Sachverhalt:
Für
die Fl.Nrn. 2524 und 2522/8 der Gemarkung Denklingen wird die Genehmigung o.g.
Bauvorhabens beantragt (Art. 68 BayBO).
Die
Errichtung bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes
bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO). Verfahrensfreiheit nach Art. 57 BayBO
liegt nicht vor.
Oben
genanntes Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes
„Südlich der Epfacher Straße“ (§ 30 BauGB).
Die
Gebietsart ist als Gewerbegebiet (GE) festgesetzt.
Eine
Genehmigung im Freistellungsverfahren kommt jedoch nicht in Betracht, da
aufgrund der Anmerkungen von Herrn Schebesta (WWA WM) hinsichtlich des Aufbaus
der Sickerflächen sowie von Herrn Eringer (SG 41 Landratsamt Landsberg am Lech)
in Bezug auf die Festsetzungen zur „Altlastenabwicklung“ eine Vorlage im
Baugenehmigungsverfahren erfolgen soll. Außerdem wurde eine
Schallschutzgutachten benötigt, das den Bauantragsunterlagen beiliegt.
Die
Erschließung ist gesichert durch die Zufahrt an einer öffentlichen
Verkehrsfläche, die zentrale Wasserversorgung und zentrale Abwasserbeseitigung
im Trennsystem.
Beschluss:
Das
gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen. Des Weiteren ist das Einvernehmen zu
allen notwendigen Ausnahmen und Befreiungen zu erteilen.