Sachverhalt:
Für
das Anwesen Egart 5 in Denklingen wurde die Genehmigung o.g. Bauvorhabens
beantragt (Art. 68 BayBO).
Die
Errichtung bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes
bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor.
Oben genanntes Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten
Bebauungsplanes „Südlich der Epfacher Straße“ (§ 30 BauGB). Eine
Genehmigungsfreistellung nach Art. 58 BayBO kommt jedoch nicht in Betracht, da
eine Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplanes für die Höhe des Zaunes
beantragt wurde. Eine isolierte Befreiung ist nicht möglich.
Die
Erschließung ist gesichert durch die Zufahrt an einer öffentlichen
Verkehrsfläche, die zentrale Wasserversorgung und zentrale Abwasserbeseitigung
im Trennsystem.
Beschluss:
Das
gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen. Ebenfalls wird das Einvernehmen zu
der beantragten Ausnahme und zu eventuell notwendigen Befreiungen nach § 31
BauGB erteilt.