Betreff
Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zum Neubau von zwei gewerblich genutzten Lagerhallen – Fl.Nr. 1683 Gemarkung Denklingen – Am Malfinger Steig 14
Vorlage
01/2018/1253
Aktenzeichen
6024.01-11448
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Für die Fl.Nr. 1683 der Gemarkung Denklingen wurde die Genehmigung o.g. Bauvorhabens beantragt (Art. 68 BayBO).

 

Die Errichtung bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO).

 

Verfahrensfreiheit nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor.

 

Oben genanntes Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes (§ 30 BauGB). Die Gebietsart ist als Gewerbegebiet (GE) festgesetzt. Das Vorhaben entspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Wernher-von-Braun-Straße“. Die Baugrenze und die Dachneigung werden nicht eingehalten (siehe Antrag auf Befreiung in der Anlage). Ebenso wird ein Antrag auf Abweichung von den Festsetzungen hinsichtlich der Brandwände gestellt (siehe Anlage). Eine Genehmigungsfreistellung nach Art. 58 BayBO kommt somit nicht in Betracht.

 

Über den Bauantrag entscheidet deshalb die untere Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt Landsberg) nach Art. 53 Abs. 1 Satz 2 BayBO im Einvernehmen mit der Gemeinde Denklingen (§ 36 BauBG).

 

Eine Befreiung von den Festsetzungen ist aus Sicht der Gemeinde vertretbar, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichungen städtebaulich vertretbar sind und auch bei Würdigung der nachbarschaftlichen Interessen keine öffentlichen Belange berührt werden.

 

Die Erschließung ist gesichert durch die Zufahrt an einer öffentlichen Verkehrsfläche, die zentrale Wasserversorgung und zentrale Abwasserbeseitigung im Trennsystem.

 

Beschluss:

 

Das gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen. 

Ebenfalls wird das Einvernehmen zu Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt.