Betreff
Zurückführung der Zulässigkeit von Windenergieanlagen auf dem Gemeindegebiet Denklingen - Aufhebung der Rechtsverordnung der Regierung von Oberbayern und des Vertrages mit den Nachbargemeinden
Vorlage
01/2014/0198
Aktenzeichen
8615-J12-E2E5
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Die Gemeinde Denklingen unterstützt die regenerative Energiegewinnung und die Ziele der Energiewende. Jedoch lehnt sie die Errichtung von weiteren Windkraftanlagen in der heutigen Situation in unserer Region ab.

 

Zum einen sieht das neue EEG erhebliche Vergütungskürzungen für Windanlagen vor. Die Wirtschaftlichkeit der Anlagen gerade in Gebieten mit einer im deutschlandweiten Vergleich nicht sehr guten Windhöffigkeit ist damit nicht mehr garantiert. Die Risiken für potentielle Investoren sind mithin sehr hoch. Mögliche negative Folgen treffen aber die Allgemeinheit und die Anwohner im Besonderen.

 

Mit der neuen 10-H-Regel und den anderen Einschränkungen, wie z.B. dem Flugverkehr, ergeben sich für unseren Landkreis aller Voraussicht nach nur noch zwei Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen. Eine davon ist bei uns im Sachsenrieder Forst.

 

Durch diese neue Regelung wird die Gefahr der Verspargelung für unsere Nachbargemeinden und in unseren Landkreis massiv eingedämmt.

 

In Abwägung dieser genannten Gründe ist ein Antrag bei der Regierung von Oberbayern auf Aufhebung der Verordnung nach § 203 BauGB sinnvoll. Das würde die Rückgabe der Gemeinde Denklingen übertragenen Planungshoheit für die Erstellung eines Teilflächennutzungsplans Windenergie für die Gemeinden Apfeldorf, Dießen am Ammersee, Kinsau und Rott bedeuten.

 

Ein weiteres Bestehen dieser Rechtsverordnung hätte zur Folge, dass durch die Ausweitung der Planungshoheit und der damit verbundenen größeren Planungsfläche der Windenergie durch die notwendigen Planungen der Gemeinde Denklingen einen noch größeren Entfaltungsraum eingeräumt werden muss.

 

Als Gemeinde sind wir gesetzlich verpflichtet der Windkraft ausreichend Raum zu verschaffen; durch die Ausweisung einer Konzentrationsfläche in einem Teilflächennutzungsplan könnten wir dieser Verpflichtung nachkommen. Durch die Aufhebung dieser Rechtverordnung wird die Anzahl möglicher Windenergieanlagen reduziert, da nur noch die „Energielast“ für Denklingen zu berücksichtigen ist. Wir kommen dadurch dem Willen der Bürger und des Gemeinderats Willen nach.

 

Fazit: Um die Reduzierung der zulässigen Anzahl von Windenergieanlagen zu erreichen und nicht auf dem Gemeindegebiet Denklingen auch noch Raum für Windenergie von anderen Gemeinden schaffen zu müssen, ist eine Aufhebung der genannten Rechtsverordnung und des genannten Vertrages vonnöten.

 

Nachtrag: In einem Gespräch mit Herrn Dr. Weiß von der Regierung von Oberbayern, Sachgebietsleiter Baurecht, legte er der Gemeinde Denklingen, falls sie das Ziel der größtmöglichen Reduzierung der Anzahl von möglichen Windenergieanlagen auf ihrem Gemeindegebiet verfolgt, nachdrücklich nahe, nicht auf Zeit zu spielen. Die Rechtsprechung verlangt, um eine Zurückstellung von Baugesuchen (§ 15 BauGB) für Windenergieanlagen überhaupt möglich machen zu können, ein gesamträumliches Konzept. Das wird in ausreichendem Maße nur durch die Neuaufstellung eines Teilflächennutzungsplans „Windenergie“ zu erreichen sein. Der § 15 BauGB gibt der Gemeinde Denklingen ansonsten eine nicht besonders ausgeprägte Rechtsposition für die Verhinderung ungewollter Windenergieanlagen.

 

Dabei empfiehlt Herr Dr. Weiß die unverzügliche Beschlussfassung und Fortführung folgender Beschlüsse:

 

  1. Aufhebung der Verordnung nach § 203 BauGB
  2. Einstellung des Verfahrens über den derzeit sich in Aufstellung befindlichen Teil-Flächennutzungsplans „Windkraft“
  3. Aufstellungsbeschluss neuer Teil-Flächennutzungsplan, beschränkt auf das Gemeindegebiet von Denklingen
  4. Beauftragung des Planungsverbandes Äußerer Wirtschaftsraum München zu den Planungsleistungen im Rahmen der Aufstellung des neuen Teil-Flächennutzungsplanes

 

Beschluss:

 

Die Gemeinde Denklingen beantragt bei der Regierung von Oberbayern die Aufhebung der Verordnung nach § 203 BauGB.

 

Die vertragsbeteiligten Gemeinden werden im Hinblick auf § 3 des Vertrages und auf die gegebene Sachlage gebeten, ebenfalls einen Beschluss zur Aufhebung der Verordnung zu fassen.

 

Abschließend ist eine Aufhebung des Vertrages zu vereinbaren. Da die Gemeinde Denklingen den vertragsbeteiligten Gemeinden keine verwertbaren Planungsergebnisse vorweisen kann, ist ein Verzicht auf die Kostenbeteiligung gemäß § 2 des Vertrages anzubieten.