Betreff
Änderung des Maßstabs für die Umlagen an den Zweckverband zur Abwasserbeseitigung der Fuchstalgemeinden
Vorlage
01/014/0021
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Bisher wird nach folgenden Regelungen der Verbandssatzung abgerechnet:

 

        „§ 15

 

        Betriebskostenumlage

 

(1)   Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte laufende Finanzbedarf wird auf die Verbandsmitglieder je zur Hälfte nach dem Verhältnis der Einwohnerwerte und der gemessenen Abwassermengen umgelegt.

 

(2)   Zum laufenden Finanzbedarf im Sinne des Abs. 1 gehören mit Ausnahme der in den §§ 16 und 17 angeführten Ausgaben alle Ausgaben, die haushaltsrechtlich dem Verwaltungshaushalt zuzuordnen sind, sowie die Zuführung des Verwaltungshaushaltes an den Vermögenshaushalt, soweit sie der Ansammlung der Mindestrücklage nach § 20 Abs. 2 KommHV dient.

 

(3)   Es sind für ein Haushaltsjahr die Abwassermengen maßgebend, die im Vorvorjahr gemessen wurden. Dies gilt sowohl für die Festlegung der Betriebskostenumlage in der Haushaltssatzung (§ 14 Abs. 2) als auch für die Gutbringung des Überschusses und die Nacherhebung des Fehlbetrages (§ 14 Abs. 3).

 

        § 16

 

        Schuldendienstumlage

 

(1)   Für den Zinsendienst und die Zuführung vom Verwaltungshaushalt an den Vermögenshaushalt zur Deckung der Tilgung von Krediten erhebt der Zweckverband eine Schuldendienstumlage.

 

(2)   Der Anteil an der Umlage beträgt für

Denklingen                   45 v.H.
Fuchstal                        45 v.H.
Unterdießen                 10 v.H.

 

(3)   Die aufgrund der Kassenkredite angefallenen Zinsen werden über die Betriebskostenumlage abgewickelt.

 

        § 17

 

        Investitionsumlage

 

(1)   Für die Investitionsbeiträge an die Stadt Landsberg am Lech erhebt der Zweckverband eine Umlage nach dem Verhältnis der den Mitgliedsgemeinden zugeteilten Einwohnerwerte (§ 4 Abs. 8). Darin enthalten sind die Investitionskostenbeiträge für die vorhandenen Anlagen und für die Maßnahmen zur Ertüchtigung der Anlagen und für sonstige Investitionen der Stadt Landsberg am Lech, für die der Zweckverband im Rahmen der Zweckvereinbarung mit der Stadt Landsberg am Lech aufkommen muss.

 

(2)   Für den durch Zuschüsse, Kredite und sonstige Einnahmen nicht gedeckten Finanzbedarf des Zweckverbandes für Investitionen im Sinne des § 87 Nr. 20 KommHV, für die der Absatz 1 nicht gilt, erhebt der Zweckverband eine Investitionsumlage.

Der Anteil der Umlage beträgt für

Denklingen                   45 v.H.
Fuchstal                        45 v.H.
Unterdießen                 10 v.H.“

 

 

 

Herr Erster Bürgermeister Karg aus Fuchstal beantragte am 19.12.2012, dass die Verbandssatzung dahingehend geändert wird, dass alle Umlagen (Betriebskostenumlage, Investitionskostenumlage und Schuldendienstumlage) nach der eingeleiteten Abwassermenge abgerechnet werden. Er begründet das damit, dass die Abrechnung gerechter wird und die Gemeinden darauf achten, dass so wenig wie möglich Abwasser eingeleitet wird.

 

Auch wenn die Gemeinde Denklingen aufgrund der Tatsache, dass sie am meisten Abwasser liefert, nach dieser Methode mehr bezahlen müsste (jährlich ca. 8.500 EUR), so ist trotzdem festzustellen, dass die Argumentation der Gemeinde Fuchstal, die als einzige Gemeinde weniger bezahlen müsste, schlüssig ist. Die Gemeinde Fuchstal hat jetzt 20 Jahre nur deswegen mehr bezahlt, weil ihre Gemeindevertreter bei Gründung des Zweckverbandes unbedingt so viel Einwohnerwerteanteile am Zweckverband habe wollten, von denen sie überhaupt nichts gehabt hat; demgegenüber hat die Gemeinde Unterdießen in Bezug auf ihre Gemeindegröße viel zu wenig Einwohnerwerteanteile, ohne einen Nachteil dadurch zu haben. Außerdem würde bei einer Änderung der Verbandssatzung die Bereitschaft der Mitgliedsgemeinden gestärkt, so wenig wie möglich Abwasser einzuleiten bzw. alle Abwassermengen abzurechnen.

 

Beschluss:

 

Die Gemeinde Denklingen weist ihre Mitglieder der Verbandsversammlung an, in der nächsten Sitzung der Verbandsversammlung dafür zu stimmen, dass ab 01.01.2015 alle Umlagen (Betriebskostenumlage, Investitionskostenumlage und Schuldendienstumlage) nach der eingeleiteten Abwassermenge abgerechnet werden.