Sachverhalt:
Für
die Fl.Nr. 1290/12 der Gemarkung Denklingen wurde die Genehmigung o.g.
Bauvorhabens beantragt (Art. 68 BayBO).
Die
Errichtung bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes
bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit
nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor.
Oben
genanntes Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes
„An der Obstwiese“ (§ 30 BauGB). Eine Genehmigungsfreistellung nach Art. 58
BayBO kommt nicht in Betracht, da für das Vorhaben eine Befreiung von den
Festsetzungen des Bebauungsplanes beantragt wurde.
Es
wurde eine Befreiung hinsichtlich der Bezugshöhe für die Abstandsflächenberechnung
beantragt.
Eine
Befreiung von den Festsetzungen ist hierfür vertretbar, da die Grundzüge der
Planung nicht berührt werden, die Abweichungen städtebaulich vertretbar sind
und auch bei Würdigung der nachbarschaftlichen Interessen keine öffentlichen
Belange berührt werden.
Die
Erschließung ist gesichert durch die Zufahrt an einer öffentlichen
Verkehrsfläche, die zentrale Wasserversorgung und zentrale Abwasserbeseitigung
im Trennsystem.
Beschluss:
Das
gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen.
Ebenfalls
wird das Einvernehmen zu Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt.