Sachverhalt:
vgl. beiliegenden Beschluss zu den Stellungnahmen vom 07.03.2018, sowie beiliegende Planfassung und beiliegende Begründung in der Fassung vom 07.03.2018
Beschluss:
Der Gemeinderat
nimmt Kenntnis vom Verfahren nach §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 Baugesetzbuch.
Der Entwurf des
Bebauungsplans ist nochmal zu ändern.
Außerdem ist der
Beschluss vom 07.03.2018, TOP 9, Nr. 15a formal zu korrigieren. Im vorletzten
Satz heißt es „ist ein Baum pro laufenden Meter festzusetzen“. Richtigerweise -
wie auch in der Würdigung vorab – soll es „ist ein Baum pro laufenden 7 Metern“
festzusetzten.
Im Satzungsentwurf
ist in A 7.9 der sachlich korrekte Wortlaut berücksichtigt.
Mit den Änderungsarbeiten wurde der Planungsverband
Äußerer Wirtschaftsraum München (PV), Arnulfstraße 60, 80335 München
beauftragt. Ein geänderter Entwurf liegt in der Fassung vom 07.03.2018 vor.
Der Gemeinderat
billigt den ausgearbeiteten Plan zum Bebauungsplan „Hirschvogel Automotive
Group“ in der Fassung vom 07.03.2018 und die diesbezügliche Begründung in der
Fassung vom 07.03.2018 mit den jeweils beschlossenen Änderungen.
Die Änderungen
umfassen folgende Inhalte:
Im textlichen Teil:
Teil A/ Festsetzungen:
Die
Änderungen betreffen die Festsetzungen
-
A 2.2 (betreffend die Art der
baulichen Nutzung: Streichung der Ausnahmeregelung für Nutzungen außerhalb
des Erdgeschosses)
-
(A 2.3/ A 2.4: neu nummeriert als A
2.2/ A 2.3)
-
A 3.3 (betreffend das Maß der
baulichen Nutzung: regelmäßige Zulässigkeit von einem Vollgeschoss,
ausnahmsweise Zulässigkeit von bis zu vier Vollgeschossen – bei unveränderter
maximaler Wandhöhe)
-
A 7.9 (betreffend die Grünordnung:
Konkretisierung der Pflanzdichte für die Eingrünung des GI6)
-
A 7.10 (betreffend die Grünordnung:
Klarstellung hinsichtlich der Einfriedung)
Teil B/ Hinweise:
Die
Änderungen betreffen die Hinweise
-
B 12 (betreffend die Anbauverbotszone:
Hinweis auf Art. 23 (3) BayStrWG)
-
B 15 (betreffend den Bodenschutz:
Hinweise auf Erfordernisse hinsichtlich Aushubüberwachung,
Beweissicherungsuntersuchungen, Verwertungs- und Entsorgungsmaßnahmen,
Sanierung von Bodenkontaminationen, Bodenluftuntersuchungen und weitere
Hinweise)
-
B 18 (betreffend den Immissionsschutz:
Hinweis auf das Erfordernis zur Umsetzung von fachlich gebotenen
Lärmminderungsmaßnahmen)
Ergänzungen/
Änderungen sind durch Hinterlegung markiert,
auf entfallene Stellen wird durch [Streichung] hingewiesen.
Im zeichnerischen Teil:
Teil A/ Festsetzungen:
-
Die gegenüberliegenden Baugrenzen beiderseits
der Kreisstraße in GI 1 und GI 6 werden außerhalb des für die
Fußgängerüberführung vorgesehenen Bereichs auf 10 m Abstand zum Fahrbahnrand
zurückgenommen.
-
Die an der westlichen Baugebietsgrenze
des GI 6 nach A7.3 festgesetzte Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern
und Hecken wird von 5 m auf 10 m
Breite erweitert. Die überbaubare Grundstücksfläche des GI 6 wird im westlichen
Bereich um 2 m zurückgenommen (Rücknahme der den Flurstücken Nr. 1830 und
1830/1 zugewandten Baugrenze von 10 m auf 12 m Abstand zur
Grundstücksgrenze).
-
Die Darstellung der Geltungsbereichsgrenze im
Planausschnitt „Geltungsbereich 1, Teilbereich 1“) wird an die Darstellung in
den weiteren Planausschnitten („Übersichtsplan“, „Geltungsbereich 1,
Teilbereich 2“, „Gesonderte Festsetzungen gem. § 9(3) BauGB für Teilfläche 2“)
angeglichen. (Eine Änderung des Geltungsbereichs ist damit nicht verbunden.)
Teil B/ Hinweise:
-
Die auf 10 m reduzierte Anbauverbotszone wird
im Geltungsbereich durchgängig nachrichtlich dargestellt. Die weitere
Reduzierung auf 5 m wird auf den Standort der Fußgängerüberführung beschränkt.
Begründung und Umweltbericht werden
entsprechend überarbeitet.
Ergänzungen/ Änderungen sind durch Hinterlegung markiert.
Der Bebauungsplan
incl. Begründung in der Fassung vom 07.03.2018 ist nach § 4a Abs. 3 BauGB
erneut auszulegen und Stellungnahmen einzuholen.
Die Auslegung
erfolgt in verkürzter Weise.
Die Stellungnahmen
können nur zu den geänderten und ergänzten Teilen abgegeben werden; hierauf ist
in der Bekanntmachung hinzuweisen. Die Dauer der Auslegung und die Frist zur
Stellungnahme werden auf 2 Wochen verkürzt.