Sachverhalt:
Der Gemeinderat Denklingen hat am 16.05.2019 den Aufstellungsbeschluss für die Aufstellung des Bebauungsplans „Unter der Halde II“ gefasst.
Die frühzeitige Beteiligung der Bürger gemäß § 3 (1) BauGB fand im Rahmen der Auslegung der Planunterlagen (Entwurf in der Fassung vom 10.07.2019, gebilligt in der Sitzung vom 10.07.2019) im Rathaus Denklingen vom 15.07.2019 bis 20.09.2019 statt.
Die Öffentlichkeit hatte dabei die Gelegenheit zur Stellungnahme.
Mit E-Mail vom 15.07.2019 wurden die Träger öffentlicher Belange aufgefordert, zum Entwurf in der Fassung vom 10.07.2019 bis zum 20.09.2019 gemäß § 4 (1) BauGB Stellung zu nehmen. Die Frist wurde bis zum 27.09.2019 verlängert.
In
der Sitzung vom 04.12.2019 wurden die Beschlüsse über die im Verfahren §§ 3 (1)
und 4 (1) BauGB eingegangenen Stellungnahmen gefasst.
Mit
Beschluss vom 18.12.2019 wurde der überarbeitete Entwurf in der Fassung vom
09.12.2019 gebilligt und die Auslegung nach §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB
beschlossen.
Die
öffentliche Auslegung fand vom 20.01.2020 bis 20.02.2020 statt.
Mit
E-Mail vom 09.01.2020 wurden die Träger öffentlicher Belange aufgefordert, zum
Entwurf in der Fassung vom 09.12.2019 bis zum 20.02.2020 gemäß § 4 (2) BauGB
Stellung zu nehmen.
Folgende
49 Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt:
- Amt für ländliche Entwicklung, München
- Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Fürstenfeldbruck
- Bayerischer Bauernverband, Kaufbeuren
- Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Referat B Q, München
- Immobilien Freistaat Bayern, Regionalvertretung München
- Bischöfliche Finanzkammer, Augsburg
- Bund Naturschutz, Kreisgruppe Landsberg am Lech
- Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Geschäftsbereich Verwaltungsaufgaben, Nürnberg
- DB Services Immobilien GmbH, Niederlassung München
- Deutsche Post, Immobilienservice GmbH, München
- Deutsche Telekom Technik GmbH, Technik Niederlassung Süd, Kempten
- Gemeinde Altenstadt
- Gemeinde Apfeldorf
- Gemeinde Bidingen
- Gemeinde Fuchstal
- Gemeinde Hohenfurch
- Gemeinde Kinsau
- Gemeinde Osterzell
- Gemeinde Reichling
- Gemeinde Schwabsoien
- Gemeinde Vilgertshofen
- Handwerkskammer für München und Oberbayern, München
- Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, München
- Katholisches Pfarramt Denklingen
- Katholisches Pfarramt Epfach
- Kreishandwerkerschaft, Landsberg am Lech
- Kreisheimatpflegerin, Dr. Heide Weißhaar-Kiem, Landsberg am Lech
- Kreisjugendring Landsberg am Lech
- Landesbund für Vogelschutz Bayern e.V., Schondorf am Ammersee
- Landratsamt Landsberg am Lech, Abt. Gesundheit und Prävention, Landsberg am Lech
- Landratsamt Landsberg am Lech, Kreisjugendamt, Landsberg am Lech
- Landratsamt Landsberg am Lech, Sg. „Kreiseigener Tiefbau“, Landsberg am Lech
- Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Abfallbehörde, Landsberg am Lech
- Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Bauaufsichtsbehörde, Landsberg am Lech
- Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Immissionsschutzbehörde, Landsberg am Lech
- Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Naturschutzbehörde, Landsberg am Lech
- E.ON Wasserkraft GmbH, Werksleitung Lech, Landsberg am Lech
- Lechwerke AG, Augsburg
- Markt Kaltental
- Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München
- Regierung von Oberbayern, Bergamt Südbayern, München
- Regierung von Oberbayern, Höhere Planungsbehörde, München
- Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 10, München
- Regionaler Planungsverband München
- Staatliches Bauamt Weilheim i.OB
- Vermessungsamt Landsberg am Lech
- Wasserwirtschaftsamt Weilheim i.OB
- Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn
- Zweckverband zur Abwasserbeseitigung der Fuchstalgemeinden, Denklingen
Von Bürgern sind keine Stellungnahmen eingegangen.
Von folgenden 21 Behörden, bzw. sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden im Verfahren § 4 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen abgegeben:
- Amt für ländliche Entwicklung, München
- Bayerischer Bauernverband, Kaufbeuren
- Bischöfliche Finanzkammer, Augsburg
- Gemeinde Altenstadt
- Gemeinde Bidingen
- Gemeinde Hohenfurch
- Gemeinde Osterzell
- Gemeinde Schwabsoien
- Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, München
- Handwerkskammer für München und Oberbayern, München
- Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Abfallbehörde, Landsberg am Lech
- Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Immissionsschutzbehörde, Landsberg am Lech
- Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Naturschutzbehörde, Landsberg am Lech
- Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Bauaufsichtsbehörde, Landsberg am Lech
- Markt Kaltental
- Regierung von Oberbayern, Höhere Planungsbehörde, München
- Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 10, München
- Regionaler Planungsverband München
- Staatliches Bauamt Weilheim i.OB
- Wasserwirtschaftsamt Weilheim i.OB
- Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn
Folgende 17 Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange haben zwar eine Stellungnahme abgegeben, jedoch weder Anregungen noch Bedenken vorgebracht, die beschlussmäßig zu behandeln wären:
- Amt für ländliche Entwicklung, München
- Bayerischer Bauernverband, Kaufbeuren
- Bischöfliche Finanzkammer, Augsburg
- Gemeinde Altenstadt
- Gemeinde Bidingen
- Gemeinde Hohenfurch
- Gemeinde Osterzell
- Gemeinde Schwabsoien
- Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, München
- Handwerkskammer für München und Oberbayern, München
- Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Immissionsschutzbehörde, Landsberg am Lech
- Markt Kaltental
- Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 10, München
- Regionaler Planungsverband München
- Staatliches Bauamt Weilheim i.OB
- Wasserwirtschaftsamt Weilheim i.OB
- Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn
Beschlussmäßig zu
behandelnde Anregungen bzw. Einwendungen liegen von folgenden 4 Behörden bzw.
sonstigen Trägern öffentlicher Belange vor:
- Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Abfallbehörde, Landsberg am Lech
- Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Naturschutzbehörde, Landsberg am Lech
- Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Bauaufsichtsbehörde, Landsberg am Lech
- Regierung von Oberbayern, Höhere Planungsbehörde, München
Zur Information: Keine
Äußerung ist eingegangen von folgenden 28 Behörden bzw. sonstigen Trägern
öffentlicher Belange:
- Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Fürstenfeldbruck
- Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Referat B Q, München
- Immobilien Freistaat Bayern, Regionalvertretung München
- Bund Naturschutz, Kreisgruppe Landsberg am Lech
- Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Geschäftsbereich Verwaltungsaufgaben, Nürnberg
- DB Services Immobilien GmbH, Niederlassung München
- Deutsche Post, Immobilienservice GmbH, München
- Deutsche Telekom Technik GmbH, Technik Niederlassung Süd, Kempten
- Gemeinde Apfeldorf
- Gemeinde Fuchstal
- Gemeinde Kinsau
- Gemeinde Reichling
- Gemeinde Vilgertshofen
- Katholisches Pfarramt Denklingen
- Katholisches Pfarramt Epfach
- Kreishandwerkerschaft, Landsberg am Lech
- Kreisheimatpflegerin, Dr. Heide Weißhaar-Kiem, Landsberg am Lech
- Kreisjugendring Landsberg am Lech
- Landesbund für Vogelschutz Bayern e.V., Schondorf am Ammersee
- Landratsamt Landsberg am Lech, Abt. Gesundheit und Prävention, Landsberg am Lech
- Landratsamt Landsberg am Lech, Kreisjugendamt, Landsberg am Lech
- Landratsamt Landsberg am Lech, Sg. „Kreiseigener Tiefbau“, Landsberg am Lech
- E.ON Wasserkraft GmbH, Werksleitung Lech, Landsberg am Lech
- Lechwerke AG, Augsburg
- Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München
- Regierung von Oberbayern, Bergamt Südbayern, München
- Vermessungsamt Landsberg am Lech
- Zweckverband zur Abwasserbeseitigung der Fuchstalgemeinden, Denklingen
Beschluss:
Würdigung
der Stellungnahmen:
Im Folgenden werden die wesentlichen Aussagen
der eingegangenen Stellungnahmen gewürdigt und Beschlussvorschläge formuliert.
Die Stellungnahmen werden dem Gemeinderat als
Anhang zur Verfügung gestellt.
A Stellungnahmen im Rahmen der
Bürgerbeteiligung
Im
Rahmen der Bürgerbeteiligung ist keine Stellungnahme eingegangen.
Beschluss:
Die
Tatsache, dass im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung keine Stellungnahme
eingegangen ist, wird zur Kenntnis genommen.
B Stellungnahmen von Behörden und sonstigen
Trägern öffentlicher Belange
Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange,
die zwar eine Stellungnahme abgegeben haben, jedoch weder Anregungen noch
Bedenken vorgebracht haben (siehe o.a. Auflistung):
Beschluss:
Die Stellungnahmen der oben aufgeführten
Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange werden zur Kenntnis genommen.
Auswirkungen auf die Planung sind nicht
ersichtlich.
C Beschussmäßig zu behandelnde Anregungen bzw.
Einwendungen
-
Landratsamt Landsberg am Lech, Untere
Bodenschutz- /Abfallbehörde, Landsberg am Lech, Schr. v. 24.01.2020
Wortlaut der Stellungnahme:
Auf
die Stellungnahme vom 22.08.2019 wird hingewiesen.
Wie
die Ergebnisse der Baugrunderkundung gem. Geotechnikum Nr. 1233.19 v.
26.11.2019 zeigen, sind im Baugebiet Auffüllböden mit erhöhten Stoffgehalten zu
erwarten. Aushubmaßnahmen in diesen Bereichen sind somit grundsätzlich einer
Aushubüberwachung durch einen Sachverständigen ggfs. mit
Beweissicherungsuntersuchungen zu unterziehen. Die Ergebnisse der
Aushubüberwachung sind der Abfall-/Bodenschutz-behörde vorzulegen.
Es
wird gebeten, die Hinweise entsprechend zu ergänzen.
Des
Weiteren wird nochmals gebeten, Erkenntnisse zu einer im LIDAR-Scan und im
Gelände erkennbaren Wallstruktur mitzuteilen (s. Plan i. Anhang).
Beschluss:
Ziff.
E.4 der Bebauungsplanhinweise wird noch um folgenden Text redaktionell ergänzt:
„Wie die Ergebnisse der
Baugrunderkundung gem. Geotechnikum Nr. 1233.19 v. 26.11.2019 zeigen, sind im
Baugebiet Auffüllböden mit erhöhten Stoffgehalten zu erwarten. Aushubmaßnahmen
in diesen Bereichen sind somit grundsätzlich einer Aushubüberwachung durch
einen Sachverständigen ggfs. mit Beweissicherungsuntersuchungen zu unterziehen.
Die Ergebnisse der Aushubüberwachung sind der Abfall-/Bodenschutz-behörde
vorzulegen.“
Erkenntnisse
zu der im LIDAR-Scan und im Gelände erkennbaren Wallstruktur liegen der
Gemeinde Denklingen leider nicht vor.
Soweit sich im Rahmen der tiefbautechnischen Maßnahmen zur
Straßenerweiterung neue Erkenntnisse ergeben, werden diese noch mitgeteilt.
-
Landratsamt Landsberg am Lech, Untere
Naturschutzbehörde, Landsberg am Lech, Schr. v. 23.01.2020
Wortlaut der Stellungnahme:
Wir
bitten um Aufnahme folgender Punkte in die Planfestsetzungen:
Zäune
sind zur Sicherung der Durchgängigkeit für Kleintiere sockellos mit einer
Bodenfreiheit von mindestens 10 cm zu errichten.
Aus
der Pflanzliste sollten die Wald-Kiefer und der Gemeine Wachholder
herausgenommen werden, da deren Standortansprüche in Denklingen nicht gegeben
sind und ein schnelles Ausfallen der Arten zu erwarten ist.
Um
eine standortgerechte und natürliche Ortsrandeingrünung zu gewährleisten sollte
die Pflanzliste verbindlich sein und nicht nur „Empfohlen“.
Beschluss:
In
Ziff. D.8.4 der Bebauungsplansatzung erhält redaktionell noch folgende Fassung:
„Zäune sind zur Sicherung
der Durchgängigkeit für Kleintiere sockellos mit einer Bodenfreiheit von
mindestens 10 cm zu errichten.“
Aus der Pflanzliste wird die Wald-Kiefer und der
Gemeine Wachholder noch redaktionell herausgenommen.
