Betreff
Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zur Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes für die Errichtung einer Doppelgarage außerhalb der Baugrenze – Fl.Nr. 1290/32 Gemarkung Denklingen – An der Obstwiese 32
Vorlage
01/2019/1512
Aktenzeichen
6024.01-40709
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Für die Fl.Nr. 1290/32 der Gemarkung Denklingen wurde eine Änderung zum Bauantrag 031-2019 für o.g. Vorhaben eingereicht.

 

Zunächst erfolgte im Februar 2019 die Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren. Im September 2019 wurde nachträglich eine Genehmigung des Bauvorhabens inkl. Befreiung beantragt (Art. 68 BayBO). In der Sitzung vom 02.10.2019, TOP 7 wurde für dieses Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen verweigert, da die Baulinie zur Straße hin nicht eingehalten wurde.

 

Jetzt liegt eine Änderung zum Bauantrag für die isolierte Befreiung der Doppelgarage vor.

 

Da die Fertigstellungsanzeige für das Einfamilienhaus noch nicht erfolgte, ist eine isolierte Betrachtung weiterhin nicht möglich.

 

Die Errichtung bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO).

 

Verfahrensfreiheit nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor.

 

Oben genanntes Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes (§ 30 BauGB). Das Vorhaben entspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes „An der Obstwiese“, da die Garage außerhalb der Baugrenze errichtet werden soll. Eine Genehmigungsfreistellung nach Art. 58 BayBO kommt somit nicht in Betracht. Es ist eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauBG notwendig.

 

Über den Bauantrag entscheidet deshalb die untere Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt Landsberg) nach Art. 53 Abs. 1 Satz 2 BayBO im Einvernehmen mit der Gemeinde Denklingen (§ 36 BauBG).

 

Eine Befreiung von den festgesetzten Baugrenzen ist nun vertretbar.

 

Die Erschließung ist gesichert durch die Zufahrt an einer öffentlichen Verkehrsfläche, die zentrale Wasserversorgung und zentrale Abwasserbeseitigung im Trennsystem.

 

Die Stellplatzsatzung der Gemeinde Denklingen wird eingehalten.

 

Beschluss:

 

Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt.

Ebenfalls wird das Einvernehmen zur Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt.