Sachverhalt:

 

Der Gemeinderat Denklingen hat am 26.04.2017 den Aufstellungsbeschluss für die Aufstellung der 28. Änderung des Flächennutzungsplanes gefasst.

 

Die frühzeitige Beteiligung der Bürger gemäß § 3 (1) BauGB fand im Rahmen der Auslegung der Planunterlagen (Entwurf in der Fassung vom 26.04.2017, gebilligt in der Sitzung vom 26.04.2017) im Rathaus Denklingen vom 22.05.2017 bis 05.07.2017 statt.

Die Öffentlichkeit hatte dabei die Gelegenheit zur Stellungnahme.

 

Mit E-Mail vom 29.05.2017 wurden die Träger öffentlicher Belange aufgefordert, zum Entwurf in der Fassung vom 26.04.2017 bis zum 05.07.2017 gemäß § 4 (1) BauGB Stellung zu nehmen.

 

Folgende 49 Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt:

·       Amt für ländliche Entwicklung, München

·       Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Fürstenfeldbruck

·       Bayerischer Bauernverband, Kaufbeuren

·       Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Referat B Q,  München

·       Immobilien Freistaat Bayern, Regionalvertretung München

·       Bischöfliche Finanzkammer, Augsburg

·       Bund Naturschutz, Kreisgruppe Landsberg am Lech

·       Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Geschäftsbereich Verwaltungsaufgaben, Nürnberg

·       DB Services Immobilien GmbH, Niederlassung München

·       Deutsche Post, Immobilienservice GmbH, München

·       Deutsche Telekom Technik GmbH, Technik Niederlassung Süd, Kempten

·       Gemeinde Altenstadt

·       Gemeinde Apfeldorf

·       Gemeinde Bidingen

·       Gemeinde Fuchstal

·       Gemeinde Hohenfurch

·       Gemeinde Kinsau

·       Gemeinde Osterzell

·       Gemeinde Reichling

·       Gemeinde Schwabsoien

·       Gemeinde Vilgertshofen

·       Handwerkskammer für München und Oberbayern, München

·       Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, München

·       Katholisches Pfarramt Denklingen

·       Katholisches Pfarramt Epfach

·       Kreishandwerkerschaft, Landsberg am Lech

·       Kreisheimatpflegerin, Dr. Heide Weißhaar-Kiem, Landsberg am Lech

·       Kreisjugendring Landsberg am Lech

·       Landesbund für Vogelschutz Bayern e.V., Schondorf am Ammersee

·       Landratsamt Landsberg am Lech, Abt. Gesundheit und Prävention, Landsberg am Lech

·       Landratsamt Landsberg am Lech, Kreisjugendamt, Landsberg am Lech

·       Landratsamt Landsberg am Lech, Sg. „Kreiseigener Tiefbau“, Landsberg am Lech

·       Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Abfallbehörde, Landsberg am Lech

·       Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Bauaufsichtsbehörde, Landsberg am Lech

·       Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Immissionsschutzbehörde, Landsberg am Lech

·       Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Naturschutzbehörde, Landsberg am Lech

·       Uniper Kraftwerke GmbH, Werksleitung Lech, Landsberg am Lech

·       Lechwerke AG, Augsburg

·       Markt Kaltental

·       Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München

·       Regierung von Oberbayern, Bergamt Südbayern, München

·       Regierung von Oberbayern, Höhere Planungsbehörde, München

·       Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 10, München

·       Regionaler Planungsverband München

·       Staatliches Bauamt Weilheim i.OB

·       Vermessungsamt Landsberg am Lech

·       Wasserwirtschaftsamt Weilheim i.OB

·       Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn

·       Zweckverband zur Abwasserbeseitigung der Fuchstalgemeinden, Denklingen

 

Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Bürger sind keine Stellungnahmen eingegangen.

 

Von folgenden 30 Behörden, bzw. sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden im Verfahren § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen abgegeben:

·       Amt für ländliche Entwicklung, München, E-Mail vom 02.06.2017

·       Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Fürstenfeldbruck, E-Mail vom 06.06.2017

·       Bayerischer Bauernverband, Kaufbeuren, E-Mail vom 28.06.2017

·       Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Referat B Q,  München, E-Mail vom 03.07.2017

·       Bischöfliche Finanzkammer, Augsburg, Schreiben vom 01.06.2017

·       DB Services Immobilien GmbH, Niederlassung München, Schreiben vom 04.07.2017

·       Deutsche Telekom Technik GmbH, Technik Niederlassung Süd, Kempten, E-Mail vom 01.06.2017

·       Gemeinde Altenstadt, Stellungnahme vom 01.06.2017

·       Gemeinde Bidingen, Stellungnahme vom 14.06.2017

·       Gemeinde Fuchstal, Stellungnahme vom 09.06.2017

·       Gemeinde Hohenfurch, Stellungnahme vom 30.05.2017

·       Gemeinde Osterzell, Stellungnahme vom 01.06.2017

·       Gemeinde Schwabsoien, Stellungnahme vom 01.06.2017

·       Handwerkskammer für München und Oberbayern, München, Schreiben vom 04.07.2017

·       Katholisches Pfarramt Denklingen, E-Mail vom 03.06.2017

·       Kreisheimatpflegerin, Dr. Heide Weißhaar-Kiem, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom 08.006.2017

·       Landratsamt Landsberg am Lech, Sg. „Kreiseigener Tiefbau“, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom 05.07.2017

·       Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Abfallbehörde, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom 13.06.2017

·       Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Immissionsschutzbehörde, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom 14.06.2017

·       Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Naturschutzbehörde, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom 27.06.2017

·       Uniper Kraftwerke GmbH, Werksleitung Lech, Landsberg am Lech, Schreiben vom 07.06.2017

·       Lechwerke AG, Augsburg, Schreiben vom 19.06.2017

·       Markt Kaltental, Stellungnahme vom 05.07.2017

·       Regierung von Oberbayern, Bergamt Südbayern, München, Stellungnahme vom 03.07.2017

·       Regierung von Oberbayern, Höhere Planungsbehörde, München, Schreiben vom 02.06.2017

·       Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 10, München, Schreiben vom 01.06.2017

·       Regionaler Planungsverband München, E-Mail vom 12.06.2017

·       Staatliches Bauamt Weilheim i.OB, Stellungnahme vom 29.05.2017

·       Wasserwirtschaftsamt Weilheim i.OB, Schreiben vom 13.06.2017

·       Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn, Stellungnahme vom 01.06.2017

 

Folgende 19 Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange haben zwar eine Stellungnahme abgegeben, jedoch weder Anregungen noch Bedenken vorgebracht, die beschlussmäßig zu behandeln wären:

·       Amt für ländliche Entwicklung, München, E-Mail vom 02.06.2017

·       Bayerischer Bauernverband, Kaufbeuren, E-Mail vom 28.06.2017

·       Bischöfliche Finanzkammer, Augsburg, Schreiben vom 01.06.2017

·       Gemeinde Altenstadt, Stellungnahme vom 01.06.2017

·       Gemeinde Bidingen, Stellungnahme vom 14.06.2017

·       Gemeinde Fuchstal, Stellungnahme vom 09.06.2017

·       Gemeinde Hohenfurch, Stellungnahme vom 30.05.2017

·       Gemeinde Osterzell, Stellungnahme vom 01.06.2017

·       Gemeinde Schwabsoien, Stellungnahme vom 01.06.2017

·       Handwerkskammer für München und Oberbayern, München, Schreiben vom 04.07.2017

·       Katholisches Pfarramt Denklingen, E-Mail vom 03.06.2017

·       Kreisheimatpflegerin, Dr. Heide Weißhaar-Kiem, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom 08.006.2017

·       Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Naturschutzbehörde, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom 27.06.2017

·       Markt Kaltental, Stellungnahme vom 05.07.2017

·       Regierung von Oberbayern, Bergamt Südbayern, München, Stellungnahme vom 03.07.2017

·       Regierung von Oberbayern, Höhere Planungsbehörde, München, Schreiben vom 02.06.2017

·       Regionaler Planungsverband München, E-Mail vom 12.06.2017

·       Staatliches Bauamt Weilheim i.OB, Stellungnahme vom 29.05.2017

·       Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn, Stellungnahme vom 01.06.2017

 

Beschlussmäßig zu behandelnde Anregungen bzw. Einwendungen liegen von folgenden 11 Behörden bzw. sonstigen Trägern öffentlicher Belange vor:

·       Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Fürstenfeldbruck, E-Mail vom 06.06.2017

·       Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Referat B Q,  München, E-Mail vom 03.07.2017

·       DB Services Immobilien GmbH, Niederlassung München, Schreiben vom 04.07.2017

·       Deutsche Telekom Technik GmbH, Technik Niederlassung Süd, Kempten, E-Mail vom 01.06.2017

·       Landratsamt Landsberg am Lech, Sg. „Kreiseigener Tiefbau“, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom 05.07.2017

·       Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Abfallbehörde, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom 13.06.2017

·       Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Immissionsschutzbehörde, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom 14.06.2017

·       Uniper Kraftwerke GmbH, Werksleitung Lech, Landsberg am Lech, Schreiben vom 07.06.2017

·       Lechwerke AG, Augsburg, Schreiben vom 19.06.2017

·       Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 10, München, Schreiben vom 01.06.2017

·       Wasserwirtschaftsamt Weilheim i.OB, Schreiben vom 13.06.2017

 

Zur Information: Keine Äußerung ist eingegangen von folgenden 19 Behörden bzw. sonstigen Trägern öffentlicher Belange:

·       Immobilien Freistaat Bayern, Regionalvertretung München

·       Bund Naturschutz, Kreisgruppe Landsberg am Lech

·       Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Geschäftsbereich Verwaltungsaufgaben, Nürnberg

·       Deutsche Post, Immobilienservice GmbH, München

·       Gemeinde Apfeldorf

·       Gemeinde Kinsau

·       Gemeinde Reichling

·       Gemeinde Vilgertshofen

·       Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, München

·       Katholisches Pfarramt Epfach

·       Kreishandwerkerschaft, Landsberg am Lech

·       Kreisjugendring Landsberg am Lech

·       Landesbund für Vogelschutz Bayern e.V., Schondorf am Ammersee

·       Landratsamt Landsberg am Lech, Abt. Gesundheit und Prävention, Landsberg am Lech

·       Landratsamt Landsberg am Lech, Kreisjugendamt, Landsberg am Lech

·       Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Bauaufsichtsbehörde, Landsberg am Lech

·       Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München

·       Vermessungsamt Landsberg am Lech

·       Zweckverband zur Abwasserbeseitigung der Fuchstalgemeinden, Denklingen

 

 

Beschluss:

 

Würdigung der Stellungnahmen:

 

Im Folgenden werden die wesentlichen Aussagen der eingegangenen Stellungnahmen gewürdigt und Beschlussvorschläge formuliert.

Die Stellungnahmen werden dem Gemeinderat als Anhang zur Verfügung gestellt.

 

 

A   Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung

Es sind keine Stellungnahmen eingegangen (siehe oben).

 

 

B   Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange

 

Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange, die zwar eine Stellungnahme abgegeben haben, jedoch weder Anregungen noch Bedenken vorgebracht haben (siehe o.a. Auflistung):

 

Beschluss:

Die Stellungnahmen der oben aufgeführten Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange werden zur Kenntnis genommen.

Auswirkungen auf die Planung sind nicht ersichtlich.

 

 

C   Zu behandelnde Anregungen bzw. Einwendungen

 

1) Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Fürstenfeldbruck, E-Mail vom 06.06.2017

 

Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bittet bei der Erarbeitung des Ausgleichskonzeptes aus landwirtschaftlicher Sicht zu prüfen, ob folgende Maßnahmen oder die Verwirklichung in folgender Form möglich sind, um den Verbrauch von landwirtschaftlichen Nutzflächen möglichst gering zu halten.

1.      Entsiegelungs- oder sonstige Rückbaumaßnahmen

2.      Inanspruchnahme von Ökokontoflächen

3.      Aufwertungsmaßnahmen auf Flächen, die für den Naturschutz bevorzugt werden

4.      Produktionsintegrierte Maßnahmen auf land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen

5.      Auswahl von Flächen mit niedriger Bonität

6.      Etwaige landwirtschaftliche Restflächen sollten mit heutiger Technik rationell nutzbar sein

 

Da an das Gewerbegebiet landwirtschaftliche Nutzflächen angrenzen, schlagen wir im Hinblick auf mögliche Betriebsleiterwohnungen vor, folgenden Hinweis, z.B. in den textlichen Festsetzungen aufzunehmen, um zukünftige Konflikte zu vermeiden.

 

„Die Erwerber, Besitzer und Bebauer der Grundstücke im Planungsbereich haben die landwirtschaftlichen Emissionen (Lärm-, Geruchs- und Staubeinwirkungen) der angrenzenden landwirtschaftlich ordnungsgemäß genutzten Flächen unentgeltlich zu dulden und hinzunehmen. Die Belastungen entsprechen hierbei den üblichen dörflichen Gegebenheiten und sind mit dem „ländlichen Wohnen“ vereinbar.

Besonders wird darauf hingewiesen, dass mit zeitweiser Lärmbelästigung (Verkehrslärm aus dem landwirtschaftlichen Fahrverkehr) auch vor 06:00 Uhr morgens zu rechnen ist. Zudem sind sonstige Lärmbeeinträchtigungen während der Erntezeit auch nach 22:00 Uhr zu dulden.“

 

Würdigung:

Die Minimierung des Verbrauchs von landwirtschaftlichen Nutzflächen bei der Erarbeitung des Ausgleichskonzeptes ist Ziel der Gemeinde.

Der Flächennutzungsplan weist keine Ausgleichsflächen aus, er ermittelt nur die Eingriffsschwere gemäß Leitfaden.

Die Vorschläge des AELF zu den Ausgleichsflächen werden bei der Abwägung zum Bebauungsplan abgehandelt.

Eine Auseinandersetzung mit dem Thema Immissionen erfolgt in Abschnitt 4.4 der Begründung. Ein expliziter Hinweis auf landwirtschaftliche Emissionen erübrigt sich im vorbereitenden Bauleitplan, zumal Wohnnutzung innerhalb des Industriegebietes nur ausnahmsweise zulässig ist und kein „ländliches Wohnen“ zu erwarten ist.

 

Beschluss:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Die Vorschläge des AELF zu den Ausgleichsflächen werden bei der Abwägung zum Bebauungsplan abgehandelt.

Ein Hinweis auf landwirtschaftliche Emissionen, die auf (im Industriegebiet nicht regelmäßig zulässige) Wohngebäude einwirken können, ist im Flächennutzungsplan entbehrlich.

 

Abstimmung:                                    Ja        Nein                                  Anwesend

 

 

2) Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Referat B Q,  München, E-Mail vom 03.07.2017

 

Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung:

 

Bodendenkmalpflegerische Belange:

Wir weisen darauf hin, dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2 BayDSchG unterliegen.

 

Art. 8 Abs. 1 BayDSchG:

Wer Bodendenkmäler auffindet, ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, auf Grund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit.

 

Art. 8 Abs. 2 BayDSchG:

Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.

Würdigung:

Eine Auseinandersetzung mit dem Thema Denkmalschutz erfolgt in Abschnitt 4.2 der Begründung. Der Hinweis auf das unmittelbar geltende Recht des Art. 8 Abs. 1 – 2 DSchG ist bereits in Kap. 7 „Umsetzung der Planung, Hinweise“ der Begründung (Abschnitt 7.2) niedergelegt.

 

Beschluss:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

(keine materielle Änderung erforderlich)

 

Abstimmung:                                    Ja        Nein                                  Anwesend

 

 

3) DB Services Immobilien GmbH, Niederlassung München, Schreiben vom 04.07.2017

 

Folgendes Schreiben ging am 04.07.2017 ein:

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

die DB AG DB Immobilien, als von der DB Netz AG bevollmächtigtes Unternehmen, übersendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme zum o. a. Verfahren.

 

Gegen die geplante Bauleitplanung bestehen bei Beachtung und Einhaltung der nachfolgenden Bedingungen/Auflagen und Hinweise aus Sicht der DB AG und ihrer Konzernunternehmen keine Bedenken.

 

Künftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung und dem Unterhalt, im Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb, sind der Deutschen Bahn AG weiterhin und zweifelsfrei und ohne Einschränkungen im öffentlichen Interesse zu gewähren.

 

Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Abgase, Funkenflug, Abriebe z.B. Bremsstäube, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.), die zu Immissionen an benachbarter Bebauung führen können.

 

Gegen die aus dem Eisenbahnbetrieb ausgehenden Emissionen sind erforderlichenfalls von der Gemeinde oder den einzelnen Bauherren auf eigene Kosten geeignete Schutzmaßnahmen vorzusehen bzw. vorzunehmen.

 

Wir bitten Sie, uns an den weiteren Verfahren zu beteiligen und uns zu gegebener Zeit den Beschluss zu übersenden.

 

Für Rückfragen zu diesem Schreiben wenden Sie sich bitte an Herrn Betz.

 

Mit freundlichen Grüßen

Deutsche Bahn AG,

DB Immobilien, Region Süd

 

Würdigung:

Angesichts einer Entfernung von mind. 750 m zwischen dem Geltungsbereich und der Bahnstrecke 5365) Landsberg – Schongau sind keine Hinderungsgründe für Aus-, Umbau- und Instandhaltungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb erkennbar, die mit der gegenständlichen Bauleitplanung in Verbindung stehen. Die von Eisenbahnbetrieb und Unterhaltung der Infrastruktur ausgehenden Emissionen sind der Gemeinde bekannt und in die Planung einbezogen worden, gleichwohl auch hier die große Entfernung keine relevanten Beeinträchtigungen für das Industriegebiet erwarten lässt.

 

Beschluss:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

(keine materielle Änderung erforderlich)

 

Abstimmung:                                    Ja        Nein                                  Anwesend

 

 

4) Deutsche Telekom Technik GmbH, Technik Niederlassung Süd, Kempten, E-Mail vom 01.06.2017

 

Folgendes Schreiben ist bei der Gemeinde Denklingen eingegangen:

 

„Sehr geehrte Damen und Herren,

 

die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) – als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG – hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegsicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o.g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:

 

Im Planungsbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom. Deren Bestand und Betrieb müssen weiterhin gewährleistet bleiben. Sollten diese Anlagen von den Baumaßnahmen berührt werden, müssen diese gesichert, verändert oder verlegt werden, wobei die Aufwendungen der Telekom hierbei so gering wie möglich zu halten sind.

 

Falls im Planungsbereich Verkehrswege, in denen sich Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom befinden, entwidmet werden, bitten wir gesondert mit uns in Verbindung zu treten.

 

Sollten Sie im Rahmen dieses Verfahrens Lagepläne unserer Telekommunikationsanlagen benötigen, können diese angefordert werden bei:

 

E-Mail:            Planauskunft.Sued@telekom.de

Fax:                 +49 391 580213737

Telefon:          +49 251 788777701

 

Die Verlegung neuer Telekommunikationslinien zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsinfrastruktur im und außerhalb des Plangebiets bleibt einer Prüfung vorbehalten.

Damit eine koordinierte Erschließung des Gebietes erfolgen kann, sind wir auf Informationen über den Ablauf aller Maßnahmen angewiesen. Bitte setzten Sie sich deshalb so früh wie möglich, jedoch mindestens 4 Monate vor Baubeginn, in Verbindung mit:

 

Deutsche Telekom Technik GmbH

Technik Niederlassung Süd, PTI 23

Gablinger Straße 2

D-86368 Gersthofen

 

Diese Adresse bitten wir auch für Anschreiben bezüglich Einladungen zu Spartenterminen zu verwenden.

 

Diese Stellungnahme gilt sinngemäß auch für die Änderung des Flächennutzungsplanes.

 

Für die Beteiligung danken wie Ihnen.

 

Mit freundlichen Grüßen

Deutsche Telekom Technik GmbH“

 

Würdigung:

Die Berücksichtigung der von Bauarbeiten möglicherweise betroffenen Bestandsanlagen erfolgt im Rahmen der Objekt- bzw. ingenieurtechnischen Planung. Ein Handlungsbedarf im Rahmen der vorbereitenden Bauleitplanung ist nicht erkennbar.

Eine Entwidmung von Verkehrswegen wird durch die FNP-Änderung nicht vorbereitet.

 

Beschluss:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

(keine materielle Änderung erforderlich)

 

Abstimmung:                                    Ja        Nein                                  Anwesend

 

 

5) Landratsamt Landsberg am Lech, Sg. „Kreiseigener Tiefbau“, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom 05.07.2017

 

Das Landratsamt, Sg. „Kreiseigener Tiefbau“ gibt nachfolgende Einwendungen an:

 

·         Die Anbauverbotszone der Kreisstraße beträgt 15 m.

·         Zufahrten zur Kreisstraße gelten als Sondernutzung und sind vom Straßenbaulastträger zu genehmigen.

·         Außerorts sind straßenebene Querungshilfen für Fußgänger unzulässig.

 

Die Rechtsgrundlage ergibt sich aus dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG).

 

Als Möglichkeiten der Überwindung (z.B. Ausnahmen oder Befreiungen) gibt das Landratsamt, Sg. „Kreiseigener Tiefbau“ folgende Stellungnahme ab:

 

zu 1. Die Anbauverbotszone kann, wie geplant, auf 10 m reduziert werden.

zu 2. Es werden 2 Zufahrten zur Kreisstraße zugelassen. Die notwendigen Sichtfelder vom 85 m bei einem Abstand 3 m zur Kreisstraße sind darzustellen. Für die geplante Fußgängerbrücke kann die Anbauverbotszone auf 5 m reduziert werden. Das freie Queren der Kreisstraße ist durch geeignete Maßnahmen zu unterbinden (z.B. geschlossene Zaunanlage).

 

Würdigung:

Zu 1.) Die gesetzliche Anbauverbotszone nach BayStrWG entlang der Kreisstraße ist im Plan eingetragen.

Zu 2.) Im Vorfeld der Bauleitplanung wurde die grundsätzliche Möglichkeit der Erschließung des neuen Baugebietes nördlich der Kreisstraße abgestimmt und dabei insbesondere festgelegt, dass keine gegenüberliegenden Ein-/ Ausfahrten vorhanden sein dürfen. Das verkehrsrechtliche Sondernutzungsrecht ist im Rahmen nachgeordneter (Zulassungs-) Verfahren zu bescheiden. Sichtfelder berühren die im FNP darzustellenden Grundzüge der Planung nicht.

Zu 3) Für Fußgänger ist ein niveaufreies Querungsbauwerk vorgesehen. Die entsprechenden Festsetzungen trifft der verbindliche Bauleitplan. Die Art der aus straßenverkehrsrechtlichen Gründen angezeigten Unterbindung einer niveaugleichen (ebenerdigen) Querung der Kreisstraße berührt die im FNP darzustellenden Grundzüge der Planung nicht.

 

Beschluss:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Die Begründung ist entsprechend zu ergänzen.

Eine materielle Änderung der Planung ist nicht erforderlich.

 

Abstimmung:                                    Ja        Nein                                  Anwesend

 

 

6) Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Abfallbehörde, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom 13.06.2017

 

Die Untere Abfallbehörde gibt nachfolgende Einwendungen an:

 

Eine Teilfläche des Geltungsbereiches Fl.Nr. 1831 Gmkg. Denkligen grenzt an eine gefahrenverdächtige Altdeponie auf dem Grundstück Fl.Nr. 1834 Gmkg. Denklingen an. Die Altdeponie ist im Altlastenkataster mit ABuDIS-Nr. 18100008 erfasst.

Es liegen Angaben über die Ablagerung von insgesamt ca. 12.000 m³ Bohrgut und Bohrschlamm aus verschiedenen Erdölaufschlussbohrungen aus den 80-ziger Jahren vor. Aufgrund der organischen Zusätze kann ein relevantes Deponiegaspotential nicht ausgeschlossen werden.

Angaben zur Abgrenzung der Altdeponie sind nicht bekannt.

 

Des Weiteren liefern historische Planwerke Hinweise auf das Vorhandensein einer offenbar verfüllten Materialentnahmestelle auf dem Grundstück Fl.Nr. 1831 Gmkg. Denklingen (s. beiliegender Lageplan).

 

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die o.g. Altdeponie und die Auffüllungen die geplanten Nutzungen negativ beeinträchtigen. Aufgrund des fehlenden Erkenntnisstandes zur Gefährdungspotential, kann eine ggfs. baubegleitende Bewältigung der Altlastenproblematik nicht ausreichend sicher abgeschätzt werden.

Es wird daher empfohlen, die relevanten Verdachtsbereiche räumlich zu erfassen und hinsichtlich potentieller Boden- und Bodenluftkontaminationen zu untersuchen.

Die Maßnahmen sollten von einer zugelassenen, sachverständigen Stelle (§18 BBodSchG) in Abstimmung mit der Bodenschutzbehörde konzipiert und durchgeführt werden.

 

Die Rechtsgrundlagen ergeben sich aus § 1 Abs. 6 Nr. 1, § 1a Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 24, § 5 Abs. 3 Nr. 3, § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB, § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB, Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 BayBO, § 2 Abs. 1, § 7 Abs. 3, § 9, § 7 Abs. 3, § 47 Abs. 3, § 51 Abs. 1 Nr. 1 u 2 KrWG und Art. 1 Satz 1 u. 2, Art. 12 BayBodSchG.

 

Im Übrigen sind laut aktueller Datenlage des Altlasten-, Bodenschutz-, und Deponieinformationssystems ABuDIS) für den Landkreis Landsberg am Lech keine weiteren gefahrenverdächtigen Flächen mit erheblichen Bodenbelastungen oder sonstigen Gefahrenpotentialen bekannt, die in negativer Weise auf die Wirkungsbereiche Boden – Mensch und Boden – Grundwasser in den Geltungsbereichen der Flächennutzungsplanänderung und des Bebauungsplanes einwirken können. Sollten derartige Erkenntnisse beim Planungsträger vorhanden sein, die sich z.B. aus einer gewerblichen Vornutzung des Geländes oder aus Auffüllungen ableiten lassen oder Auffälligkeiten der Bodenbeschaffenheit im Zuge der Baumaßnahmen oder Nutzung bekannt werden, so sind diese gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 3, § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB zu berücksichtigen. In diesem Fall ist die untere Abfall-/Bodenschutzbehörde gemäß § 47 Abs. 3 KrWG und Art. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. Art. 12 BayBodSchG zu informieren. Die weiteren Maßnahmen, wie Aushubüberwachung nach § 51 Abs. 1 Nrn. 1 u. 2 KrWG und Art. 30 BayAbfG i.V.m. § 10 Abs. 2 Nrn. 5 – 8 KrWG, die Abstimmung von Verwertungs- und Entsorgungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und § 3 Nachweisverordnung und ggfs. nachfolgende Beweissicherungsuntersuchungen nach 10 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 BBodSchG sind mit der unteren Abfall-/Bodenschutzbehörde abzustimmen.

 

 

Würdigung:

Zwischenzeitlich wurde ein Fachbeitrag erstellt, in dem die Ergebnisse der im Oktober und November 2017 durchgeführten feldtechnischen, bodenmechanischen und analytischen Untersuchungen beschrieben und bewertet werden. Es wird die von möglicherweise vorhandenen Deponiegasen ausgehende Gefährdung für den Umgriff des geplanten Bebauungsplans beurteilt. Ferner werden Angaben zur Schadstoffbelastung ggf. angetroffener Auffüllungen sowie zur Versickerung von Niederschlagswasser gemacht. („Gutachtliche Stellungnahme BBP ‚Hirschvogel Automotive Group‘ Denklingen, Projekt-Nr. 00821-202-KCK“, 15. November 2017, Kling Consult Planungs- und Ingenieurgesellschaft für Bauwesen mbH, Krumbach).

Die Befürchtung eines relevanten Deponiegaspotentials hat sich nicht bestätigt. Es ist davon auszugehen, dass die bekannte Altablagerung auf die Flur-Nr. 1834 beschränkt ist. Für die vorbereitende Bauleitplanung besteht somit diesbezüglich kein Handlungsbedarf.

Aus einer anthropogenen Verfüllung im zentralen Bereich der Flur-Nr. 1831 ist keine Grundwassergefährdung abzuleiten. Auch hier besteht für die vorbereitende Bauleitplanung kein Handlungsbedarf.

Eine analytische Untersuchung der Deckschichten stellte leicht erhöhte Gehalte verschiedener, vermutlich geogenbedingter Schwermetalle fest, so dass beim Aushub von Deckschichten bzw. anthropogenen Auffüllungen grundsätzlich abfallrechtliche Kriterien zu berücksichtigen sind bzw. weiterer Handlungsbedarf besteht. In Konsequenz eines erhöhten, vermutlich ebenfalls geogenbedingten Arsengehalts in den Deckschichten sehen die Gutachter aufgrund des großen Grundwasserflurabstandes keine Grundwassergefährdung bzw. keinen weiteren Handlungsbedarf. Für die vorbereitende Bauleitplanung besteht somit kein Kennzeichnungsbedarf für eine „Fläche, die erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet ist“. Im verbindlichen Bauleitplan ist auf die Befunde hinzuweisen – das Gutachten wird – als Anlage zur Begründung – Bestandteil des Bebauungsplans. Die abfallrechtliche Behandlung des Aushubs ist in Abhängigkeit von den Nutzungen in nachgeordneten Zulassungsverfahren festzulegen.

 

Beschluss:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Die Begründung ist in Abschnitt 4.3 um die gewonnenen Erkenntnisse und in Abschnitt 7.3 um die Folgerungen zu ergänzen bzw. zu aktualisieren. Ein materieller Änderungsbedarf besteht nicht.

 

Abstimmung:                                    Ja        Nein                                  Anwesend

 

 

7) Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Immissionsschutzbehörde, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom 14.06.2017

 

Das Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Immissionsschutzbehörde gibt nachfolgende Einwendungen an:

 

Das Betriebsgelände der Fa. Hirschvogel soll durch einen neuen Bebauungsplan „Hirschvogel Automotive Group“ überplant werden und die vorhandenen verbindlichen Bebauungspläne Mühlaich I, II, III und IV widerspruchsfrei zusammengefasst werden. Darüber hinaus soll das Betriebsgelände im Norden durch eine zusätzliche ca. 3 ha große Industriegebietsfläche (Teilbereich 1) erweitert werden.

 

Das in der Begründung zum Flächennutzungsplan in Aussicht gestellte Lärmschutzgutachten für diese Planung wurde nicht vorgelegt. Da somit der Nachweis fehlt, dass durch die Planungen die Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm an den maßgeblichen Immissionsorten eingehalten werden, müssen seitens des Immissionsschutzes Einwendungen gegen die Planung vorgebracht werden.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass bereits eine schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung der Fa. Müller-BBM vom 11.04.2008 im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplanes „Mühlaich IV“ existiert, auf die zurückgegriffen werden sollte. Mit Erstellung der schalltechnischen Verträglichkeitsuntersuchung sollte daher zweckmäßigerweise die Fa. Müller-BBM beauftragt werden.

 

Das Lärmschutzgutachten soll nachweisen, dass unter Berücksichtigung der bestehenden Emissionskontingente der Bebauungspläne Mühlaich I, II, III und IV, das Emissionskontingent der zusätzlichen Industriegebietsfläche so festgesetzt wird, dass in Summe die Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm an den maßgeblichen Immissionsorten eingehalten werden.

Da das Außenbereichsanwesen auf Fl.Nr. 1826/2 nur ca. 200 m vom Rand der zusätzlichen Industriegebietsfläche entfernt ist, wird das Emissionskontingent voraussichtlich niedriger ausfallen.

 

Die Rechtsgrundlagen ergeben sich aus § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. c und e BauGB (sowie § 50 BImSchG) i.V.m. DIN 18005, TA Lärm, DIN 45691 und IIB5-4641-002/10 vom 25.07.2014, Seite 13-16

 

Als Möglichkeiten der Überwindung (z.B. Ausnahmen oder Befreiungen) fordert die untere Immissionsschutzbehörde die Vorlage des o.g. Lärmschutzgutachtens.

 

Würdigung:

Der beauftragte Fachbeitrag liegt inzwischen vor („Bebauungsplan Industriegebiet Firma Hirschvogel Automotive Group Denklingen, Schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung, Bericht Nr. M135623/01“, 18.09.17, Müller-BBM, Planegg, basierend auf einer „Schalltechnische[n] Werksanalyse zur Ermittlung der hervorgerufenen Schallemissionen und anteiligen Schallimmissionen in der Nachbarschaft“, Bericht Nr. M137167/01“).

Die in dem Gutachten erarbeiteten, notwendigen Festsetzungen (dort Kap. 8 i.V.m. Anhang A S.5) sind in den Bebauungsplan zu übernehmen.

Im Flächennutzungsplan soll eine Darstellung aufgenommen werden, welche das Erfordernis für Lärmschutzmaßnahme bzw. die Beschränkung des Industriegebiets (hier in Form von flächenbezogenen Emissionskontingenten) verdeutlicht.

 

Beschluss:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Die Begründung ist um die gewonnenen Erkenntnisse zu ergänzen.

Das Erfordernis für Lärmschutzmaßnahme bzw. die Beschränkung des GI (hier in Form von flächenbezogenen Emissionskontingenten) wird in die Darstellungen der Planzeichnung übernommen.

 

Abstimmung:                                    Ja        Nein                                  Anwesend

 

 

8) Uniper Kraftwerke GmbH, Werksleitung Lech, Landsberg am Lech, Schreiben vom 07.06.2017

 

Folgendes Schreiben ging am 12.06.2017 ein:

 

„ Sehr geehrte Damen und Herren,

 

wir bedanken uns für die mit Ihren E-Mails am 29.05.2017 übersandten Unterlagen zur 28. Flächennutzungsplanänderung.

 

Hierzu teilen wir Ihnen mit, dass im Bereich „Gasthof zum Gut“ ein Nachrichtenkabel unseres Unternehmens verläuft. Wir bitten Sie, das Vorhandensein des Kabels bei den weiteren Planungen zu berücksichtigen. In jedem Fall wird vor dem Beginn evtl. Baumaßnahmen ein Ausstecken des Kabels erforderlich. Alle Maßnahmen im Bereich des Kabels sind rechtzeitig mit unserem Fachbereich Leittechnik, Herrn Erich Kinberger (08191/328-132), abzustimmen.

 

Für evtl. Rückfragen steht ihnen Herr Holzmann gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

Uniper Kraftwerke GmbH“

 

Würdigung:

Die Berücksichtigung der von Bauarbeiten möglicherweise betroffenen Bestandsanlagen erfolgt im Rahmen der Objekt- bzw. ingenieurtechnischen Planung. Ein Handlungsbedarf im Rahmen der vorbereitenden Bauleitplanung ist nicht erkennbar.

 

Beschluss:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

(keine materielle Änderung erforderlich)

 

Abstimmung:                                    Ja        Nein                                  Anwesend

 

 

9) Lechwerke AG, Augsburg, Stellungnahme vom 19.06.2017

 

Von der LEW AG ging folgendes Schreiben ein:

 

„Sehr geehrte Damen und Herren,

 

Sie informieren uns über die oben genannte Aufstellung des Bebauungsplanes und die Aufstellung eines Planes zur Änderung des Flächennutzungsplanes, vielen Dank.

Innerhalb des Geltungsbereiches verlaufen Kabelanlagen der LEW Verteilnetz GmbH.

Unsererseits bestehen keine Einwände. Wir bitten jedoch folgende Punkte zu beachten:

 

Bestehende 20-kV-Kabelleitungen und Transformatorenstationen

Innerhalb des Geltungsbereiches verlaufen mehrere 20-kV-Kabelleitungen unserer Gesellschaft zur elektrischen Versorgung der kundeneigenen 20-kV-Transformatorenstation der Fa. Hirschvogel und für die Allgemeinheit. Unsere elektrischen Anlagen sind im Kabellageplan dargestellt, den wir Ihnen vorab per E-Mail zugesandt haben.

Der Schutzbereich dieser Kabelleitung beträgt 1 m beiderseits der Trassen.

 

Wir bitten um Darstellung der bestehenden Transformatorenstationen und unserer 20-kV-Kabelanlagen im zukünftigen Flächennutzungsplan.

 

Die Unfallverhütungsvorschriften für elektrische Anlagen und Betriebsmittel DGUV (BGV A3) der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro sind einzuhalten.

 

Da bei einer Beschädigung der Kabelleitungen Lebensgefahr besteht und es außerdem zu umfangreichen Unterbrechungen der Stromversorgung kommen kann, sind vor der Aufnahme von Auspflockungs-, Grab- und Baggerarbeiten im Planungsbereich die aktuellen Kabellagepläne bei unserer

 

Betriebsstelle Buchloe

Bahnhofstraße 13

86807 Buchloe

Tel. 08241/5002-386

 

zu beschaffen. Eine detaillierte Kabelauskunft kann auch online unter https://geoportal.lvn.de/apak/ abgerufen werden.

 

Sollte eine zeitlich beschränkte elektrische Abschaltung einer betroffenen Kabelleitung erforderlich sein, wenden Sie sich bitte rechtzeitig an die oben genannte Betriebsstelle. Gleiches gilt für bauliche Maßnahmen (Um-/Tieferlegung) an unseren Kabelleitungen.

 

Bei Grabarbeiten im Näherungsbereich bitten wir das beigefügte „Merkblatt zum Schutz erdverlegter Kabel“ zu beachten.

 

Zukünftige Vorhaben im Planungsgebiet

Folgende, für uns wichtige Belange im Bereich des Leitungsschutzbereiches sind uns zur Stellungnahme vorzulegen:

 

·         Bauvorhaben

·         Änderungen am Geländeniveau

·         Aufforstungsmaßnahmen

·         Abbau von Bodenschätzen bzw. Rekultivierungen

·         Ausweisung von Landschafts-/Wasserschutzgebieten

                                         oder Biotopen

 

Unter der Voraussetzung, dass die genannten Punkte berücksichtigt werden, sind wir mit der Aufstellung des Bebauungsplanes und er Änderung des Flächennutzungsplanes einverstanden.

 

Mit freundlichen Grüßen

LEW Verteilnetz GmbH“

 

Anlagen

Kabellageplan

Merkblatt zum Schutz erdverlegter Kabel

 

 

 

Würdigung:

Die Mittelspannungs-Kabelleitungen sind im Bebauungsplan als Hinweis dargestellt. Auch fünf Trafo-Stationen sind in die Planzeichnung aufgenommen. Für den vorbereitenden Bauleitplan ergeben sich keine Anforderungen, welche die Grundzüge der Planung betrefffen.

Die Berücksichtigung der von Bauarbeiten möglicherweise betroffenen Bestandsanlagen erfolgt im Rahmen der Objekt- bzw. ingenieurtechnischen Planung. Auch die zu treffenden Maßnahmen vor Aufnahme von Auspflockungs-, Grab- und Baggerarbeiten im Planungsbereich betreffen die Ausführung und deren Planung. Die Gemeinde bzw. die Fa. Hirschvogel sind angehalten, die gegebenen Hinweise in diese Phase der Planung einzuspeisen.

Auch die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung.

Der Schutz der ordnungsgemäß im Bereich privater Baugrundstücke verlegten Leitungen ist im Verhältnis zwischen dem Leitungsträger und dem Grundstückseigentümer zu gewährleisten.

Ein Handlungsbedarf im Rahmen der vorbereitenden Bauleitplanung ist derzeit nicht erkennbar.

 

Beschluss:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

(keine materielle Änderung erforderlich)

 

Abstimmung:                                    Ja        Nein                                  Anwesend

 

 

10) Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 10, München, Schreiben vom 01.06.2017

 

Folgendes Schreiben ging am 01.06.2017 ein:

 

„Sehr geehrte Damen und Herren,

 

bei der Aufstellung und Änderung von Flächennutzungsplänen sind für den durch die Gemeinde sicherzustellenden Brandschutz – Art. 1 des Bayer. Feuerwehrgesetzes – der Löschwasserbedarf nach dem Ermittlungs- und Richtwertverfahren des ehemaligen Bayer. Landesamts für Brand- und Katastrophenschutz festzustellen und ggf. durch den Ausbau der abhängigen Wasserversorgung (Hydrantennetz) entsprechend dem Merkblatt Nr. 1.8-5, Stand 08.2000, des Bayer. Landesamts für Wasserwirtschaft bzw. nach den Technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) – Arbeitsblätter W 331 und W 405 – und/oder der unabhängigen Wasserversorgung (z.B. unterirdische Löschwasserbehälter nach DIN 14 230 o.ä.) bei Bedarf im Benehmen mit dem Kreisbrandrat zu überprüfen und zu sichern.

 

Im Übrigen verweisen wir auf die „Planungshilfen für die Bauleitplanung“, Fassung 2014/2015, herausgegeben von der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, insbesondere auf den Abschnitt II 3 Nr. 31 – Brandschutz-.

Wir haben uns nur aus der fachlichen Sicht des Brandschutzes geäußert und diese Äußerung innerhalb der Regierung nicht abgestimmt.

 

Mit freundlichen Grüßen

Regierung von Oberbayern, Sg. 10“

 

Würdigung:

Der Gemeinde liegt eine Stellungnahme des Ingenieurbüros Buchner zur „Hydraulische[n] Überprüfung des Wasserleitungsnetzes der Gemeinde Denklingen auf Grund des Löschwasserbedarfes auf dem Gelände der Firma Hirschvogel in Denklingen“ vom 24.04.2017 vor.

„Entsprechend den Vorgaben des Arbeitsblattes W 405 der DVGW, das die Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung behandelt, wird zur Berechnung ein Löschwasserbedarf, unter Berücksichtigung der baulichen Nutzung und der Gefahr der Brandausbreitung, von 192 m3/h über einen Zeitraum von 2 Stunden angesetzt.

Im Betriebszustand III, der Löschwasserförderung einschließlich dem größten Stundenverbrauch an Tagen mit mittlerem Verbrauch, bei Qhmax, ohne Förderung des Pumpwerks, bei niedrigstem Wasserspiegel im Hochbehälter.

Unmittelbar um das Brandobjekt sind neun Oberflurhydranten und zwei Unterflurhydranten DN 80 auf unterschiedlichen Zubringerleitungen vorhanden. Zusätzlich ist auf dem Gelände der Firma Hirschvogel ein Löschwasserspeicher mit einem nutzbaren Löschwasservolumen von 300m3 vorhanden, der für die Löschwasserversorgung herangezogen wird.

Über die gemeindliche Wasserleitung steht im Betriebszustand III eine Löschwasserentnahme von 60m3/h zur Verfügung, wobei diese Menge bei dem niedrigsten Wasserspiegel im Hochbehälter über einen Zeitraum von 2,5 Stunden verfügbar ist. Eine höhere Entnahme führt im gemeindlichen Wasserleitungsnetz zu Druckstufen unter 1,5 bar, die nach den technischen Regeln zu vermeiden sind.

Der geforderte Löschwasserbedarf von 192 m3/h über einen Löschzeitraum von 2 h, also gesamt 384 m3 kann somit über den Löschwasserspeicher und die gemeindliche Wasserleitung mit einer maximalen Entnahme von 60m3/h gedeckt werden.“

Daraus lässt sich ableiten, dass es möglich sein wird, auch in der neuen Fläche ausreichend Löschwasser bereitzustellen, vorausgesetzt, die neue Fläche wird den fachlichen Anforderungen entsprechend mit Leitungen und Entnahmestellen ausgerüstet. Dies ist mit der konkreten Ausgestaltung der baulichen Anlagen im Rahmen der Objektplanung zu konzipieren.

 

Hinweis: Die „Planungshilfen für die Bauleitplanung“ liegen zwischenzeitlich/ seit Juli 2017 nunmehr vor in der Fassung 2016/17.

 

Beschluss:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Die Begründung ist um die gewonnenen Erkenntnisse zu ergänzen. Ein materieller Änderungsbedarf besteht nicht.

Die Stellungnahme wird – als Anlage zur Begründung – Bestandteil des Flächennutzungsplans.

 

Abstimmung:                                    Ja        Nein                                  Anwesend

 

 

11) Wasserwirtschaftsamt Weilheim i.OB, Schreiben vom 13.06.2017

 

 

Zur genannten Flächennutzungsplanänderung nimmt das Wasserwirtschaftsamt Weilheim als Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung:

 

„Sehr geehrte Damen und Herren,

 

die 28. Flächennutzungsplanänderung ist deckungsgleich zum Bebauungsplan „Hirschvogel Automotive Group“.

Die wasserwirtschaftlichen Belange werden in beiden Verfahren behandelt, jedoch mit größerer Detaillierung auf Ebene des Bebauungsplanes. Daher leisten wir unseren Beitrag zusammengefasst für beide Verfahren im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zum Bebauungsplanverfahren.

 

Mit freundlichen Grüßen

Wasserwirtschaftsamt Weilheim"

 

Würdigung:

 

Zu 1) (Kenntnisnahme)

 

Zu 2.1) Zwischenzeitlich wurde ein Fachbeitrag erstellt, in dem die Ergebnisse der im Oktober und November 2017 durchgeführten feldtechnischen, bodenmechanischen und analytischen Untersuchungen beschrieben und bewertet werden. U.a. werden Angaben zur Versickerung von Niederschlagswasser gemacht („Gutachtliche Stellungnahme BBP ‚Hirschvogel Automotive Group‘ Denklingen, Projekt-Nr. 00821-202-KCK“, 15. November 2017, Kling Consult Planungs- und Ingenieurgesellschaft für Bauwesen mbH, Krumbach).

 

Die Untersuchung des Untergrundes ergab, dass dieser grundsätzlich für die Versickerung von Niederschlagswasser geeignet ist, sodass die vorgesehene Niederschlagswasserbeseitigung durch Versickerung unter gegebenen wasserwirtschaftlichen Randbedingungen umsetzbar ist. Die Begründung ist entsprechend zu ergänzen. (Das Gutachten wird – als Anlage zur Begründung – Bestandteil des Bebauungsplans.) Weiterer Handlungsbedarf für die vorbereitende Bauleitplanung ist nicht erkennbar.

 

Zu 3.1) Die Angaben zum Grundwasserstand sollen in die Begründung übernommen werden. Die in der Stellungnahme genannten gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich des Aufschlusses von Grundwasser sind unmittelbar geltendes Recht. Die Begründung benennt wesentliche Anforderungen in Abschnitt 7.2. Weiterer Handlungsbedarf im Rahmen der vorbereitenden Bauleitplanung besteht nicht.

 

Zu 3.2) (Kenntnisnahme)

 

Zu 3.3) Hinsichtlich der Belastung des Bodens wurde aufgrund der Stellungnahme der Unteren Abfallbehörde eine entsprechende Untersuchung veranlasst (s. Ausführungen zur Stellungnahme des LRA – Bodenschutzbehörde, Nr. 6). Die Begründung ist entsprechend zu ergänzen. Auf die gesetzliche Mitteilungspflicht wird in der Begründung in Abschnitt 7.2 bereits explizit hingewiesen. Weiterer Handlungsbedarf im Rahmen der vorbereitenden Bauleitplanung besteht nicht.

 

Zu 3.4) Das bisherige wasserwirtschaftliche Vorranggebiet „Lechmühlen“ erstreckt sich auf das Gebiet der Gemeinde Fuchstal (RP 14, Grundsatz 2.1.2.1 und Karte 2 Siedlung und Versorgung  HYPERLINK "http://www.region-muenchen.com/regplan/rpkart2/rpkart2.htm"i.M HYPERLINK "http://www.region-muenchen.com/regplan/rpkart2/rpkart2.htm". 1:100.000 und nach Karte 2 Siedlung und Versorgung, Wasserwir HYPERLINK "http://www.region-muenchen.com/regplan/rpkart2/rpkart2.htm"t HYPERLINK "http://www.region-muenchen.com/regplan/rpkart2/rpkart2.htm"schaftliche Vorranggebiete, Tektur 1 und Tektur 2  HYPERLINK "http://www.region-muenchen.com/regplan/rpkart2/rpkart2.htm"i.M HYPERLINK "http://www.region-muenchen.com/regplan/rpkart2/rpkart2.htm". 1:100.000). (In den veröffentlichten Unterlagen zur Fortschreibung des Regionalplans ist nach Kenntnis der Gemeinde lediglich die Absicht zur Anforderungen eines Fachbeitrages zur Ergänzung wasserwirtschaftlicher Vorrang- und Vorbehaltsgebiete niedergelegt.)

Das Grundstück Fl.Nr. 1832 ist im wirksamen FNP als Ausgleichsfläche dargestellt und nicht von der 28. FNP-Änderung betroffen Die wasserwirtschaftlichen Erfordernisse an die Niederschlagswasserbeseitigung auf der Fl.Nr. 1831 (neu dargestellt als GI) sind im Rahmen des Zulassungsverfahrens umzusetzen.

 

Zu 3.5) Die Regelungen der jeweiligen Entwässerungssatzung sowie des Wasserhaushaltsgesetzes hinsichtlich von Industrieabwässern sind unmittelbar geltendes Recht. Ein Regelungsbedarf im Rahmen der vorbereitenden Bauleitplanung ist nicht erkennbar.

 

Zu 3.6) Eine Versickerung des Niederschlagswassers über die belebte Bodenzone ist für das neu erschlossene Gebiet beabsichtigt. Im Übrigen s.o. zu Nr.2.1.

 

Beschluss:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Die Begründung ist um die gewonnenen Erkenntnisse zu ergänzen. Ein materieller Änderungsbedarf besteht nicht.

 

Abstimmung:                                    Ja        Nein                                  Anwesend

 

 

12) Sonstige Anregungen

Der Umweltbericht für die 28. Änderung des Flächennutzungsplanes liegt inzwischen vor und wird zum Bestandteil der Begründung zum Bebauungsplan.

 

Beschluss:

Der Umweltbericht ist der Begründung zum Vorentwurf der 28. Änderung des Flächennutzungsplanes beizufügen und wird damit Gegenstand der Auslegung.

 

Abstimmung:                                    Ja        Nein                                  Anwesend