Sachverhalt:
Auf
der Fl.Nr. 196/27 der Gemarkung Epfach ist die Errichtung eines Gartenhauses
beantragt (Art. 68 BayBO).
Die
Errichtung bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes
bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Oben genanntes Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten
Bebauungsplanes (§ 30 BauGB). Die Errichtung des Gartenhauses entspricht nicht
den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Eichat“. Eine Genehmigungsfreistellung
nach Art. 58 BayBO kommt somit nicht in Betracht.
Das
Vorhaben ist nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) BayBO verfahrensfrei. Bei
dem beantragten Gartenhaus handelt sich um ein Gebäude nach Art. 6 Abs. 9 BayBO
und ist somit in den Abstandsflächen frei.
Über
Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes entscheidet bei
verfahrensfreien Bauvorhaben die Gemeinde (Art. 63 Abs. 3 BayBO).
Das
Gartenhaus ist außerhalb der vorgesehenen bebaubaren Flächen geplant. Die im
Bebauungsplan festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen werden somit nicht
eingehalten.
Insgesamt
sind die bebaubaren Grundstücksflächen für Wohnhaus, Garagen und Nebenanlagen
relativ knapp bemessen.
Eine Befreiung von diesen Festsetzungen ist
vertretbar, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichungen
städtebaulich vertretbar sind und auch bei Würdigung der nachbarschaftlichen
Interessen keine öffentlichen Belange berührt werden.
Die Erschließung ist gesichert durch die Zufahrt an
einer öffentlichen Verkehrsfläche, die zentrale Wasserversorgung und zentrale
Abwasserbeseitigung im Mischsystem.
Beschluss:
Die
isolierte Befreiung ist zu erteilen.