Betreff
Vereidigung des ersten Bürgermeisters
Vorlage
01/2018/1044
Aktenzeichen
0250-27777
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Art. 27 Gesetz über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen

 

Diensteid und Gelöbnis

 

(1) 1 Der Diensteid nach § 38 Abs. 1 BeamtStG ist spätestens zu Beginn der ersten Sitzung, die der Gemeinderat, der Kreistag oder der Bezirkstag nach Beginn der Amtszeit des Beamten oder der Beamtin abhält, zu leisten. 2 Er hat folgenden Wortlaut:

 

„Ich schwöre Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern, Gehorsam den Gesetzen und gewissenhafte Erfüllung meiner Amtspflichten, so wahr mir Gott helfe.“

 

(2) 1 Der Diensteid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden. 2 Erklärt ein Beamter oder eine Beamtin, aus Glaubens- und Gewissensgründen keinen Eid leisten zu können, so sind anstelle der Worte „ich schwöre“ die Worte „ich gelobe“ zu sprechen oder es ist das Gelöbnis mit einer dem Bekenntnis der Religionsgemeinschaft oder der Überzeugung der Weltanschauungsgemeinschaft des Beamten oder der Beamtin entsprechenden, gleichwertigen Beteuerungsformel einzuleiten.

 

(3) Den Diensteid des ersten Bürgermeisters oder der ersten Bürgermeisterin (§ 38 BeamtStG) nimmt das älteste anwesende Gemeinderatsmitglied, den des Landrats oder der Landrätin der älteste anwesende Kreisrat und den des Bezirkstagspräsidenten oder der Bezirkstagspräsidentin der älteste anwesende Bezirksrat ab; in den übrigen Fällen nimmt den Eid ab, wer berechtigt ist, den Dienstherrn nach außen zu vertreten.

 

 

Mithin nimmt das lebensälteste Gemeinderatsmitglied ….. dem neu gewählten ersten Bürgermeister ….. den Eid mit folgender Eidesformel ab: „Ich schwöre Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern, Gehorsam den Gesetzen und gewissenhafte Erfüllung meiner Amtspflichten, so wahr mir Gott helfe.“