Sachverhalt:
Für
die Fl.Nr. 27/8 der Gemarkung Denklingen wurde die Genehmigung o.g.
Bauvorhabens beantragt (Art. 68 BayBO).
Die
Errichtung bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes
bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit
nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor.
Oben genanntes Vorhaben liegt im Innenbereich (§ 34 BauGB). Die
Gebietsart entspricht hier einem Dorfgebiet (MD).
Das vorgesehene Maß der
baulichen Nutzung und die vorgesehenen überbaubaren Grundstücksflächen
(Baulinie/Baugrenze) fügen sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Es
werden ausschließlich Änderungen am Dach vorgenommen. Das Gebäude ist bereits
vorhanden.
Die Erschließung ist gesichert durch die
Zufahrt an einer öffentlichen Verkehrsfläche, die zentrale Wasserversorgung und
zentrale Abwasserbeseitigung im Trennsystem.
Beschluss:
Das
gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen.