Sachverhalt:
Für
die Fl.Nr. 320/4 der Gemarkung Denklingen wurde die Genehmigung o.g.
Bauvorhabens beantragt (Art. 68 BayBO).
Die
Errichtung bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes
bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor.
Oben genanntes Vorhaben liegt im Geltungsbereich eines
qualifizierten Bebauungsplanes (§ 30 BauGB). Die Errichtung der Garage
entspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Lorenz-Paul-Straße“.
Eine Genehmigungsfreistellung nach Art. 58 BayBO kommt somit nicht in Betracht.
Die
Gemeinde kann nach Art. 63 Abs. 3 BayBO nur über Befreiungen in
verfahrensfreien Angelegenheiten entscheiden. Über Befreiungen vom
Bebauungsplan kann in diesem Fall also nur die Bauaufsichtsbehörde (=LRA)
entscheiden (Art. 63 Abs. 1 u. 2 BayBO).
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes „Lorenz-Paul-Straße“ werden
hinsichtlich der Baugrenzen nicht eingehalten. Es ist eine Befreiung nach § 31
Abs. 2 BauBG notwendig.
Eine
Befreiung von diesen Festsetzungen ist allerdings vertretbar, da die Grundzüge
der Planung nicht berührt werden, die Abweichungen städtebaulich vertretbar
sind und auch bei Würdigung der nachbarschaftlichen Interessen keine
öffentlichen Belange berührt werden.
Die
Erschließung ist gesichert durch die Zufahrt an einer öffentlichen
Verkehrsfläche, die zentrale Wasserversorgung und zentrale Abwasserbeseitigung
im Trennsystem.
Beschluss:
Das
gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen.
Ebenfalls
wird das Einvernehmen zu Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt.