Sachverhalt:
Für die Fl.Nr.
1290/9 der Gemarkung Denklingen wurde die Genehmigung o.g. Bauvorhabens
beantragt (Art. 68 BayBO).
Die Errichtung
bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist
(Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit
nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor.
Oben genanntes
Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes (§ 30
BauGB). Die Garage entspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes „An
der Obstwiese“, da diese außerhalb der Baugrenze liegt. Ebenfalls befindet sich
der äußere Kellertreppenabgang nicht innerhalb der Baugrenze. Eine
Genehmigungsfreistellung nach Art. 58 BayBO kommt somit nicht in Betracht.
Die im Bebauungsplan festgesetzten überbaubaren
Grundstücksflächen werden nicht eingehalten. Eine Befreiung von diesen
Festsetzungen ist allerdings vertretbar, da die Grundzüge der Planung nicht
berührt werden, die Abweichungen städtebaulich vertretbar sind und auch bei
Würdigung der nachbarschaftlichen Interessen keine öffentlichen Belange berührt
werden.
Die Erschließung ist
gesichert durch die Zufahrt an einer öffentlichen Verkehrsfläche, die zentrale Wasserversorgung
und zentrale Abwasserbeseitigung im Trennsystem.
Beschluss:
Das gemeindliche
Einvernehmen ist zu erteilen.
Ebenfalls wird das
Einvernehmen zu Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt.