Sachverhalt:
Für
die Fl.Nr. 1566/7 der Gemarkung Denklingen wurde ein Bauantrag für o.g.
Vorhaben eingereicht.
Die
Errichtung bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes
bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit
nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor.
Oben genanntes Vorhaben liegt im Innenbereich (§ 34 BauGB). Die
Gebietsart entspricht hier einem allgemeinen Wohngebiet (WA). Ein Vorhaben zu
Wohnzwecken ist nach § 4 BauNVO zulässig.
Das vorgesehene Maß der
baulichen Nutzung und die vorgesehenen überbaubaren Grundstücksflächen
(Baulinie/Baugrenze) fügen sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Das
Gebäude besteht bereits.
Die
Erschließung ist gesichert durch die Zufahrt an einer öffentlichen
Verkehrsfläche, die zentrale Wasserversorgung und zentrale Abwasserbeseitigung
im Trennsystem.
Die
Stellplatzsatzung der Gemeinde Denklingen wird eingehalten.
Beschluss:
Das
gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen.