Sachverhalt:
Für
die Fl.Nr. 854 der Gemarkung Epfach wurde die Genehmigung o.g. Bauvorhabens
beantragt (Art. 68 BayBO).
Die
Errichtung bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes
bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit
nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor.
Oben
genanntes Vorhaben liegt im Außenbereich (§ 35 BauGB) im Geltungsbereich eines
Flächennutzungsplanes, dessen Gebietsart nach BauNVO Flächen für die
Landwirtschaft vorsieht. Das Vorhaben ist nicht privilegiert sondern ein
sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB. Öffentliche Belange werden nicht
beeinträchtigt.
Die Erschließung ist gesichert durch die
Zufahrt an einer öffentlichen Verkehrsfläche, die zentrale Wasserversorgung und
zentrale Abwasserbeseitigung im Mischsystem.
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen.