Sachverhalt:
Für
die Fl.Nr. 1710/4 der Gemarkung Denklingen wurde die Genehmigung o.g.
Bauvorhabens beantragt (Art. 68 BayBO).
Die
Errichtung bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes
bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit
nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor.
Oben genanntes Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten
Bebauungsplanes „An der Epfacher Straße“ (§ 30 BauGB).
Eine Genehmigungsfreistellung nach Art. 58 BayBO kommt nicht in
Betracht.
Für die Errichtung einer Diesel-Preistafel wurde das
Baugenehmigungsverfahren beantragt.
Die Erschließung ist gesichert durch die Zufahrt an einer öffentlichen Verkehrsfläche, die zentrale Wasserversorgung und zentrale Abwasserbeseitigung im Trennsystem.
Beschluss:
Das
gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen.