Sachverhalt:
Für
die Fl.Nr. 1290/27 der Gemarkung Denklingen wurde die Genehmigung o.g.
Bauvorhabens beantragt (Art. 68 BayBO)
.
Die
Errichtung bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes
bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit
nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor.
Oben
genanntes Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes
„An der Obstwiese“ (§ 30 BauGB). Eine Genehmigungsfreistellung nach Art. 58
BayBO kommt nicht in Betracht, da für das Vorhaben eine Befreiung von den
Festsetzungen des Bebauungsplanes beantragt wurde.
Es
wurde eine Befreiung für die Höheneinstellung des Wohnhauses beantragt. Der Bauherr
möchte das Wohnhaus um 30 cm höher setzten, als im Bebauungsplan vorgesehen.
Ebenfalls soll das Garagendach als Pultdach ausgeführt werden.
Hinsichtlich
der Art der Dachkonstruktion ist im Bebauungsplan nicht bestimmtes vorgesehen.
Die Ausführung als Pultdach entspricht somit ohnehin den Festsetzungen des
Bebauungsplanes.
Hinsichtlich
der Höheneinstellung ist eine Befreiung von den Festsetzungen vertretbar, da
die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichungen städtebaulich
vertretbar sind und auch bei Würdigung der nachbarschaftlichen Interessen keine
öffentlichen Belange berührt werden.
Die
Erschließung ist gesichert durch die Zufahrt an einer öffentlichen
Verkehrsfläche, die zentrale Wasserversorgung und zentrale Abwasserbeseitigung im
Trennsystem.
Beschluss:
Das
gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen.
Ebenfalls
wird das Einvernehmen zu Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt.