Sachverhalt:
Für
die Fl.Nr. 1680/4 der Gemarkung Denklingen wurde die Genehmigung o.g.
Bauvorhabens beantragt (Art. 68 BayBO).
Die
Errichtung bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes
bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit
nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor.
Oben genanntes Vorhaben liegt im Innenbereich (§ 34 BauGB). Die
Gebietsart entspricht hier einem Mischgebiet (MI). Das vorgesehene Maß der baulichen Nutzung und
die vorgesehenen überbaubaren Grundstücksflächen (Baulinie/Baugrenze) fügen
sich grundsätzlich in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Das Gebäude
besteht bereits und wird im Obergeschoss erweitert.
Ein Antrag auf Abweichung von Art. 6 Abs. 5 BayBO wegen Unterschreitung
der erforderlichen Abstandsflächen um 1,70 m² liegt vor.
Die Erschließung ist gesichert durch die
Zufahrt an einer öffentlichen Verkehrsfläche, die zentrale Wasserversorgung und
zentrale Abwasserbeseitigung im Trennsystem.
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen.