Sachverhalt:
Durch Veröffentlichung dieser Niederschrift auf den Internetseiten und im Mitteilungsblatt der Gemeinde Denklingen werden folgende Beschlüsse bekannt gegeben:
Ausbau der Kreisstraße LL 16
(Ortsdurchfahrt Denklingen - Leederer Straße, Bahnhofstraße) - Zustimmung zur
Ausbauvereinbarung |
Sachlage:
Da aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Ermittlungen nicht das
gesamte Niederschlagswasser von den betroffenen Verkehrsflächen in den
gemeindlichen Regenwasserkanal aufgenommen werden kann, musste der
diesbezügliche Vertrag, dessen Erstentwurf vom Gemeinderat bereits genehmigt
worden ist, nochmals überarbeitet werden.
Beschluss:
Der Gemeinderat genehmigt folgenden Vertrag:
Ausbau der Ortsdurchfahrt Denklingen
im Zuge der Kreisstraße LL 16
von Abschnitt 160 Stat. 3,25 bis Abschnitt 180 Stat. 0,45
V e r e i n b a r u n g
zwischen
dem Landkreis Landsberg am Lech, vertreten durch Herrn Landrat
Eichinger,
-Landkreis-
und
der Gemeinde Denklingen, vertreten durch Herrn 1. Bürgermeister
Braunegger
-Gemeinde-
über
den gemeinschaftlichen Ausbau der Ortsdurchfahrt Denklingen im Zuge der
Kreisstraße LL 16 von Abschnitt 160 Stat. 3,25 bis Abschnitt 180 Stat. 0,45
Sanierung des Regenwasserauslasses
Denklingen am Lech - Genehmigung des Ingenieurvertrages |
Sachverhalt:
Aus welchen Gründen auch immer rutscht das dortige Erdreich zunehmend
ab und gemäß den bisherigen Aussprachen ist eine Sanierung notwendig.
Beschluss:
Der Gemeinderat genehmigt folgenden Ingenieurvertrag:
Ingenieurvertrag
für Ingenieurbauwerke
zwischen
der Gemeinde Denklingen, vertreten durch Herrn Ersten Bürgermeister
Andreas Braunegger,
Anschrift: Hauptstraße 23, 86920 Denklingen
‑ Auftraggeber, nachfolgend kurz „AG“ genannt ‑
und
Steinbacher-Consult Ingenieurgesellschaft mbH & Co. KG, Richard-Wagner-Straße
6, 86356 Neusäß, vertreten durch Herrn Dipl.-Ing. Stefan Steinbacher
‑ Ingenieur, Auftragnehmer, nachfolgend kurz „AN“ genannt –
Vergabe des Auftrages zur Erstellung der
Antragsunterlagen für die Genehmigung der Niederschlagswasserbeseitigung
Dienhausen |
Sachverhalt:
Die bisherige Erlaubnis zum Einleiten von Niederschlagswasser in den
Untergrund im Sickerbecken Dienhausen ist am 31.12.2015 ausgelaufen. Schon vor
diesem Datum haben wir dem Ingenieurbüro Buchner den Auftrag erteilt, die
Antragsunterlagen für eine Verlängerung der Genehmigung zu erstellen. Da Herr
Buchner über einen langen Zeitraum nicht tätig geworden ist und das Landratsamt
Landsberg am Lech zunehmend energischer auf die Antragsunterlagen drängt, haben
wir Herrn Buchner gekündigt. Des Weiteren haben wir für diese Aufgabe ein
anderes Ingenieurbüro gesucht. Ergänzend ist hierzu auszuführen, dass die
Wahrscheinlichkeit, diese Genehmigung überhaupt zu bekommen, wieder sehr groß
ist, nachdem die Gemeinde Denklingen ihr Vorhaben aufgegeben hat, das
Wasserschutzgebiet für den Brunnen am Bachweg zu beantragen. Gleichwohl ist
nach wie vor die Gefahr gegeben, dass die Versickerung großflächiger geschehen
muss. Das wird aber das Genehmigungsverfahren zeigen.
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt Kenntnis vom Angebot der Kling Consult GmbH aus
Krumbach vom 02.03.2018, das für die Erstellung der Antragsunterlagen
ausschließlich Regiearbeiten vorsieht. Der Gemeinderat stimmt einem Auftrag
gegen Zeithonorar zu, weil nicht abzuschätzen ist, wie viele Stunden investiert
werden muss. Diese Vorgehensweise muss die Sache nicht verteuern; eine grobe
Schätzung ist aber im Angebot enthalten. Der Gemeinderat beschließt, dass das
o.a. Angebot anzunehmen ist.
Formloser Anfrage auf Schaffung einer
Kiesgrube auf dem Gelände der Allgäuer Herdebuchgesellschaft (Neuhof) |
Sachverhalt:
- Die
dieser Beschlussvorlage beiliegenden Antragsunterlagen
- Grundsatzbeschluss
des Gemeinderats vom Februar 2015: Einvernehmen für Kiesabbauvorhaben
werden nur erteilt, wenn sie innerhalb des Vorranggebietes Kies im
Regionalplan München liegen (http://www.region-muenchen.com/fileadmin/region-muenchen/Dateien/Karten/Zielkarten/karte_2_tektur_bodenschaetze_07_14_6VO.pdf
Beschluss:
Der Gemeinderat weicht von diesem Grundsatzbeschluss nicht ab und wird
das gemeindliche Einvernehmen für das o. a. Vorhaben nicht erteilen.