Sachverhalt:
Für
die Fl.Nr. 1373/3 der Gemarkung Epfach wurde die Genehmigung o.g. Bauvorhabens
beantragt (Art. 68 BayBO).
Die
Errichtung bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes
bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit
nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor.
Oben
genanntes Vorhaben liegt im Außenbereich (§ 35 BauGB) im Geltungsbereich eines
Flächennutzungsplanes, dessen Gebietsart nach BauNVO Flächen für die
Landwirtschaft vorsieht. Das Vorhaben ist nicht privilegiert sondern ein
sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB.
Öffentliche
Belange werden beeinträchtigt,
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da
den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widersprochen wird.
-
da
das Vorhaben die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten lässt.
Nach
§ 35 Abs. 4 Nr. 5 BauGB kann der Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu
höchstens zwei Wohnungen, die vom Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt
werden nicht entgegengehalten werden, dass o.g. öffentliche Belange
beeinträchtigt werden.
Im
Bereich Römerau 2 sind bereits 4 Wohnungen vorhanden. Durch die neu geplante
Wohnung wird die Anzahl der Wohnungen im Außenbereich auf 5 festgelegt.
Durch
das Landratsamt ist noch zu prüfen, ob das Anwesen Römerau 2/2a als eine
Hofstelle angesehen werden muss. Die Zulässigkeit des Vorhabens hängt unter
anderem auch davon ab, wie die Wohnungen genutzt werden und welche Wohnungen
dem landwirtschaftlichen Zweck dienen.
Die Erschließung ist gesichert durch die
Zufahrt an einer öffentlichen Verkehrsfläche, die zentrale Wasserversorgung und
Abwasserbeseitigung durch Kleinkläranlage.
Beschluss:
Das
gemeindliche Einvernehmen wird unter der Voraussetzung erteilt, dass es sich um
eine zulässige weitere Wohneinheit handelt.