Sachverhalt:
Für
die Fl.Nr. 271 der Gemarkung Denklingen wurde die Bauvoranfrage zur Genehmigung
o.g. Bauvorhabens beantragt.
Die
Errichtung bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes
bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit
nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor.
Oben genanntes Vorhaben liegt im Innenbereich (§ 34 BauGB). Die
Gebietsart entspricht hier einem allgemeinen Wohngebiet (WA). Ein Wohnhaus ist
demnach zulässig.
In unmittelbarer Umgebung befindet sich das Bebauungsplangebiet
„Leimgruben“. Dieses ist als WA für Einzel- und Doppelhäuser festgesetzt. Gemäß
§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB wurde die Anzahl der Wohnungen auf maximal 4 Wohnungen
begrenzt.
Aufgrund der topographischen Gegebenheiten sollten die nordwestlichen
Grundstücke zur Bergstraße hin lediglich ein Vollgeschoss und ein ausgebautes
Dachgeschoss aufweisen (WH 4,75). Wohnhäuser für mehrere Kleinstwohnungen
wurden hier ausgeschlossen. Die maximal zulässige GRZ wurde auf 0,20
festgesetzt. Für Garagen, Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen darf diese
bis zu 0,35 überschritten werden.
Im Bebauungsplan ist eine Verkehrsfläche mit besonderer
Zweckbestimmung, derzeit „Benutzung nur für Fußgänger“ festgesetzt.
Das Bauvorhaben sieht ein Mehrfamilienhaus mit 5 Wohnungen vor. Das 969
m² große Grundstück soll mit einer GRZ von 0,22 ohne Garagen, Stellplätze,
Zufahrten und Nebenanlagen bebaut werden. Insgesamt wird das Gebäude mit zwei
Vollgeschossen geplant. Das Sockelgeschoss kann aufgrund der Hanglage noch als
kein Vollgeschoss betrachtet werden. Die Wandhöhen sind zwar ebenso wie die
anderen Kenngrößen im Vergleich zum Bebauungsplangebiet etwas erhöht,
grundsätzlich fügt sich das Bauvorhaben nach Meinung der Gemeinde Denklingen
noch in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
Die Erschließung, die über die Verkehrsflächen mit besonderer
Zweckbestimmung erfolgen soll kann seitens der Gemeinde sichergestellt werden.
Eine geänderte Widmung der Zweckstimmung
muss zu gegebener Zeit noch erfolgen.
Die zentrale Wasserversorgung und zentrale
Abwasserbeseitigung im Trennsystem ist gesichert.
Hinsichtlich
der Abstandsflächen, Stellplätze und Rettungswege wird die Auffassung des
Landratsamtes vertreten.
Beschluss:
Das
gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen.