Sachverhalt:
Für die
Nordwestfläche des Flurstücks 1551 der Gemarkung Denklingen wurde eine
Bauvoranfrage für die Errichtung eines Zweifamilienhauses mit 2 Vollgeschossen
und einer Wohnfläche von 275 m² beantragt.
Die Errichtung bzw.
Nutzungsänderung bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes
bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit
nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor.
Oben genanntes
Vorhaben liegt im Innenbereich (§ 34 BauGB). Die Gebietsart entspricht hier
einem Allgemeinen Wohngebiet (WA). Wohngebäude sind nach der
Baunutzungsverordnung zulässig.
Auch das vorgesehene
Maß der baulichen Nutzung fügt sich nach § 34 BauGB in die Eigenart der näheren
Umgebung ein.
Die Erschließung ist
gesichert durch die Zufahrt an einer öffentlichen Verkehrsfläche, die zentrale
Wasserversorgung und zentrale Abwasserbeseitigung im Trennsystem.
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen.