Sachverhalt:
Für
die Fl.Nr. 1290/7 der Gemarkung Denklingen wurde die Genehmigung o.g.
Bauvorhabens beantragt (Art. 68 BayBO).
Im
Oktober 2017 wurde der Neubau eines Zweifamilienhauses bereits im
Genehmigungsfreistellungsverfahren beantragt und von der Gemeinde freigestellt.
Im
Juni 2018 wurde dem Landratsamt ein Bauantrag für zwei Garagen und ein Carport
für dieses Grundstück vorgelegt.
Eine
zeitliche und isolierte Betrachtung der beiden Vorhaben konnte aus rechtlicher
Sicht noch nicht erfolgen. Die beabsichtigte Errichtung der Garagen und des
Carports steht im direkten und zeitlichen Zusammenhang mit der Errichtung des
Zweifamilienhauses.
Dem
Bauherren wurden folgende Vorgehensweisen vorgeschlagen:
1. Der
Bauherr stellt einen Bauantrag für das "Gesamtbauvorhaben" ZFH mit
zwei Garagen und einem Carport in Verbindung mit Antrag auf Befreiung
oder
2. Der
Bauherr wartet noch ab, bis o. g. "Freisteller" für das ZFH formell
rechtlich abgeschlossen werden kann (mindestens 6 Monate), dann wäre 3. ein
Antrag auf "isolierte Befreiung" bei der Gemeinde möglich
(verfahrensfreies Vorhaben)
Der
Bauantrag vom Juni 2018 wurde zurückgenommen und o.g. Bauvorhaben beantragt.
Die
Errichtung bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes
bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit
nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor.
Oben
genanntes Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes
(§ 30 BauGB). Die Errichtung der Garage entspricht nicht den Festsetzungen des
Bebauungsplanes „An der Obstwiese“. Eine Genehmigungsfreistellung nach Art. 58
BayBO kommt somit nicht in Betracht.
Über den Bauantrag und die nach § 31 Abs. 2 BauBG notwendige Befreiung
entscheidet die untere Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt Landsberg) nach Art. 53
Abs. 1 Satz 2 BayBO im Einvernehmen mit der Gemeinde Denklingen (§ 36 BauBG).
Die
im Bebauungsplan festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen werden nicht
eingehalten. Eine Befreiung von diesen Festsetzungen ist vertretbar, da die
Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichungen städtebaulich
vertretbar sind und auch bei Würdigung der nachbarschaftlichen Interessen keine
öffentlichen Belange berührt werden.
Die
Erschließung ist gesichert durch die Zufahrt an einer öffentlichen
Verkehrsfläche, die zentrale Wasserversorgung und zentrale Abwasserbeseitigung
im Trennsystem.
Beschluss:
Das
gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen.
Ebenfalls
wird das Einvernehmen zu Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt.