Sachverhalt:
Für die Fl.Nr. 1290/7 der Gemarkung Denklingen wurde am 20.01.2020 ein
Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes eingereicht.
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten
Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) und entspricht in drei Punkten nicht den
Festsetzungen des Bebauungsplanes „An der Obstwiese“.
Im
Oktober 2017 wurde bereits die Errichtung des Zweifamilienhauses (ohne Garagen
und Carport) im Genehmigungsfreistellungsverfahren vorgelegt. Das
Zweifamilienhaus wurde mittlerweile errichtet und im November 2018 bezogen.
Im
September 2018 wurde ein erneuter Antrag zum Neubau eines Zweifamilienhauses
mit zwei Einzelgaragen und einem Carport inklusive Befreiung von den
festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen eingereicht. Eine isolierte
Befreiung war zu diesem Zeitpunkt nicht möglich (siehe auch Niederschrift aus der Sitzung vom 12.09.2018;
TOP 7). Über diesen Bauantrag hatte deshalb nach Art. 53 Abs. 1 Satz 2 BayBO
die untere Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt Landsberg) zu entscheiden.
Mit
Schreiben vom 17.10.2019 (siehe Anhang) wurde der Bauherr darüber informiert,
dass nicht nur die Überschreitung des Baufensters nicht eingehalten wird,
sondern insgesamt 3 Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes
erforderlich sind.
Jetzt
liegt der Antrag auf Befreiung für
1.
Nr. 3. Bauweise, überbaubaubare
Flächen – hier: Überschreitung des Baufensters
2.
Nr. 2.5 Maß der baulichen
Nutzung – die Grundflächen nach ³ 19 Abs. 4 BauNVO sind nur bis 120 m² zulässig
– hier Überschritung der GR II mit 163,60 m²
3.
Nr. 10.4 des Bebauungsplanes in
Verbindung mit der 1. Änderung (Geländehöhen an den Eckpunkten) – hier:
Differenz NO-Ecke –0,03 m, SO-Ecke -0,05 m, SW-Ecke +0,12 m, NW-Ecke –0,03 m
vor.
Eine
Befreiung von den Festsetzungen wäre vertretbar, wenn die Grundzüge der Planung
nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und auch bei
Würdigung der nachbarschaftlichen Interessen keine öffentlichen Belange berührt
werden.
Die
Festsetzungen des Bebauungsplanes wurden unter anderem für eine einheitliche
Regelung im Bebauungsplangebiet „An der Obstwiese“ gewählt. Vor allem die
Grundflächen sind in diesem Bebauungsplangebiet im Vergleich zu anderen
Baugebieten schon recht umfassend geregelt. Unter diesen Aspekten weist die
Verwaltung vor allem auf die Gleichbehandlung der Baubewerber im Baugebiet an
der Obstwiese hin.
Ebenfalls
werden durch die Befreiung hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung die
Grundzüge der Planung berührt.
Die
Erschließung ist gesichert durch die Zufahrt an einer öffentlichen
Verkehrsfläche, die zentrale Wasserversorgung und zentrale Abwasserbeseitigung
im Trennsystem.
Beschluss:
Das
gemeindliche Einvernehmen zu den Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB
Nr.
1 (überbaubare Grundstücksflächen) ist zu erteilen. ( ) ja (
) nein
Nr.
2 (Maß der baulichen Nutzung) ist zu erteilen. (
) ja ( ) nein
Nr.
3 (Geländehöhen an den Eckpunkten) ist zu erteilen. ( ) ja (
) nein