Sachverhalt:
Für
die Fl.Nr. 1683 der Gemarkung Denklingen wurde die Genehmigung o.g.
Bauvorhabens beantragt (Art. 68 BayBO).
Die
Errichtung bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes
bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit
nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor.
Oben genanntes Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten
Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) „Wernher-von-Braun-Straße. Eine
Genehmigungsfreistellung nach Art. 58 BayBO kommt nicht in Betracht, da das
Baugenehmigungsverfahren beantragt wurde.
Die Erschließung ist gesichert durch die Zufahrt an einer öffentlichen Verkehrsfläche, die zentrale Wasserversorgung und zentrale Abwasserbeseitigung im Trennsystem.
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen.