Sachverhalt:
Für
die Fl.Nr. 1831 der Gemarkung Denklingen wurde die Genehmigung o.g.
Bauvorhabens beantragt (Art. 68 BayBO).
Die
Errichtung bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes
bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Oben
genanntes Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Hirschvogel
Automotive Group“, für den die Aufstellung beschlossen wurde (§ 33 BauGB).
Die
Gebietsart entspricht hier einem Industriegebiet (GI) nach § 9 BauNVO.
Die
Brücke entspricht hinsichtlich der Höhenentwicklung nicht den künftigen
Festsetzungen des Bebauungsplanes.
Die Erschließung ist gesichert durch die Zufahrt an einer öffentlichen Verkehrsfläche, die zentrale Wasserversorgung und zentrale Abwasserbeseitigung im Trennsystem.
Beschluss:
Das
gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen.