Sachverhalt:
Zu Fl.Nr. 1682/7
wurde bereits am 29.06.2017 in TOP 12 über einen Bauantrag mit Befreiungen
entschieden. Das Einvernehmen für Aufschüttung, Stützmauer und Einfriedung
wurde nicht erteilt.
Bezüglich des
genannten Vorgangs gab es bereits mehrere Gespräche und Ortseinsichten. Bei der
letzten Aussprache im Landratsamt am 12.10.2017 wurde nun versucht, eine für
alle Beteiligten annehmbare Kompromisslösung zu finden.
Die Gemeinde vertrat
dabei hauptsächlich die Interessen der anliegenden Nachbarn, die bei diesem
Termin nicht vertreten waren.
Eine Entwurfsplanung
sah ein abfallendes Gelände von 3% vor, sodass die ursprünglich geplante
Stützmauer/Aufschüttung von 0,85 m auf nunmehr maximal insgesamt 0,65 m Sockel
und 0,50 m Aufschüttung reduziert
werden konnte. Der 0,15 m hohe Überstand des Sockels soll bei Starkregen ein
Überschwappen des Hofwassers auf das Nachbargrundstück verhindern.
Die anwesenden
Vertreter der Gemeinde signalisierten zu diesem Vorschlag aus städtebaulicher
Sicht keine Einwände. Hinsichtlich des Nachbarschutzes wurde auf eine technisch
einwandfreie Lösung für die Entwässerung des Hof und Dachwassers auf dem
eigenen Grundstück hingewiesen. Zudem kam man überein, dass die im
Bebauungsplan vorgeschriebene Höhe der Einfriedung von max. 1,5 m gemessen ab
Geländehöhe der anliegenden Nachbarn eingehalten werden müsse. Dies entspricht
bei einer 0,65 m hohen Stützmauer einer Zaunhöhe von max. 0,85 m.
Der Bauherr wurde
angehalten, seine ursprüngliche Planung (Nr. im Bau-/Abgrabungsverzeichnis der
Gemeinde 016-2016, Nr. im Bau-/Abgrabungsverzeichnis des Landratsamtes
B-1342-2016-2) zurückzunehmen und eine neue Gesamtplanung inkl.
Befreiungsanträgen einzureichen.
Am 27.10.2017 wurde
nun die Genehmigung o.g. Bauvorhabens beantragt (Art. 68 BayBO).
Dieses bedarf
grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist (Art. 55
Abs. 1 BayBO). Verfahrensfreiheit nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor.
Das Vorhaben liegt
im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) „Am
Malfinger Steig“. Eine Genehmigungsfreistellung nach Art. 58 BayBO kommt nicht
in Betracht, da das Vorhaben hinsichtlich der Sockelwand mit Aufkantung und der
Aufschüttung nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes entspricht.
Befreiungsanträge liegen hierzu vor.
Die neue
Gesamtplanung berücksichtige alle o.g. Absprachen.
Die Befreiungen von
den Festsetzungen des Bebauungsplanes sind vertretbar, da die Grundzüge der
Planung nicht berührt werden, die Abweichungen städtebaulich vertretbar sind
und auch bei Würdigung der nachbarschaftlichen Interessen keine öffentlichen
Belange berührt werden.
Die Erschließung ist
gesichert durch die Zufahrt an einer öffentlichen Verkehrsfläche, die zentrale
Wasserversorgung und zentrale Abwasserbeseitigung im Trennsystem.
Beschluss:
Das gemeindliche
Einvernehmen ist zu erteilen.
Ebenfalls wird das
Einvernehmen zu den Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt.