Sachverhalt:
Für
die Fl.Nr. 1290/32 der Gemarkung Denklingen wurde eine Änderung zum Bauantrag
031-2019 für o.g. Vorhaben eingereicht.
Zunächst
erfolgte im Februar 2019 die Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren. Im
September 2019 wurde nachträglich eine Genehmigung des Bauvorhabens inkl.
Befreiung beantragt (Art. 68 BayBO). In der Sitzung vom 02.10.2019, TOP 7 wurde
für dieses Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen verweigert, da die Baulinie
zur Straße hin nicht eingehalten wurde.
Jetzt
liegt eine Änderung zum Bauantrag für die isolierte Befreiung der Doppelgarage
vor.
Da
die Fertigstellungsanzeige für das Einfamilienhaus noch nicht erfolgte, ist
eine isolierte Betrachtung weiterhin nicht möglich.
Die
Errichtung bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes
bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit
nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor.
Oben genanntes Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten
Bebauungsplanes (§ 30 BauGB). Das Vorhaben entspricht nicht den Festsetzungen
des Bebauungsplanes „An der Obstwiese“, da die Garage außerhalb der Baugrenze
errichtet werden soll. Eine Genehmigungsfreistellung nach Art. 58 BayBO kommt
somit nicht in Betracht. Es ist eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauBG notwendig.
Über den Bauantrag entscheidet deshalb die untere Bauaufsichtsbehörde
(Landratsamt Landsberg) nach Art. 53 Abs. 1 Satz 2 BayBO im Einvernehmen mit
der Gemeinde Denklingen (§ 36 BauBG).
Eine
Befreiung von den festgesetzten Baugrenzen ist nun vertretbar.
Die
Erschließung ist gesichert durch die Zufahrt an einer öffentlichen
Verkehrsfläche, die zentrale Wasserversorgung und zentrale Abwasserbeseitigung
im Trennsystem.
Die
Stellplatzsatzung der Gemeinde Denklingen wird eingehalten.
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt.
Ebenfalls
wird das Einvernehmen zur Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt.