Sachverhalt:

 

Der Gemeinderat Denklingen hat in seiner Sitzung am 11.02.2015 die Aufstellung eines sachlichen Teil-Flächennutzungsplans nach § 5 Abs. 2b BauGB zur Steuerung der Windkraft auf dem Gebiet der Gemeinde Denklingen beschlossen, mit dem Ziel, eine Konzentrationszone Windkraft auszuweisen und die Errichtung von Windkraftanlagen an anderer Stelle auszuschließen.

In seiner Sitzung vom 12.09.2018 hat der Gemeinderat den Feststellungsbeschluss gefasst. Auf die Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates am 12.09.2018, TOP 2 wird insoweit verwiesen.

 

Wegen eines Formfehlers in der Bekanntmachung vom 27.10.2016 über die öffentliche Auslegung des Entwurfs des sachlichen Teil-Flächennutzungsplans hat das Landratsamt Landsberg die Genehmigung des am 12.09.2018 festgestellten Plans nicht erteilt.

Bemängelt wird, dass die Bekanntmachung nach § 3 Abs.2 BauGB nicht die Anforderung erfülle, dass der Planbereich in einer Weise zu kennzeichnen sei, die es Außenstehenden möglich macht, zu erkennen, für welchen räumlichen Bereich der Bauleitplan gelten solle. Die Angabe, „Geltungsbereich des sachlichen Teilflächennutzungsplans ist das Gebiet der Gemeinde Denklingen“, wurde von der Genehmigungsbehörde nicht als ausreichend angesehen.

 

Der ergangene Feststellungsbeschluss ist daher aufzuheben und die Auslegung zu wiederholen.

Es erfolgte keine materielle Beanstandung der Planunterlagen, sodass eine Änderung nicht erforderlich ist. Allerdings soll der Anlass genutzt werden, die grafische Darstellung der Planzeichnung entsprechend einer Empfehlung des Landratsamtes redaktionell zu überarbeiten. Vor allem die Farbe der Schraffur der Konzentrationszone soll umgestellt werden, um eine bessere Unterscheidbarkeit zur Darstellung der Wasserschutzzone III sicherzustellen.

Der insgesamt redaktionell überarbeitete Planentwurf in der Fassung vom 17.01.2019 liegt dem Gemeinderat vor.

 

 

Beschluss:

 

 

  1. Der in der Sitzung vom 12.09.2018 gefasste Feststellungbeschluss wird aufgehoben.
  2. Die redaktionell überarbeiteten Planunterlagen – bestehend aus dem sachlichem Teil-Flächennutzungsplan, der Begründung mit Umweltbericht in der Fassung des Entwurfs vom 17.01.2019 und den Anhängen A bis E sowie Anlagen 1 bis 8 – werden gebilligt.
  3. Die Verwaltung wird beauftragt, den sachlichen Teil-Flächennutzungsplan zur Steuerung der Windkraft auf dem Gebiet der Gemeinde Denklingen in der gebilligte Fassung vom 17.01.2019 und die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und gleichzeitig die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.