Der 2. Satz der Ziff. D.9.4 lautet dann redaktionell geändert:
„Die nachstehend genannten Arten
sind verbindlich“.
- Landratsamt Landsberg am Lech, Untere
Bauaufsichtsbehörde, Landsberg am Lech, Schr. v. 24.02.2020
Wortlaut der Stellungnahme:
bei der gemeinsamen Besprechung im Rahmen des
Verfahrens nach § 4 Abs . 1 BauGB wurden vom Landratsamt verschiedene Hinweise
und Anregungen vorgetragen, die im jetzigen Entwurf berücksichtigt sind.
Gleichwohl gestatten wir uns noch einige Anmerkungen :
In Nr. 2.2 der Festsetzungen durch Text wird dem
Grunde nach auf die ohnehin bestehende Rechtslage verwiesen. Die Zulassung von
Überschreitungen nach § 19 Abs. 4 Satz 2, 2.
Halbsatz BauNVO steht im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde und kann nicht
durch Festsetzung im Bebauungsplan ausgeschlossen werden. Um Missverständnissen
vorzubeugen, empfehlen wir die betreffende Festsetzung zu streichen.
Zu Nr. 2.4: Nachdem der Bebauungsplan ohnehin nur
Einzelhäuser zulässt (Nr. 4 .2 Festsetzungen durch Planzeichen) kann auf den
Begriff „Einzelhäuser" in 2.4 der Festsetzungen durch Text
(Mindestgrundstücksgrößen) verzichtet werden.
Zu Nr. 3.3: Hierzu ist anzumerken, dass bei
Festsetzung einer Baulinie zwingend auf dieser Linie gebaut werden muss (§ 23
Abs. 2 BauNVO). Für die betreffende Festsetzung sollte deshalb nach einer
anderen Formulierung gesucht werden.
Die Festsetzung in Nr. 4 .1.1 lässt (auch) bei
eingeschossigen Gebäuden eine Dachneigung von 18° bis 22° zu - das steht im
Widerspruch zur Nutzungsschablone.
Die Festsetzungen zu Geländeveränderungen in Nr. 6 und 9.5 gehören systematisch
zusammen und sollten deshalb in einer (1) Festsetzung zusammengefasst werden.
Beschluss:
Zu Nr. 2.2:
Nach der gängigen Rechtssprechung des BayVGH muss in
einem Bebauungsplan neben der Festsetzung der Grundfläche oder Grundflächenzahl
auch die Begrenzung der zulässigen Gesamtversiegelung enthalten sein; die sog.
Kappungsgrenze des § 19 Abs. 4 BauNVO von 80 % reicht dafür nicht aus.
Mit der festgesetzten Grundfläche von 110 qm bzw. 130
qm ist lediglich die zulässige Grundfläche für Hauptgebäude festgelegt.
Enthielte der Bebauungsplan keine weitere Regelung für die gem. § 19 Abs.
4 Satz 2 BauNVO, wären für die in Nr.
1., 2. und 3. genannten Anlagen und Einrichtungen gem. § 19 Abs. 4 Satz 2
BauNVO eine zusätzliche versiegelte Fläche von 55 qm bzw. 65 qm zulässig. Für
ein Einfamilienhausgebiet ist dies deutlich zu wenig. Daher wurde in der
Satzung die Überschreitungsmöglichkeit mit einer GRZN von 0,50 festgesetzt. Dies
ist sachgerecht und rechtlich auch geboten, um im
Genehmigungsfreistellungsverfahren die beabsichtigte Bebauung auch realisieren
zu können.
In der Satzung wird noch redaktionell ergänzt: „§ 19
Abs. 4 Satz 2, zweiter Halbsatz, nachdem weitere Überschreitungen in
geringfügigem Ausmaß zugelassen werden können, bleibt davon unberührt.“
Zu 2.4:
In Ziffer 2.4, richtig geordnet neu 2.3 entfallen noch
redaktionell die Worte „für Einzelhäuser“.
Zu 3.3:
In Ziff. 3.3 entfallen noch redaktionell die Worte
„... Baulinien und ...“, da an Baulinien ohnehin immer anzubauen ist.
Zu
4.1.1:
Der
Hinweis wird wie folgt noch redaktionell gewürdigt:
„Zwerchgiebel
sind allgemein zulässig, Dachgauben sind erst ab 27° zulässig.“
Die
Zulassung ist ein besonderes Anliegen des Gemeindrates; voraussichtlich werden
in der Regel zweigeschossige Gebäude ohne Dachaufbauten verwirklicht wegen der
besseren Ausnutzbarkeit der Baugrundstücke. Die eingeschossige Variante mit
größerer Grundfläche soll aber auch die Möglichkeit für barrierefreies Wohnen
ermöglichen.
Zu Nr. 6
und 9.5:
Die
Inhalte der Ziff. 9.5 werden noch redaktionell in Ziff. 6. Übernommen.
-
Regierung von Oberbayern, Höhere
Planungsbehörde, München, Schr. v. 14.01.2020
Wortlaut der Stellungnahme:
Ergebnis der letzten
Stellungnahme
Darin
stellten wir fest, dass die Planung den Erfordernissen der Raumordnung
grundsätzlich nicht entgegensteht, die Gemeinde jedoch ihre Aussagen zum
Bedarfsnachweis mit Blick auf die Erfordernisse des Flächensparens ergänzen
solle.
Bewertung
der aktuellen Planfassung
In
den nun vorliegenden Planunterlagen wird dargelegt, dass den Erfordernissen des
Flächensparens mit 2 WE pro Einzelhaus Rechnung getragen werden soll. Eine
verdichtete Bauweise soll im Hinblick auf die Bestandsbebauung nicht erfolgen.
Baugebote sind von der Gemeinde vorgesehen.
Von insgesamt 15 ermittelten Baulücken stünden laut
Gemeinde derzeit keine für eine Bebauung zur Verfügung. Laut
Rauminformationssystems Bayern (RIS) verfügt die Gemeinde jedoch im Süden der
Gemeinde auch über größere Potentialflächen (westlich der Lorenz-Paul-Str.,
östlich der Birkenstr.) zu denen bisher keine Aussagen erfolgten. Gemäß LEP 3.2
(Z) sind diese Potenziale der Innenentwicklung möglichst vorrangig zu nutzen.
Aufgrund der geplanten Baugebote, der Notwendigkeit
der Planung auch für die Erschließung der bereits bestehenden Bebauung (Müll,
Feuerwehr) und des geringen Umfangs von lediglich 6 Bauparzellen, werden die
Bedenken hinsichtlich des Bedarfes einer Flächenneuausweisung zurückgenommen.
Für künftige Vorhaben ist jedoch dringlich darauf zu achten, dass der
Flächenbedarf unter Berücksichtigung der (zu erwartenden) demographischen
Entwicklung konkret und nachvollziehbar dargelegt wird. Anschließend sind die
noch vorhandenen Reserveflächen innerhalb bestehender und ausgewiesener
Siedlungsgebiete sowie Baulücken und Nachverdichtungspotentialen zu erfassen
und dem errechneten Bedarf gegenüberzustellen (vgl. §1a Abs. 2 BauGB).
Ergebnis
Die Planung steht auch weiterhin den
Erfordernissen der Raumordnung nicht grundsätzlich entgegen.
Beschluss:
Im
Bereich westlich der Paul-Lorenz-Straße ist eine Außenbereichsfläche von ca.
12.330 qm vorhanden, die aus 7 Grundstücken besteht. Sie ist bisher als Fläche
für die Landwirtschaft im FNP dargestellt. Leider besteht hier keinerlei
Verkaufsbereitschaft zu den Bedingungen des kommunalen Baulandmodells.
Die
genannte Fläche östlich der Birkenstraße von rd. 10.000 qm ist als Fläche für
die Landwirtschaft dargestellt. Im Zuge der Bebauungsplanaufstellung Bürger-
und Vereinszentrum wurde diese Fläche mit Bebauungsplan rechtsverbindlich
überplant und neben der Fläche für die Landwirtschaft auch als Freihaltefläche
festgesetzt, damit Einschränkungen der direkt östlich angrenzenden Sportflächen
frühzeitig vermieden werden.
Für
schützenswerte Wohnbauflächen steht der Bereich östlich der Birkenstraße daher
auch zukünftig unter keinen Umständen zur Verfügung.
An
der Flächenausweisung des Bebauungsplanes „Unter der Halde II“ wird daher
festgehalten.