Sachverhalt:
Für die Fl.Nr. 640/2
der Gemarkung Epfach wurde die Genehmigung o.g. Bauvorhabens beantragt (Art. 68
BayBO).
Die Errichtung
bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist
(Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor.
Oben genanntes
Vorhaben liegt im Innenbereich (§ 34 BauGB). Die Gebietsart entspricht hier
einem Dorfgebiet (MD). Eine Wohnbebauung ist nach § 5 BauNVO zulässig. Das
vorgesehene Maß der baulichen Nutzung und die vorgesehenen überbaubaren
Grundstücksflächen (Baulinie/Baugrenze) fügen sich in die Eigenart der näheren
Umgebung ein.
Die Erschließung ist gesichert durch die Zufahrt an einer öffentlichen
Verkehrsfläche, die zentrale Wasserversorgung und zentrale Abwasserbeseitigung
im Mischsystem.
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen.