Sachverhalt:
Für
die Fl.Nr. 39 der Gemarkung Epfach wurde eine Bauvoranfrage für eine
Nutzungsänderung und/oder Erweiterung bzw. Neubau von Wohnungen beantragt.
Die
Errichtung bzw. Nutzungsänderung bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung,
soweit nichts anderes bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit
nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor.
Oben genanntes Vorhaben liegt im Innenbereich (§ 34 BauGB). Die
Gebietsart entspricht hier einem Dorfgebiet (MD). Wohngebäude sind nach § 5
BauNVO zulässig.
Das Maß der baulichen Nutzung und die vorgesehenen überbaubaren
Grundstücksflächen (Baulinie/Baugrenze) müssen sich nach § 34 BauGB in die
Eigenart der näheren Umgebung einfügen.
Aus Sicht der Gemeinde spricht weder etwas gegen die Nutzungsänderung
der ehemaligen Bankräume in Wohnung, noch gegen den Ausbau des Lagergebäudes
und somit Nutzungsänderung des Lagerhauses zu Wohnzwecken.
Auch der Abriss des Lagergebäudes und Anbau zu Wohnzwecken mit maximal
4 Wohnungen kann befürwortet werden, wenn und soweit sich das Maß der baulichen
Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.
Die Erschließung ist gesichert durch die Zufahrt an einer öffentlichen Verkehrsfläche, die zentrale Wasserversorgung und zentrale Abwasserbeseitigung im Mischsystem.
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen.