Sachverhalt:
Für
die Fl.Nr. 1290/49 der Gemarkung Denklingen wurde die Genehmigung o.g.
Bauvorhabens beantragt (Art. 68 BayBO).
Die
Errichtung bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes
bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit
nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor.
Oben genanntes Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten
Bebauungsplanes (§ 30 BauGB). Die Überdachung der Terrasse entspricht nicht den
Festsetzungen des Bebauungsplanes „An der Obstwiese“, da diese außerhalb der
Baugrenze liegt. Das Baufenster für dieses Grundstück ist aus Gründen der Lage
zur Kreisstraße hin etwas kleiner. Eine Genehmigungsfreistellung nach Art. 58
BayBO kommt nicht in Betracht.
Die im Bebauungsplan festgesetzten überbaubaren
Grundstücksflächen werden nicht eingehalten. Eine Befreiung von diesen
Festsetzungen ist allerdings vertretbar, da die Grundzüge der Planung nicht
berührt werden, die Abweichungen städtebaulich vertretbar sind und auch bei
Würdigung der nachbarschaftlichen Interessen keine öffentlichen Belange berührt
werden.
Die Erschließung ist gesichert durch die Zufahrt an einer öffentlichen Verkehrsfläche, die zentrale Wasserversorgung und zentrale Abwasserbeseitigung im Trennsystem.
Beschluss:
Das
gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen.
Ebenfalls
wird das Einvernehmen zu Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt.