Sachverhalt:
Für die Fl.Nrn. 196/30 der Gemarkung Denklingen wurde die Befreiung vom Bebauungsplan für die Errichtung eines Metallzaunes beantragt.
Oben genanntes Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes (§ 30 BauGB). Die Errichtung des Metallzaunes entspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Eichat“. Eine Genehmigungsfreistellung nach Art. 58 BayBO kommt somit nicht in Betracht.
Die Einfriedung des Grundstückes ist nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 BayBO verfahrensfrei.
Über Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes entscheidet bei verfahrensfreien Bauvorhaben die Gemeinde (Art. 63 Abs. 3 BayBO).
Lt. Bebauungsplan Textteil Ziffer C Nr. 6.6 sind entlang der Verkehrsflächen max. 1,20 m hohe, sockellose Holzzäune zulässig. An den Grenzen zu den Nachbargrundstücken sind auch hinterpflanzte Maschendrahtzäune mit max. 1,2 m Höhe zulässig.
Eine Befreiung von diesen Festsetzungen ist allerdings vertretbar, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichungen städtebaulich vertretbar sind und auch bei Würdigung der nachbarschaftlichen Interessen keine öffentlichen Belange berührt werden.
Beschluss:
Die Isolierte Befreiung ist zu gewähren.