Betreff
Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zum Neubau eines Einfamilienhauses; hier: Voranfrage auf Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes – Fl.Nr. 1290/33 Gemarkung Denklingen – An der Obstwiese 33
Vorlage
01/2017/1011
Aktenzeichen
6024.01-29897
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Für die Fl.Nr. 1290/33 der Gemarkung Denklingen wurde die Genehmigung o.g. Bauvorhabens beantragt (Art. 68 BayBO).

 

Die Errichtung bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO).

 

Verfahrensfreiheit nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor.

 

Oben genanntes Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes (§ 30 BauGB). Die Baugrenze wird durch den aufgeständerten Balkon, sowie den eingeschossigen Wohnerker überschritten. Dies entspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes „An der Obstwiese“. Eine Genehmigungsfreistellung nach Art. 58 BayBO kommt somit nicht in Betracht.

 

Es ist eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauBG notwendig.

 

Das Baufenster für dieses Grundstück ist aus Gründen der Lage zur Kreisstraße hin etwas kleiner.

 

Die im Bebauungsplan festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen werden nicht eingehalten. Eine Befreiung von diesen Festsetzungen ist allerdings vertretbar, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichungen städtebaulich vertretbar sind und auch bei Würdigung der nachbarschaftlichen Interessen keine öffentlichen Belange berührt werden.

 

Die Erschließung ist gesichert durch die Zufahrt an einer öffentlichen Verkehrsfläche, die zentrale Wasserversorgung und zentrale Abwasserbeseitigung im Trennsystem.

 

Beschluss:

 

Der Gemeinderat stellt fest, dass der Bauherr seinen Antrag inzwischen schriftlich bei der Gemeinde Denklingen zurückgenommen hat. Es ist deshalb kein weiterer Beschluss veranlasst.