Sachverhalt:
Für die Fl.Nr. 3265 der Gemarkung Denklingen wurde die Genehmigung
o.g. Bauvorhabens beantragt (Art. 68 BayBO).
Die Errichtung bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit
nichts anderes bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Oben genanntes Vorhaben liegt im Außenbereich (§ 35 BauGB) im
Geltungsbereich eines Flächennutzungsplanes, dessen Gebietsart nach BauNVO
Flächen für die Landwirtschaft vorsieht. Das Vorhaben ist nicht privilegiert,
sondern ein sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB.
Öffentliche Belange werden beeinträchtigt,
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da den Darstellungen des Flächennutzungsplanes
widersprochen wird.
-
da das Vorhaben die Entstehung einer
Splittersiedlung befürchten lässt.
Nach § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB kann dem Vorhaben nicht entgegengehalten
werden, dass o.g. öffentliche Belange beeinträchtigt werden.
Die Erschließung ist gesichert durch die Zufahrt an einer
öffentlichen Verkehrsfläche, die Wasserversorgung durch eigenen Brunnen und
Abwasserbeseitigung durch Kleinkläranlage.
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen. Alle
Fragenstellungen zum Vorbescheid können aus gemeindlicher Sicht mit „ja“
beantwortet werden.