Sachverhalt:
Für die Fl.Nr.
1290/33 der Gemarkung Denklingen wurde die Genehmigung o.g. Bauvorhabens
beantragt (Art. 68 BayBO).
Die Errichtung
bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist
(Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit
nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor.
Oben genanntes
Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes (§ 30
BauGB). Die Baugrenze wird durch den aufgeständerten Balkon, sowie den
eingeschossigen Wohnerker überschritten. Dies entspricht nicht den
Festsetzungen des Bebauungsplanes „An der Obstwiese“. Eine
Genehmigungsfreistellung nach Art. 58 BayBO kommt somit nicht in Betracht.
Es ist eine
Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauBG notwendig.
Das Baufenster für
dieses Grundstück ist aus Gründen der Lage zur Kreisstraße hin etwas kleiner.
Die im Bebauungsplan festgesetzten überbaubaren
Grundstücksflächen werden nicht eingehalten. Eine Befreiung von diesen
Festsetzungen ist allerdings vertretbar, da die Grundzüge der Planung nicht
berührt werden, die Abweichungen städtebaulich vertretbar sind und auch bei
Würdigung der nachbarschaftlichen Interessen keine öffentlichen Belange berührt
werden.
Die Erschließung ist
gesichert durch die Zufahrt an einer öffentlichen Verkehrsfläche, die zentrale
Wasserversorgung und zentrale Abwasserbeseitigung im Trennsystem.
Beschluss:
Der Gemeinderat
stellt fest, dass der Bauherr seinen Antrag inzwischen schriftlich bei der
Gemeinde Denklingen zurückgenommen hat. Es ist deshalb kein weiterer Beschluss
veranlasst.