Sachverhalt:
Für die Fl.Nr. 1771/0 der Gemarkung Denklingen wurde die Genehmigung o.g. Bauvorhabens beantragt (Art. 68 BayBO).
Die Errichtung bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor.
Oben genanntes Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Mühlaich“ (§ 30 BauGB).
Eine Genehmigungsfreistellung nach Art. 58 BayBO kommt nicht in Betracht, da es sich bei diesem Vorhaben um einen Sonderbau nach Art. 2 Abs. 4 Nr. 5 bzw. Nr. 6 BayBO handelt.
Über den Bauantrag entscheidet deshalb die untere Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt Landsberg) nach Art. 53 Abs. 1 Satz 2 BayBO im Einvernehmen mit der Gemeinde Denklingen (§ 36 BauBG).
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes „Mühlaich“ werden hinsichtlich der Baugrenzen nicht eingehalten. Es ist eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauBG notwendig.
Die Erschließung ist gesichert durch die Zufahrt an einer öffentlichen Verkehrsfläche, die zentrale Wasserversorgung und zentrale Abwasserbeseitigung im Trennsystem.
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen.
Ebenfalls wird das Einvernehmen zu Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt.