Sachverhalt:
Der Gemeinderat Denklingen
hat am 26.04.2017 den Aufstellungsbeschluss für die Aufstellung der 28.
Änderung des Flächennutzungsplanes gefasst.
Die frühzeitige Beteiligung
der Bürger gemäß § 3 (1) BauGB fand im Rahmen der Auslegung der Planunterlagen
(Entwurf in der Fassung vom 26.04.2017, gebilligt in der Sitzung vom
26.04.2017) im Rathaus Denklingen vom 22.05.2017 bis 05.07.2017 statt.
Die Öffentlichkeit hatte
dabei die Gelegenheit zur Stellungnahme.
Mit E-Mail vom 29.05.2017
wurden die Träger öffentlicher Belange aufgefordert, zum Entwurf in der Fassung
vom 26.04.2017 bis zum 05.07.2017 gemäß § 4 (1)
BauGB Stellung zu nehmen.
Folgende 49 Träger öffentlicher
Belange wurden beteiligt:
·
Amt für ländliche Entwicklung, München
·
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,
Fürstenfeldbruck
·
Bayerischer Bauernverband, Kaufbeuren
·
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Referat B Q, München
·
Immobilien Freistaat Bayern, Regionalvertretung München
·
Bischöfliche Finanzkammer, Augsburg
·
Bund Naturschutz, Kreisgruppe Landsberg am Lech
·
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Geschäftsbereich
Verwaltungsaufgaben, Nürnberg
·
DB Services Immobilien GmbH, Niederlassung München
·
Deutsche Post, Immobilienservice GmbH, München
·
Deutsche Telekom Technik GmbH, Technik Niederlassung Süd,
Kempten
·
Gemeinde Altenstadt
·
Gemeinde Apfeldorf
·
Gemeinde Bidingen
·
Gemeinde Fuchstal
·
Gemeinde Hohenfurch
·
Gemeinde Kinsau
·
Gemeinde Osterzell
·
Gemeinde Reichling
·
Gemeinde Schwabsoien
·
Gemeinde Vilgertshofen
·
Handwerkskammer für München und Oberbayern, München
·
Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern,
München
·
Katholisches Pfarramt Denklingen
·
Katholisches Pfarramt Epfach
·
Kreishandwerkerschaft, Landsberg am Lech
·
Kreisheimatpflegerin, Dr. Heide Weißhaar-Kiem, Landsberg am
Lech
·
Kreisjugendring Landsberg am Lech
·
Landesbund für Vogelschutz Bayern e.V., Schondorf am Ammersee
·
Landratsamt Landsberg am Lech, Abt. Gesundheit und
Prävention, Landsberg am Lech
·
Landratsamt Landsberg am Lech, Kreisjugendamt, Landsberg am
Lech
·
Landratsamt Landsberg am Lech, Sg. „Kreiseigener Tiefbau“,
Landsberg am Lech
·
Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Abfallbehörde,
Landsberg am Lech
·
Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Bauaufsichtsbehörde,
Landsberg am Lech
·
Landratsamt Landsberg am Lech, Untere
Immissionsschutzbehörde, Landsberg am Lech
·
Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Naturschutzbehörde,
Landsberg am Lech
·
Uniper Kraftwerke GmbH, Werksleitung Lech, Landsberg am Lech
·
Lechwerke AG, Augsburg
·
Markt Kaltental
·
Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München
·
Regierung von Oberbayern, Bergamt Südbayern, München
·
Regierung von Oberbayern, Höhere Planungsbehörde, München
·
Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 10, München
·
Regionaler Planungsverband München
·
Staatliches Bauamt Weilheim i.OB
·
Vermessungsamt Landsberg am Lech
·
Wasserwirtschaftsamt Weilheim i.OB
·
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und
Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn
·
Zweckverband zur Abwasserbeseitigung der Fuchstalgemeinden,
Denklingen
Im Rahmen der frühzeitigen
Beteiligung der Bürger sind keine Stellungnahmen eingegangen.
Von folgenden 30 Behörden,
bzw. sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden im Verfahren § 4 Abs. 1
BauGB Stellungnahmen abgegeben:
·
Amt für ländliche Entwicklung, München, E-Mail vom 02.06.2017
·
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,
Fürstenfeldbruck, E-Mail vom 06.06.2017
·
Bayerischer Bauernverband, Kaufbeuren, E-Mail vom 28.06.2017
·
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Referat B Q, München, E-Mail vom 03.07.2017
·
Bischöfliche Finanzkammer, Augsburg, Schreiben vom 01.06.2017
·
DB Services Immobilien GmbH, Niederlassung München, Schreiben
vom 04.07.2017
·
Deutsche Telekom Technik GmbH, Technik Niederlassung Süd,
Kempten, E-Mail vom 01.06.2017
·
Gemeinde Altenstadt, Stellungnahme vom 01.06.2017
·
Gemeinde Bidingen, Stellungnahme vom 14.06.2017
·
Gemeinde Fuchstal, Stellungnahme vom 09.06.2017
·
Gemeinde Hohenfurch, Stellungnahme vom 30.05.2017
·
Gemeinde Osterzell, Stellungnahme vom 01.06.2017
·
Gemeinde Schwabsoien, Stellungnahme vom 01.06.2017
·
Handwerkskammer für München und Oberbayern, München,
Schreiben vom 04.07.2017
·
Katholisches Pfarramt Denklingen, E-Mail vom 03.06.2017
·
Kreisheimatpflegerin, Dr. Heide Weißhaar-Kiem, Landsberg am
Lech, Stellungnahme vom 08.006.2017
·
Landratsamt Landsberg am Lech, Sg. „Kreiseigener Tiefbau“,
Landsberg am Lech, Stellungnahme vom 05.07.2017
·
Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Abfallbehörde,
Landsberg am Lech, Stellungnahme vom 13.06.2017
·
Landratsamt Landsberg am Lech, Untere
Immissionsschutzbehörde, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom 14.06.2017
·
Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Naturschutzbehörde,
Landsberg am Lech, Stellungnahme vom 27.06.2017
·
Uniper Kraftwerke GmbH, Werksleitung Lech, Landsberg am Lech,
Schreiben vom 07.06.2017
·
Lechwerke AG, Augsburg, Schreiben vom 19.06.2017
·
Markt Kaltental, Stellungnahme vom 05.07.2017
·
Regierung von Oberbayern, Bergamt Südbayern, München,
Stellungnahme vom 03.07.2017
·
Regierung von Oberbayern, Höhere Planungsbehörde, München,
Schreiben vom 02.06.2017
·
Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 10, München, Schreiben
vom 01.06.2017
·
Regionaler Planungsverband München, E-Mail vom 12.06.2017
·
Staatliches Bauamt Weilheim i.OB, Stellungnahme vom
29.05.2017
·
Wasserwirtschaftsamt Weilheim i.OB, Schreiben vom 13.06.2017
·
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und
Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn, Stellungnahme vom 01.06.2017
Folgende 19 Behörden bzw.
sonstige Träger öffentlicher Belange haben zwar eine Stellungnahme abgegeben,
jedoch weder Anregungen noch Bedenken vorgebracht, die beschlussmäßig zu
behandeln wären:
·
Amt für ländliche Entwicklung, München, E-Mail vom 02.06.2017
·
Bayerischer Bauernverband, Kaufbeuren, E-Mail vom 28.06.2017
·
Bischöfliche Finanzkammer, Augsburg, Schreiben vom 01.06.2017
·
Gemeinde Altenstadt, Stellungnahme vom 01.06.2017
·
Gemeinde Bidingen, Stellungnahme vom 14.06.2017
·
Gemeinde Fuchstal, Stellungnahme vom 09.06.2017
·
Gemeinde Hohenfurch, Stellungnahme vom 30.05.2017
·
Gemeinde Osterzell, Stellungnahme vom 01.06.2017
·
Gemeinde Schwabsoien, Stellungnahme vom 01.06.2017
·
Handwerkskammer für München und Oberbayern, München,
Schreiben vom 04.07.2017
·
Katholisches Pfarramt Denklingen, E-Mail vom 03.06.2017
·
Kreisheimatpflegerin, Dr. Heide Weißhaar-Kiem, Landsberg am
Lech, Stellungnahme vom 08.006.2017
·
Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Naturschutzbehörde,
Landsberg am Lech, Stellungnahme vom 27.06.2017
·
Markt Kaltental, Stellungnahme vom 05.07.2017
·
Regierung von Oberbayern, Bergamt Südbayern, München,
Stellungnahme vom 03.07.2017
·
Regierung von Oberbayern, Höhere Planungsbehörde, München,
Schreiben vom 02.06.2017
·
Regionaler Planungsverband München, E-Mail vom 12.06.2017
·
Staatliches Bauamt Weilheim i.OB, Stellungnahme vom
29.05.2017
·
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und
Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn, Stellungnahme vom 01.06.2017
Beschlussmäßig zu behandelnde Anregungen bzw. Einwendungen liegen von
folgenden 11 Behörden bzw. sonstigen Trägern öffentlicher Belange vor:
·
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,
Fürstenfeldbruck, E-Mail vom 06.06.2017
·
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Referat B Q, München, E-Mail vom 03.07.2017
·
DB Services Immobilien GmbH, Niederlassung München, Schreiben
vom 04.07.2017
·
Deutsche Telekom Technik GmbH, Technik Niederlassung Süd,
Kempten, E-Mail vom 01.06.2017
·
Landratsamt Landsberg am Lech, Sg. „Kreiseigener Tiefbau“,
Landsberg am Lech, Stellungnahme vom 05.07.2017
·
Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Abfallbehörde,
Landsberg am Lech, Stellungnahme vom 13.06.2017
·
Landratsamt Landsberg am Lech, Untere
Immissionsschutzbehörde, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom 14.06.2017
·
Uniper Kraftwerke GmbH, Werksleitung Lech, Landsberg am Lech,
Schreiben vom 07.06.2017
·
Lechwerke AG, Augsburg, Schreiben vom 19.06.2017
·
Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 10, München, Schreiben
vom 01.06.2017
·
Wasserwirtschaftsamt Weilheim i.OB, Schreiben vom 13.06.2017
Zur Information: Keine Äußerung ist eingegangen von folgenden 19
Behörden bzw. sonstigen Trägern öffentlicher Belange:
·
Immobilien Freistaat Bayern, Regionalvertretung München
·
Bund Naturschutz, Kreisgruppe Landsberg am Lech
·
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Geschäftsbereich
Verwaltungsaufgaben, Nürnberg
·
Deutsche Post, Immobilienservice GmbH, München
·
Gemeinde Apfeldorf
·
Gemeinde Kinsau
·
Gemeinde Reichling
·
Gemeinde Vilgertshofen
·
Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern,
München
·
Katholisches Pfarramt Epfach
·
Kreishandwerkerschaft, Landsberg am Lech
·
Kreisjugendring Landsberg am Lech
·
Landesbund für Vogelschutz Bayern e.V., Schondorf am Ammersee
·
Landratsamt Landsberg am Lech, Abt. Gesundheit und
Prävention, Landsberg am Lech
·
Landratsamt Landsberg am Lech, Kreisjugendamt, Landsberg am
Lech
·
Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Bauaufsichtsbehörde,
Landsberg am Lech
·
Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München
·
Vermessungsamt Landsberg am Lech
·
Zweckverband zur Abwasserbeseitigung der Fuchstalgemeinden,
Denklingen
Beschluss:
Würdigung
der Stellungnahmen:
Im Folgenden werden die wesentlichen Aussagen der
eingegangenen Stellungnahmen gewürdigt und Beschlussvorschläge formuliert.
Die Stellungnahmen werden dem Gemeinderat als Anhang
zur Verfügung gestellt.
A Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen
Bürgerbeteiligung
Es sind
keine Stellungnahmen eingegangen (siehe oben).
B Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern
öffentlicher Belange
Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange, die zwar
eine Stellungnahme abgegeben haben, jedoch weder Anregungen noch Bedenken
vorgebracht haben (siehe o.a. Auflistung):
Beschluss:
Die Stellungnahmen der oben aufgeführten Behörden bzw.
Träger öffentlicher Belange werden zur Kenntnis genommen.
Auswirkungen auf die Planung sind nicht ersichtlich.
C Zu behandelnde Anregungen bzw. Einwendungen
1) Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,
Fürstenfeldbruck, E-Mail vom 06.06.2017
Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
bittet bei der Erarbeitung des Ausgleichskonzeptes aus landwirtschaftlicher
Sicht zu prüfen, ob folgende Maßnahmen oder die Verwirklichung in folgender
Form möglich sind, um den Verbrauch von landwirtschaftlichen Nutzflächen
möglichst gering zu halten.
1. Entsiegelungs-
oder sonstige Rückbaumaßnahmen
2. Inanspruchnahme
von Ökokontoflächen
3. Aufwertungsmaßnahmen
auf Flächen, die für den Naturschutz bevorzugt werden
4. Produktionsintegrierte
Maßnahmen auf land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen
5. Auswahl von
Flächen mit niedriger Bonität
6. Etwaige
landwirtschaftliche Restflächen sollten mit heutiger Technik rationell nutzbar
sein
Da an das Gewerbegebiet landwirtschaftliche
Nutzflächen angrenzen, schlagen wir im Hinblick auf mögliche
Betriebsleiterwohnungen vor, folgenden Hinweis, z.B. in den textlichen
Festsetzungen aufzunehmen, um zukünftige Konflikte zu vermeiden.
„Die Erwerber, Besitzer und Bebauer der Grundstücke im
Planungsbereich haben die landwirtschaftlichen Emissionen (Lärm-, Geruchs- und
Staubeinwirkungen) der angrenzenden landwirtschaftlich ordnungsgemäß genutzten
Flächen unentgeltlich zu dulden und hinzunehmen. Die Belastungen entsprechen
hierbei den üblichen dörflichen Gegebenheiten und sind mit dem „ländlichen
Wohnen“ vereinbar.
Besonders wird darauf hingewiesen, dass mit zeitweiser
Lärmbelästigung (Verkehrslärm aus dem landwirtschaftlichen Fahrverkehr) auch
vor 06:00 Uhr morgens zu rechnen ist. Zudem sind sonstige
Lärmbeeinträchtigungen während der Erntezeit auch nach 22:00 Uhr zu dulden.“
Würdigung:
Die Minimierung des Verbrauchs von
landwirtschaftlichen Nutzflächen bei der Erarbeitung des Ausgleichskonzeptes
ist Ziel der Gemeinde.
Der Flächennutzungsplan weist keine
Ausgleichsflächen aus, er ermittelt nur die Eingriffsschwere gemäß Leitfaden.
Die Vorschläge des AELF zu den
Ausgleichsflächen werden bei der Abwägung zum Bebauungsplan abgehandelt.
Eine Auseinandersetzung mit dem Thema Immissionen
erfolgt in Abschnitt 4.4 der Begründung. Ein expliziter Hinweis auf landwirtschaftliche Emissionen erübrigt sich im
vorbereitenden Bauleitplan, zumal Wohnnutzung innerhalb des Industriegebietes
nur ausnahmsweise zulässig ist und kein „ländliches Wohnen“ zu erwarten ist.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Vorschläge des AELF zu den Ausgleichsflächen
werden bei der Abwägung zum Bebauungsplan abgehandelt.
Ein Hinweis auf landwirtschaftliche Emissionen, die
auf (im Industriegebiet nicht regelmäßig zulässige) Wohngebäude einwirken
können, ist im Flächennutzungsplan entbehrlich.
Abstimmung: Ja Nein Anwesend
2) Bayerisches
Landesamt für Denkmalpflege, Referat B Q,
München, E-Mail vom 03.07.2017
Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt
für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung:
Bodendenkmalpflegerische
Belange:
Wir weisen darauf hin, dass eventuell zu Tage tretende
Bodendenkmäler der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege
oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2 BayDSchG
unterliegen.
Art. 8 Abs.
1 BayDSchG:
Wer Bodendenkmäler auffindet, ist verpflichtet, dies
unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für
Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und
der Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten,
die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die
übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, auf
Grund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den
Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit.
Art. 8 Abs.
2 BayDSchG:
Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von
einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere
Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der
Arbeiten gestattet.
Würdigung:
Eine Auseinandersetzung mit dem Thema Denkmalschutz
erfolgt in Abschnitt 4.2 der Begründung. Der Hinweis auf das unmittelbar
geltende Recht des Art. 8 Abs. 1 – 2 DSchG ist bereits in Kap. 7
„Umsetzung der Planung, Hinweise“ der Begründung (Abschnitt 7.2) niedergelegt.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
(keine materielle Änderung erforderlich)
Abstimmung: Ja Nein Anwesend
3) DB Services Immobilien GmbH, Niederlassung München,
Schreiben vom 04.07.2017
Folgendes Schreiben ging am 04.07.2017 ein:
Sehr
geehrte Damen und Herren,
die DB AG
DB Immobilien, als von der DB Netz AG bevollmächtigtes Unternehmen, übersendet
Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme zum o. a. Verfahren.
Gegen die
geplante Bauleitplanung bestehen bei Beachtung und Einhaltung der nachfolgenden
Bedingungen/Auflagen und Hinweise aus Sicht der DB AG und ihrer
Konzernunternehmen keine Bedenken.
Künftige Aus-
und Umbaumaßnahmen sowie notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung und dem
Unterhalt, im Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb, sind der Deutschen Bahn AG
weiterhin und zweifelsfrei und ohne Einschränkungen im öffentlichen Interesse
zu gewähren.
Durch den
Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Emissionen
(insbesondere Luft- und Körperschall, Abgase, Funkenflug, Abriebe z.B.
Bremsstäube, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.), die zu
Immissionen an benachbarter Bebauung führen können.
Gegen die
aus dem Eisenbahnbetrieb ausgehenden Emissionen sind erforderlichenfalls von
der Gemeinde oder den einzelnen Bauherren auf eigene Kosten geeignete
Schutzmaßnahmen vorzusehen bzw. vorzunehmen.
Wir bitten
Sie, uns an den weiteren Verfahren zu beteiligen und uns zu gegebener Zeit den
Beschluss zu übersenden.
Für
Rückfragen zu diesem Schreiben wenden Sie sich bitte an Herrn Betz.
Mit
freundlichen Grüßen
Deutsche
Bahn AG,
DB
Immobilien, Region Süd
Würdigung:
Angesichts einer Entfernung von mind. 750 m
zwischen dem Geltungsbereich und der Bahnstrecke 5365) Landsberg – Schongau
sind keine Hinderungsgründe für Aus-, Umbau- und Instandhaltungsmaßnahmen im
Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb erkennbar, die mit der gegenständlichen
Bauleitplanung in Verbindung stehen. Die von Eisenbahnbetrieb und Unterhaltung
der Infrastruktur ausgehenden Emissionen sind der Gemeinde bekannt und in die
Planung einbezogen worden, gleichwohl auch hier die große Entfernung keine relevanten
Beeinträchtigungen für das Industriegebiet erwarten lässt.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
(keine materielle Änderung erforderlich)
Abstimmung: Ja Nein Anwesend
4) Deutsche Telekom Technik GmbH, Technik Niederlassung
Süd, Kempten, E-Mail vom 01.06.2017
Folgendes Schreiben ist bei der Gemeinde Denklingen
eingegangen:
„Sehr
geehrte Damen und Herren,
die Telekom
Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) – als Netzeigentümerin und
Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG – hat die Deutsche Telekom Technik
GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegsicherung
wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und
dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o.g.
Planung nehmen wir wie folgt Stellung:
Im
Planungsbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom.
Deren Bestand und Betrieb müssen weiterhin gewährleistet bleiben. Sollten diese
Anlagen von den Baumaßnahmen berührt werden, müssen diese gesichert, verändert
oder verlegt werden, wobei die Aufwendungen der Telekom hierbei so gering wie
möglich zu halten sind.
Falls im
Planungsbereich Verkehrswege, in denen sich Telekommunikationsanlagen der
Deutschen Telekom befinden, entwidmet werden, bitten wir gesondert mit uns in
Verbindung zu treten.
Sollten Sie
im Rahmen dieses Verfahrens Lagepläne unserer Telekommunikationsanlagen
benötigen, können diese angefordert werden bei:
E-Mail: Planauskunft.Sued@telekom.de
Fax: +49 391 580213737
Telefon: +49 251 788777701
Die
Verlegung neuer Telekommunikationslinien zur Versorgung des Planbereichs mit
Telekommunikationsinfrastruktur im und außerhalb des Plangebiets bleibt einer
Prüfung vorbehalten.
Damit eine
koordinierte Erschließung des Gebietes erfolgen kann, sind wir auf
Informationen über den Ablauf aller Maßnahmen angewiesen. Bitte setzten Sie
sich deshalb so früh wie möglich, jedoch mindestens 4 Monate vor Baubeginn, in
Verbindung mit:
Deutsche
Telekom Technik GmbH
Technik
Niederlassung Süd, PTI 23
Gablinger
Straße 2
D-86368
Gersthofen
Diese
Adresse bitten wir auch für Anschreiben bezüglich Einladungen zu
Spartenterminen zu verwenden.
Diese
Stellungnahme gilt sinngemäß auch für die Änderung des Flächennutzungsplanes.
Für die
Beteiligung danken wie Ihnen.
Mit
freundlichen Grüßen
Deutsche
Telekom Technik GmbH“
Würdigung:
Die
Berücksichtigung der von Bauarbeiten möglicherweise betroffenen Bestandsanlagen
erfolgt im Rahmen der Objekt- bzw. ingenieurtechnischen Planung. Ein
Handlungsbedarf im Rahmen der vorbereitenden Bauleitplanung ist nicht
erkennbar.
Eine
Entwidmung von Verkehrswegen wird durch die FNP-Änderung nicht vorbereitet.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
(keine materielle Änderung erforderlich)
Abstimmung: Ja Nein Anwesend
5) Landratsamt Landsberg am Lech, Sg. „Kreiseigener
Tiefbau“, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom 05.07.2017
Das Landratsamt, Sg. „Kreiseigener Tiefbau“ gibt
nachfolgende Einwendungen an:
·
Die Anbauverbotszone der Kreisstraße beträgt 15 m.
·
Zufahrten zur Kreisstraße gelten als Sondernutzung und
sind vom Straßenbaulastträger zu genehmigen.
·
Außerorts sind straßenebene Querungshilfen für
Fußgänger unzulässig.
Die Rechtsgrundlage ergibt sich aus dem Bayerischen
Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG).
Als Möglichkeiten der Überwindung (z.B. Ausnahmen oder
Befreiungen) gibt das Landratsamt, Sg. „Kreiseigener Tiefbau“ folgende
Stellungnahme ab:
zu 1. Die Anbauverbotszone kann, wie geplant, auf 10 m
reduziert werden.
zu 2. Es werden 2 Zufahrten zur Kreisstraße
zugelassen. Die notwendigen Sichtfelder vom 85 m bei einem Abstand 3 m zur
Kreisstraße sind darzustellen. Für die geplante Fußgängerbrücke kann die Anbauverbotszone
auf 5 m reduziert werden. Das freie Queren der Kreisstraße ist durch geeignete
Maßnahmen zu unterbinden (z.B. geschlossene Zaunanlage).
Würdigung:
Zu 1.) Die gesetzliche
Anbauverbotszone nach BayStrWG entlang der Kreisstraße ist im Plan
eingetragen.
Zu 2.) Im Vorfeld der Bauleitplanung wurde die
grundsätzliche Möglichkeit der
Erschließung des neuen Baugebietes nördlich der Kreisstraße abgestimmt und
dabei insbesondere festgelegt, dass keine gegenüberliegenden Ein-/ Ausfahrten
vorhanden sein dürfen. Das verkehrsrechtliche Sondernutzungsrecht ist im Rahmen
nachgeordneter (Zulassungs-) Verfahren zu bescheiden. Sichtfelder berühren die im FNP darzustellenden Grundzüge der
Planung nicht.
Zu 3) Für Fußgänger ist ein niveaufreies Querungsbauwerk
vorgesehen. Die entsprechenden Festsetzungen trifft der verbindliche
Bauleitplan. Die Art der aus straßenverkehrsrechtlichen Gründen angezeigten
Unterbindung einer niveaugleichen (ebenerdigen) Querung der Kreisstraße berührt
die im FNP darzustellenden Grundzüge der Planung nicht.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Begründung ist entsprechend zu ergänzen.
Eine materielle Änderung der Planung ist nicht
erforderlich.
Abstimmung: Ja Nein Anwesend
6) Landratsamt Landsberg am Lech, Untere
Abfallbehörde, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom 13.06.2017
Die Untere Abfallbehörde gibt nachfolgende
Einwendungen an:
Eine Teilfläche des Geltungsbereiches Fl.Nr. 1831
Gmkg. Denkligen grenzt an eine gefahrenverdächtige Altdeponie auf dem
Grundstück Fl.Nr. 1834 Gmkg. Denklingen an. Die Altdeponie ist im
Altlastenkataster mit ABuDIS-Nr. 18100008 erfasst.
Es liegen Angaben über die Ablagerung von insgesamt
ca. 12.000 m³ Bohrgut und Bohrschlamm aus verschiedenen Erdölaufschlussbohrungen
aus den 80-ziger Jahren vor. Aufgrund der organischen Zusätze kann ein
relevantes Deponiegaspotential nicht ausgeschlossen werden.
Angaben zur Abgrenzung der Altdeponie sind nicht
bekannt.
Des Weiteren liefern historische Planwerke Hinweise
auf das Vorhandensein einer offenbar verfüllten Materialentnahmestelle auf dem
Grundstück Fl.Nr. 1831 Gmkg. Denklingen (s. beiliegender Lageplan).
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die o.g.
Altdeponie und die Auffüllungen die geplanten Nutzungen negativ
beeinträchtigen. Aufgrund des fehlenden Erkenntnisstandes zur
Gefährdungspotential, kann eine ggfs. baubegleitende Bewältigung der
Altlastenproblematik nicht ausreichend sicher abgeschätzt werden.
Es wird daher empfohlen, die relevanten
Verdachtsbereiche räumlich zu erfassen und hinsichtlich potentieller Boden- und
Bodenluftkontaminationen zu untersuchen.
Die Maßnahmen sollten von einer zugelassenen,
sachverständigen Stelle (§18 BBodSchG) in Abstimmung mit der Bodenschutzbehörde
konzipiert und durchgeführt werden.
Die Rechtsgrundlagen ergeben sich aus § 1 Abs. 6 Nr.
1, § 1a Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 24, § 5 Abs. 3 Nr. 3, § 9 Abs. 2 Nr. 2
BauGB, § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB, Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 BayBO, § 2 Abs. 1,
§ 7 Abs. 3, § 9, § 7 Abs. 3, § 47 Abs. 3, § 51 Abs. 1 Nr. 1 u 2 KrWG und Art. 1
Satz 1 u. 2, Art. 12 BayBodSchG.
Im Übrigen sind laut aktueller Datenlage des
Altlasten-, Bodenschutz-, und Deponieinformationssystems ABuDIS) für den
Landkreis Landsberg am Lech keine weiteren gefahrenverdächtigen Flächen mit
erheblichen Bodenbelastungen oder sonstigen Gefahrenpotentialen bekannt, die in
negativer Weise auf die Wirkungsbereiche Boden – Mensch und Boden – Grundwasser
in den Geltungsbereichen der Flächennutzungsplanänderung und des
Bebauungsplanes einwirken können. Sollten derartige Erkenntnisse beim
Planungsträger vorhanden sein, die sich z.B. aus einer gewerblichen Vornutzung
des Geländes oder aus Auffüllungen ableiten lassen oder Auffälligkeiten der
Bodenbeschaffenheit im Zuge der Baumaßnahmen oder Nutzung bekannt werden, so
sind diese gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 3, § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB zu berücksichtigen.
In diesem Fall ist die untere Abfall-/Bodenschutzbehörde gemäß § 47 Abs. 3 KrWG
und Art. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. Art. 12 BayBodSchG zu informieren. Die weiteren
Maßnahmen, wie Aushubüberwachung nach § 51 Abs. 1 Nrn. 1 u. 2 KrWG und Art. 30
BayAbfG i.V.m. § 10 Abs. 2 Nrn. 5 – 8 KrWG, die Abstimmung von Verwertungs- und
Entsorgungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und § 3 Nachweisverordnung und ggfs.
nachfolgende Beweissicherungsuntersuchungen nach 10 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 4 Abs.
2 BBodSchG sind mit der unteren Abfall-/Bodenschutzbehörde abzustimmen.
Würdigung:
Zwischenzeitlich
wurde ein Fachbeitrag erstellt, in dem die Ergebnisse der im Oktober und November
2017 durchgeführten feldtechnischen, bodenmechanischen und analytischen
Untersuchungen beschrieben und bewertet werden. Es wird die von möglicherweise
vorhandenen Deponiegasen ausgehende Gefährdung für den Umgriff des geplanten
Bebauungsplans beurteilt. Ferner werden Angaben zur Schadstoffbelastung ggf.
angetroffener Auffüllungen sowie zur Versickerung von Niederschlagswasser
gemacht. („Gutachtliche Stellungnahme BBP ‚Hirschvogel Automotive Group‘
Denklingen, Projekt-Nr. 00821-202-KCK“, 15. November 2017, Kling Consult
Planungs- und Ingenieurgesellschaft für Bauwesen mbH, Krumbach).
Die
Befürchtung eines relevanten Deponiegaspotentials
hat sich nicht bestätigt. Es ist davon auszugehen, dass die bekannte Altablagerung auf die Flur-Nr.
1834 beschränkt ist. Für die vorbereitende Bauleitplanung besteht somit
diesbezüglich kein Handlungsbedarf.
Aus einer anthropogenen Verfüllung im zentralen
Bereich der Flur-Nr. 1831 ist keine
Grundwassergefährdung abzuleiten. Auch hier besteht für die vorbereitende
Bauleitplanung kein Handlungsbedarf.
Eine
analytische Untersuchung der
Deckschichten stellte leicht erhöhte
Gehalte verschiedener, vermutlich geogenbedingter Schwermetalle fest, so
dass beim Aushub von Deckschichten bzw. anthropogenen Auffüllungen
grundsätzlich abfallrechtliche Kriterien zu berücksichtigen sind bzw. weiterer
Handlungsbedarf besteht. In Konsequenz eines erhöhten, vermutlich ebenfalls
geogenbedingten Arsengehalts in den Deckschichten sehen die Gutachter aufgrund
des großen Grundwasserflurabstandes keine Grundwassergefährdung bzw. keinen
weiteren Handlungsbedarf. Für die vorbereitende Bauleitplanung besteht somit
kein Kennzeichnungsbedarf für eine „Fläche, die erheblich mit
umweltgefährdenden Stoffen belastet ist“. Im verbindlichen Bauleitplan ist auf die
Befunde hinzuweisen – das Gutachten wird – als Anlage zur Begründung –
Bestandteil des Bebauungsplans. Die abfallrechtliche Behandlung des Aushubs ist
in Abhängigkeit von den Nutzungen in nachgeordneten Zulassungsverfahren
festzulegen.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Begründung ist in Abschnitt 4.3 um die gewonnenen
Erkenntnisse und in Abschnitt 7.3 um die Folgerungen zu ergänzen bzw. zu
aktualisieren. Ein materieller Änderungsbedarf besteht nicht.
Abstimmung: Ja Nein Anwesend
7) Landratsamt Landsberg am Lech, Untere
Immissionsschutzbehörde, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom 14.06.2017
Das Landratsamt Landsberg am Lech, Untere
Immissionsschutzbehörde gibt nachfolgende Einwendungen an:
Das Betriebsgelände der Fa. Hirschvogel soll durch einen
neuen Bebauungsplan „Hirschvogel Automotive Group“ überplant werden und die
vorhandenen verbindlichen Bebauungspläne Mühlaich I, II, III und IV
widerspruchsfrei zusammengefasst werden. Darüber hinaus soll das Betriebsgelände
im Norden durch eine zusätzliche ca. 3 ha große Industriegebietsfläche
(Teilbereich 1) erweitert werden.
Das in der Begründung zum Flächennutzungsplan in Aussicht
gestellte Lärmschutzgutachten für diese Planung wurde nicht vorgelegt. Da somit
der Nachweis fehlt, dass durch die Planungen die Immissionsrichtwerte nach der
TA Lärm an den maßgeblichen Immissionsorten eingehalten werden, müssen seitens
des Immissionsschutzes Einwendungen gegen die Planung vorgebracht werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass bereits eine
schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung der Fa. Müller-BBM vom 11.04.2008
im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplanes „Mühlaich IV“
existiert, auf die zurückgegriffen werden sollte. Mit Erstellung der schalltechnischen
Verträglichkeitsuntersuchung sollte daher zweckmäßigerweise die Fa. Müller-BBM
beauftragt werden.
