Sachverhalt:
Für die Fl.Nr. 1683
der Gemarkung Denklingen wurde die Genehmigung o.g. Bauvorhabens beantragt
(Art. 68 BayBO).
Die Errichtung
bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist
(Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit
nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor.
Oben genanntes
Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes (§ 30
BauGB). Die Gebietsart ist als Gewerbegebiet (GE) festgesetzt. Das Vorhaben
entspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes
„Wernher-von-Braun-Straße“. Die Baugrenze und die Dachneigung werden nicht
eingehalten (siehe Antrag auf Befreiung in der Anlage). Ebenso wird ein Antrag
auf Abweichung von den Festsetzungen hinsichtlich der Brandwände gestellt
(siehe Anlage). Eine Genehmigungsfreistellung nach Art. 58 BayBO kommt somit
nicht in Betracht.
Über den Bauantrag
entscheidet deshalb die untere Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt Landsberg) nach
Art. 53 Abs. 1 Satz 2 BayBO im Einvernehmen mit der Gemeinde Denklingen (§ 36
BauBG).
Eine Befreiung von
den Festsetzungen ist aus Sicht der Gemeinde vertretbar, da die Grundzüge der
Planung nicht berührt werden, die Abweichungen städtebaulich vertretbar sind
und auch bei Würdigung der nachbarschaftlichen Interessen keine öffentlichen
Belange berührt werden.
Die Erschließung ist
gesichert durch die Zufahrt an einer öffentlichen Verkehrsfläche, die zentrale
Wasserversorgung und zentrale Abwasserbeseitigung im Trennsystem.
Beschluss:
Das gemeindliche
Einvernehmen ist zu erteilen.
Ebenfalls wird das
Einvernehmen zu Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt.