – Kostenerstattung, Bekanntmachungen, Abstimmungsunterlagen -: §§ 99, 100.

Die in den genannten Vorschriften als Wort oder Wortbestandteil verwendeten Bezeichnungen „Wahl“ und „Gemeindewahl“ gelten als Bürgerentscheid im Sinn dieser Satzung. Beim Vollzug ist jeweils die Bezeichnung zu verwenden, die am verständlichsten ist. 

 

(2)      Die im Anlagenverzeichnis zur GLKrWO aufgeführten Anlagen 1, 2, 6, 7, 16 und 18 können sinngemäß übernommen werden. Absatz 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

 

§ 24 Inkrafttreten

 

Die Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Denklingen, ………………………….

Gemeinde Denklingen

 

                                                                                                                             (Siegel)

 

…………………………………………

Erste Bürgermeisterin