Das Lärmschutzgutachten soll nachweisen, dass unter
Berücksichtigung der bestehenden Emissionskontingente der Bebauungspläne
Mühlaich I, II, III und IV, das Emissionskontingent der zusätzlichen
Industriegebietsfläche so festgesetzt wird, dass in Summe die
Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm an den maßgeblichen Immissionsorten
eingehalten werden.
Da das Außenbereichsanwesen auf Fl.Nr. 1826/2 nur ca. 200 m
vom Rand der zusätzlichen Industriegebietsfläche entfernt ist, wird das
Emissionskontingent voraussichtlich niedriger ausfallen.
Die Rechtsgrundlagen ergeben sich aus § 1 Abs. 6 Nr. 7
Buchst. c und e BauGB (sowie § 50 BImSchG) i.V.m. DIN 18005, TA Lärm, DIN 45691
und IIB5-4641-002/10 vom 25.07.2014, Seite 13-16
Als Möglichkeiten der Überwindung (z.B. Ausnahmen oder
Befreiungen) fordert die untere Immissionsschutzbehörde die Vorlage des o.g.
Lärmschutzgutachtens.
Würdigung:
Der beauftragte Fachbeitrag liegt inzwischen vor
(„Bebauungsplan Industriegebiet Firma Hirschvogel Automotive Group Denklingen,
Schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung, Bericht Nr. M135623/01“,
18.09.17, Müller-BBM, Planegg, basierend auf einer „Schalltechnische[n]
Werksanalyse zur Ermittlung der hervorgerufenen Schallemissionen und anteiligen
Schallimmissionen in der Nachbarschaft“, Bericht Nr. M137167/01“).
Die in dem Gutachten erarbeiteten, notwendigen
Festsetzungen (dort Kap. 8 i.V.m. Anhang A S.5) sind in den Bebauungsplan zu übernehmen.
Im Flächennutzungsplan soll eine Darstellung
aufgenommen werden, welche das Erfordernis für Lärmschutzmaßnahme bzw. die
Beschränkung des Industriegebiets (hier in Form von flächenbezogenen
Emissionskontingenten) verdeutlicht.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Begründung ist um die gewonnenen Erkenntnisse zu
ergänzen.
Das Erfordernis für Lärmschutzmaßnahme bzw. die
Beschränkung des GI (hier in Form von flächenbezogenen Emissionskontingenten)
wird in die Darstellungen der Planzeichnung übernommen.
Abstimmung: Ja Nein Anwesend
8) Uniper Kraftwerke GmbH, Werksleitung Lech, Landsberg am
Lech, Schreiben vom 07.06.2017
Folgendes Schreiben ging am 12.06.2017 ein:
„ Sehr geehrte Damen und Herren,
wir bedanken uns für die mit Ihren E-Mails am 29.05.2017
übersandten Unterlagen zur 28. Flächennutzungsplanänderung.
Hierzu teilen wir Ihnen mit, dass im Bereich „Gasthof zum
Gut“ ein Nachrichtenkabel unseres Unternehmens verläuft. Wir bitten Sie, das
Vorhandensein des Kabels bei den weiteren Planungen zu berücksichtigen. In
jedem Fall wird vor dem Beginn evtl. Baumaßnahmen ein Ausstecken des Kabels
erforderlich. Alle Maßnahmen im Bereich des Kabels sind rechtzeitig mit unserem
Fachbereich Leittechnik, Herrn Erich Kinberger (08191/328-132), abzustimmen.
Für evtl. Rückfragen steht ihnen Herr Holzmann gerne zur
Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Uniper Kraftwerke GmbH“
Würdigung:
Die Berücksichtigung
der von Bauarbeiten möglicherweise betroffenen Bestandsanlagen erfolgt im
Rahmen der Objekt- bzw. ingenieurtechnischen Planung. Ein Handlungsbedarf im
Rahmen der vorbereitenden Bauleitplanung ist nicht erkennbar.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
(keine materielle Änderung erforderlich)
Abstimmung: Ja Nein Anwesend
9) Lechwerke AG, Augsburg, Stellungnahme vom 19.06.2017
Von der LEW AG ging folgendes Schreiben ein:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie informieren uns über die oben genannte Aufstellung
des Bebauungsplanes und die Aufstellung eines Planes zur Änderung des
Flächennutzungsplanes, vielen Dank.
Innerhalb des Geltungsbereiches verlaufen Kabelanlagen
der LEW Verteilnetz GmbH.
Unsererseits bestehen keine Einwände. Wir bitten
jedoch folgende Punkte zu beachten:
Bestehende
20-kV-Kabelleitungen und Transformatorenstationen
Innerhalb des Geltungsbereiches verlaufen mehrere
20-kV-Kabelleitungen unserer Gesellschaft zur elektrischen Versorgung der
kundeneigenen 20-kV-Transformatorenstation der Fa. Hirschvogel und für die
Allgemeinheit. Unsere elektrischen Anlagen sind im Kabellageplan dargestellt,
den wir Ihnen vorab per E-Mail zugesandt haben.
Der Schutzbereich dieser Kabelleitung beträgt 1 m beiderseits
der Trassen.
Wir bitten um Darstellung der bestehenden
Transformatorenstationen und unserer 20-kV-Kabelanlagen im zukünftigen
Flächennutzungsplan.
Die Unfallverhütungsvorschriften für elektrische
Anlagen und Betriebsmittel DGUV (BGV A3) der Berufsgenossenschaft Energie
Textil Elektro sind einzuhalten.
Da bei einer Beschädigung der Kabelleitungen
Lebensgefahr besteht und es außerdem zu umfangreichen Unterbrechungen der
Stromversorgung kommen kann, sind vor der Aufnahme von Auspflockungs-, Grab- und
Baggerarbeiten im Planungsbereich die aktuellen Kabellagepläne bei unserer
Betriebsstelle Buchloe
Bahnhofstraße 13
86807 Buchloe
Tel. 08241/5002-386
zu beschaffen. Eine detaillierte Kabelauskunft kann
auch online unter https://geoportal.lvn.de/apak/ abgerufen
werden.
Sollte eine zeitlich beschränkte elektrische
Abschaltung einer betroffenen Kabelleitung erforderlich sein, wenden Sie sich
bitte rechtzeitig an die oben genannte Betriebsstelle. Gleiches gilt für
bauliche Maßnahmen (Um-/Tieferlegung) an unseren Kabelleitungen.
Bei Grabarbeiten im Näherungsbereich bitten wir das
beigefügte „Merkblatt zum Schutz erdverlegter Kabel“ zu beachten.
Zukünftige
Vorhaben im Planungsgebiet
Folgende, für uns wichtige Belange im Bereich des
Leitungsschutzbereiches sind uns zur Stellungnahme vorzulegen:
·
Bauvorhaben
·
Änderungen am Geländeniveau
·
Aufforstungsmaßnahmen
·
Abbau von Bodenschätzen bzw. Rekultivierungen
·
Ausweisung von Landschafts-/Wasserschutzgebieten
oder
Biotopen
Unter der Voraussetzung, dass die genannten Punkte
berücksichtigt werden, sind wir mit der Aufstellung des Bebauungsplanes und er
Änderung des Flächennutzungsplanes einverstanden.
Mit freundlichen Grüßen
LEW Verteilnetz GmbH“
Anlagen
Kabellageplan
Merkblatt zum Schutz erdverlegter Kabel
Würdigung:
Die
Mittelspannungs-Kabelleitungen sind im Bebauungsplan als Hinweis dargestellt.
Auch fünf Trafo-Stationen sind in die Planzeichnung aufgenommen. Für den
vorbereitenden Bauleitplan ergeben sich keine Anforderungen, welche die
Grundzüge der Planung betrefffen.
Die
Berücksichtigung der von Bauarbeiten möglicherweise betroffenen Bestandsanlagen
erfolgt im Rahmen der Objekt- bzw. ingenieurtechnischen Planung. Auch die zu
treffenden Maßnahmen vor Aufnahme von Auspflockungs-, Grab- und Baggerarbeiten
im Planungsbereich betreffen die Ausführung und deren Planung. Die Gemeinde
bzw. die Fa. Hirschvogel sind angehalten, die gegebenen Hinweise in diese Phase
der Planung einzuspeisen.
Auch die
Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften ist nicht Gegenstand der
Bauleitplanung.
Der Schutz
der ordnungsgemäß im Bereich privater Baugrundstücke verlegten Leitungen ist im
Verhältnis zwischen dem Leitungsträger und dem Grundstückseigentümer zu
gewährleisten.
Ein
Handlungsbedarf im Rahmen der vorbereitenden Bauleitplanung ist derzeit nicht
erkennbar.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
(keine materielle Änderung erforderlich)
Abstimmung: Ja Nein Anwesend
10) Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 10, München,
Schreiben vom 01.06.2017
Folgendes Schreiben ging am 01.06.2017 ein:
„Sehr
geehrte Damen und Herren,
bei der
Aufstellung und Änderung von Flächennutzungsplänen sind für den durch die
Gemeinde sicherzustellenden Brandschutz – Art. 1 des Bayer. Feuerwehrgesetzes –
der Löschwasserbedarf nach dem Ermittlungs- und Richtwertverfahren des
ehemaligen Bayer. Landesamts für Brand- und Katastrophenschutz festzustellen
und ggf. durch den Ausbau der abhängigen Wasserversorgung (Hydrantennetz)
entsprechend dem Merkblatt Nr. 1.8-5, Stand 08.2000, des Bayer. Landesamts für
Wasserwirtschaft bzw. nach den Technischen Regeln des Deutschen Vereins des
Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) – Arbeitsblätter W 331 und W 405 – und/oder
der unabhängigen Wasserversorgung (z.B. unterirdische Löschwasserbehälter nach
DIN 14 230 o.ä.) bei Bedarf im Benehmen mit dem Kreisbrandrat zu überprüfen und
zu sichern.
Im Übrigen
verweisen wir auf die „Planungshilfen für die Bauleitplanung“, Fassung
2014/2015, herausgegeben von der Obersten Baubehörde im Bayerischen
Staatsministerium des Innern, insbesondere auf den Abschnitt II 3 Nr. 31 –
Brandschutz-.
Wir haben
uns nur aus der fachlichen Sicht des Brandschutzes geäußert und diese Äußerung
innerhalb der Regierung nicht abgestimmt.
Mit
freundlichen Grüßen
Regierung
von Oberbayern, Sg. 10“
Würdigung:
Der
Gemeinde liegt eine Stellungnahme des Ingenieurbüros Buchner zur
„Hydraulische[n] Überprüfung des Wasserleitungsnetzes der Gemeinde Denklingen
auf Grund des Löschwasserbedarfes auf dem Gelände der Firma Hirschvogel in
Denklingen“ vom 24.04.2017 vor.
„Entsprechend den Vorgaben des
Arbeitsblattes W 405 der DVGW, das die Bereitstellung von Löschwasser
durch die öffentliche Trinkwasserversorgung behandelt, wird zur Berechnung ein
Löschwasserbedarf, unter Berücksichtigung der baulichen Nutzung und der Gefahr
der Brandausbreitung, von 192 m3/h über einen Zeitraum von
2 Stunden angesetzt.
Im Betriebszustand III, der
Löschwasserförderung einschließlich dem größten Stundenverbrauch an Tagen mit
mittlerem Verbrauch, bei Qhmax, ohne Förderung des Pumpwerks, bei
niedrigstem Wasserspiegel im Hochbehälter.
Unmittelbar um das Brandobjekt sind
neun Oberflurhydranten und zwei Unterflurhydranten DN 80 auf
unterschiedlichen Zubringerleitungen vorhanden. Zusätzlich ist auf dem Gelände
der Firma Hirschvogel ein Löschwasserspeicher mit einem nutzbaren
Löschwasservolumen von 300m3 vorhanden, der für die Löschwasserversorgung
herangezogen wird.
Über die gemeindliche Wasserleitung
steht im Betriebszustand III eine Löschwasserentnahme von 60m3/h
zur Verfügung, wobei diese Menge bei dem niedrigsten Wasserspiegel im
Hochbehälter über einen Zeitraum von 2,5 Stunden verfügbar ist. Eine
höhere Entnahme führt im gemeindlichen Wasserleitungsnetz zu Druckstufen unter
1,5 bar, die nach den technischen Regeln zu vermeiden sind.
Der geforderte Löschwasserbedarf
von 192 m3/h über einen Löschzeitraum von 2 h, also gesamt 384
m3 kann somit über den Löschwasserspeicher und die gemeindliche
Wasserleitung mit einer maximalen Entnahme von 60m3/h gedeckt
werden.“
Daraus lässt sich ableiten, dass es möglich sein wird,
auch in der neuen Fläche ausreichend Löschwasser bereitzustellen, vorausgesetzt,
die neue Fläche wird den fachlichen Anforderungen entsprechend mit Leitungen
und Entnahmestellen ausgerüstet. Dies ist mit der konkreten Ausgestaltung der
baulichen Anlagen im Rahmen der Objektplanung zu konzipieren.
Hinweis: Die „Planungshilfen
für die Bauleitplanung“ liegen zwischenzeitlich/ seit Juli 2017 nunmehr vor
in der Fassung 2016/17.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Begründung ist um die gewonnenen Erkenntnisse zu
ergänzen. Ein materieller Änderungsbedarf besteht nicht.
Die Stellungnahme wird – als Anlage zur Begründung –
Bestandteil des Flächennutzungsplans.
Abstimmung: Ja Nein Anwesend
11) Wasserwirtschaftsamt Weilheim i.OB, Schreiben vom
13.06.2017
Zur
genannten Flächennutzungsplanänderung nimmt das Wasserwirtschaftsamt Weilheim
als Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung:
„Sehr
geehrte Damen und Herren,
die 28.
Flächennutzungsplanänderung ist deckungsgleich zum Bebauungsplan „Hirschvogel
Automotive Group“.
Die
wasserwirtschaftlichen Belange werden in beiden Verfahren behandelt, jedoch mit
größerer Detaillierung auf Ebene des Bebauungsplanes. Daher leisten wir unseren
Beitrag zusammengefasst für beide Verfahren im Rahmen der Beteiligung der
Träger öffentlicher Belange zum Bebauungsplanverfahren.
Mit
freundlichen Grüßen
Wasserwirtschaftsamt
Weilheim"
Würdigung:
Zu 1)
(Kenntnisnahme)
Zu 2.1)
Zwischenzeitlich wurde ein Fachbeitrag erstellt, in dem die Ergebnisse der im
Oktober und November 2017 durchgeführten feldtechnischen, bodenmechanischen und
analytischen Untersuchungen beschrieben und bewertet werden. U.a. werden
Angaben zur Versickerung von Niederschlagswasser gemacht („Gutachtliche
Stellungnahme BBP ‚Hirschvogel Automotive Group‘ Denklingen, Projekt-Nr.
00821-202-KCK“, 15. November 2017, Kling Consult Planungs- und
Ingenieurgesellschaft für Bauwesen mbH, Krumbach).
Die Untersuchung des Untergrundes ergab, dass dieser
grundsätzlich für die Versickerung von
Niederschlagswasser geeignet ist, sodass die vorgesehene
Niederschlagswasserbeseitigung durch Versickerung unter gegebenen
wasserwirtschaftlichen Randbedingungen umsetzbar ist. Die Begründung ist
entsprechend zu ergänzen. (Das Gutachten wird – als Anlage zur Begründung –
Bestandteil des Bebauungsplans.) Weiterer Handlungsbedarf für die vorbereitende
Bauleitplanung ist nicht erkennbar.
Zu 3.1) Die
Angaben zum Grundwasserstand sollen
in die Begründung übernommen werden. Die in der Stellungnahme genannten
gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich des Aufschlusses von Grundwasser sind
unmittelbar geltendes Recht. Die Begründung benennt wesentliche Anforderungen
in Abschnitt 7.2. Weiterer Handlungsbedarf im Rahmen der vorbereitenden
Bauleitplanung besteht nicht.
Zu 3.2)
(Kenntnisnahme)
Zu 3.3)
Hinsichtlich der Belastung des Bodens
wurde aufgrund der Stellungnahme der Unteren Abfallbehörde eine entsprechende
Untersuchung veranlasst (s. Ausführungen zur Stellungnahme des LRA –
Bodenschutzbehörde, Nr. 6). Die Begründung ist entsprechend zu ergänzen. Auf
die gesetzliche Mitteilungspflicht
wird in der Begründung in Abschnitt 7.2 bereits explizit hingewiesen. Weiterer
Handlungsbedarf im Rahmen der vorbereitenden Bauleitplanung besteht nicht.
Zu 3.4) Das
bisherige wasserwirtschaftliche
Vorranggebiet „Lechmühlen“ erstreckt sich auf das Gebiet der Gemeinde
Fuchstal (RP 14, Grundsatz 2.1.2.1 und Karte 2 Siedlung und
Versorgung HYPERLINK
"http://www.region-muenchen.com/regplan/rpkart2/rpkart2.htm"i.M
HYPERLINK
"http://www.region-muenchen.com/regplan/rpkart2/rpkart2.htm".
1:100.000 und nach Karte 2 Siedlung und Versorgung, Wasserwir HYPERLINK
"http://www.region-muenchen.com/regplan/rpkart2/rpkart2.htm"t
HYPERLINK "http://www.region-muenchen.com/regplan/rpkart2/rpkart2.htm"schaftliche
Vorranggebiete, Tektur 1 und Tektur 2
HYPERLINK
"http://www.region-muenchen.com/regplan/rpkart2/rpkart2.htm"i.M
HYPERLINK "http://www.region-muenchen.com/regplan/rpkart2/rpkart2.htm".
1:100.000). (In den veröffentlichten Unterlagen zur
Fortschreibung des Regionalplans ist nach Kenntnis der Gemeinde lediglich die
Absicht zur Anforderungen eines Fachbeitrages zur Ergänzung
wasserwirtschaftlicher Vorrang- und Vorbehaltsgebiete niedergelegt.)
Das
Grundstück Fl.Nr. 1832 ist im wirksamen FNP als Ausgleichsfläche
dargestellt und nicht von der 28. FNP-Änderung betroffen Die
wasserwirtschaftlichen Erfordernisse an die Niederschlagswasserbeseitigung auf
der Fl.Nr. 1831 (neu dargestellt als GI) sind im Rahmen des Zulassungsverfahrens
umzusetzen.
Zu 3.5) Die
Regelungen der jeweiligen Entwässerungssatzung sowie des
Wasserhaushaltsgesetzes hinsichtlich von Industrieabwässern
sind unmittelbar geltendes Recht. Ein Regelungsbedarf im Rahmen der
vorbereitenden Bauleitplanung ist nicht erkennbar.
Zu 3.6)
Eine Versickerung des Niederschlagswassers über die belebte Bodenzone ist für
das neu erschlossene Gebiet beabsichtigt. Im Übrigen s.o. zu Nr.2.1.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Begründung ist um die gewonnenen Erkenntnisse zu
ergänzen. Ein materieller Änderungsbedarf besteht nicht.
Abstimmung: Ja Nein Anwesend
12) Sonstige Anregungen
Der
Umweltbericht für die 28. Änderung des Flächennutzungsplanes liegt inzwischen
vor und wird zum Bestandteil der Begründung zum Bebauungsplan.
Beschluss:
Der
Umweltbericht ist der Begründung zum Vorentwurf der 28. Änderung des
Flächennutzungsplanes beizufügen und wird damit Gegenstand der Auslegung.
Abstimmung: Ja Nein Anwesend