Sachverhalt:
1.0 Keine Einwendungen
- Landratsamt
Landsberg am Lech, Tiefbau, H. Ried, Baurat, Schr. v. 12.07.2013 (?); Eingang:
09.01.2014
- Landratsamt
Landsberg am Lech, Untere Immissionsschutzbehörde, H. König, Schr. v.
23.12.2013
- Landratsamt
Landsberg am Lech, Untere Naturschutzbehörde, Schr. v. 08.01.2014
- Landratsamt
Landsberg am Lech, Untere Bauaufsichtsbehörde, Schr. v. 29.01.2014
- Handwerkskammer für
München und Oberbayern, Fr. Bschorer, Schr. v. 04.02.2014
- Bistum Augsburg,
bischöfliche Finanzkammer, Schr. v. 10.01.2014 und v. 30.12.2013
- Regierung von
Oberbayern – Bergamt Südbayern -, München, Schr. v. 23.12.2013
- LEW Netzservice
GmbH, Buchloe, Schr. v. 14.01.2014
- Gesundheitsamt
Landsberg am Lech, Schr. v. 30.01.2014
- Amt für Ländliche
Entwicklung Oberbayern, München, Schr. v. 09.01.2014
- Gemeinde
Schwabsoien, Schr. v. 14.01.2014
- Gemeinde
Altenstadt, Schr. v. 10.01.2014
- Markt Kaltental,
Schr. v. 17.01.2014
- Gemeinde Fuchstal,
Schr. v. 14.01.2014
- Gemeinde
Hohenfurch, Schr. v. 10.01.2014
- Gemeinde Bidingen,
Schr. v. 24.01.2014
(Diejenigen Träger öffentlicher Belange, die überhaupt keine
Stellungnahme abgegeben haben werden hier nicht gesondert aufgeführt. Diese
sind in der Verfahrensakte einsehbar.)
2.0 Hinweise
und Anregungen
2.1 Landratsamt
Landsberg, Untere Abfallbehörde/Bodenschutzbehörde, Landsberg, Schr. v.
17.01.2014
Stellungnahme:
„Laut aktuelle
Datenlage des Altlasten-, Bodenschutz-, und Deponieinformationssystems (ABuDIS)
für den Landkreis Landsberg am Lech sind keine gefahrenverdächtigen Flächen mit
erheblichen Bodenbelastungen oder sonstigen Gefahrenpotentialen bekannt, die in
negativer Weise auf das Schutzgut „menschliche Gesundheit“ durch die geplante
Nutzung im Geltungsbereich der o.g. Flächennutzungsplanänderung und des
Bebauungsplanes einwirken können.
Sollten derartige
Erkenntnisse beim Planungsträger vorhanden sein, die sich z.B. aus einer
gewerblichen Vornutzung des Geländes oder aus Auffüllungen ableiten lassen, so
sind diese gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 3 BauGB zu berücksichtigen. In diesem Fall wird
empfohlen, die weiteren Maßnahmen entspr. § 21 Abs.1, § 40 Abs. 2 KrW-/AbfG und
Art. 1 Satz 1 und 2 BayBodSchG mit der Unteren Abfall-, Bodenschutzbehörde
abzustimmen.“
Beschlussvorschlag:
Die Hinweise werden
zur Kenntnis genommen und noch in Ziff. 7.5 der Begründung zur 22. FNP-Änderung
aufgenommen.
Im Übrigen war das
Gelände früher nicht gewerblich oder baulich genutzt. Der Gemeinde Denklingen
liegen daher auch keine Erkenntnisse vor, dass sich z.B. aus einer gewerblichen
Vornutzung des Geländes oder aus Auffüllungen ein entsprechender
Altlastenverdacht ableiten lässt.
2.2 Wasserwirtschaftsamt
Weilheim, Fr. Götz, Schr. v. 07.01.2014
Stellungnahme:
„1. BEABSICHTIGTE EIGENE PLANUNGEN UND MAßNAHMEN
Planungen
oder Maßnahmen des Wasserwirtschaftsamtes Weilheim liegen im Bereich der Flächennutzungsplanänderung sowie des Bebauungsplanes derzeit nicht vor.
2. EINWENDUNGEN MIT RECHTLICHER VERBINDLICHKEIT
Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit
liegen nicht vor.
3. FACHLICHE INFORMATIONEN UND
EMPFEHLUNGEN
3.1 Grundwasser
Im Umgriff bzw. Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung
sowie des Bebauungsplanes
sind keine Grundwassermessstellen des Landesgrundwasserdienstes oder Messstellen Dritter
vorhanden. Aussagen über den Grundwasserflurabstand können
daher nicht getroffen werden.
Die Erkundung des Baugrundes obliegt
grundsätzlich dem jeweiligen Bauherren, der sein Bauwerk bei
Bedarf gegen auftretendes Grund- oder Hangschichtenwasser sichern muss. Sollte wider
Erwarten Grundwasser aufgeschlossen werden, ist das Landratsamt Landsberg zu benachrichtigen, um ggf. wasserrechtliche Verfahren einzuleiten.
3.2 Lage zu Gewässern
Oberirdische Gewässer werden durch das Vorhaben
nicht berührt.
Aufgrund der Topografie ist mit wild
abfließendem Wasser zu rechnen, daher sind die Bau vorhaben entsprechend zu sichern. Das natürliche
Abflussverhalten darf nicht so verändert werden, dass Nachteile für andere Grundstücke entstehen (§ 37 WHG). Insbesondere wird hier auf evtl. Gefahren durch Schmelzwasser hingewiesen.
3.3. Altlastenverdachtsflächen
(Im Bereich der Flächennutzungsplanänderung bzw. des geplanten Bebauungsplanes der Gemeinde sind keine Grundstücksflächen im
Kataster gern. Art.3 Bayer. Bodenschutzgesetz (BayBodSchG), Stand 14. April 2011 aufgeführt für die ein Verdacht auf
Altlasten oder schädliche
Bodenveränderungen besteht.
Dem Amt liegen keine Informationen über weitere
Altlasten oder Verdachtsflächen in diesem Bereich vor. Ob geplant ist, bei der Fortschreibung des Katasters Flächen aufzunehmen, die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegen, ist beim zuständigen Landratsamt zu erfragen.
Sollten bei den Aushubarbeiten optische oder
organoleptische Auffälligkeiten des Bodens festgestellt
werden , die auf eine
schädliche Bodenveränderung oder Altlast hindeuten, ist unverzüglich das Landratsamt zu
benachrichtigen (Mitteilungspflicht gern. Art. 1 Bay BodSchG). Der Aushub ist z. B. in dichten Containern mit Abdeckung
zwischenzulagern bzw. die Aushubmaßnahme ist zu unterbrechen bis der Entsorgungsweg des Materials geklärt ist.
3.4. Wasserversorgung
Die Wasserversorgungsanlagen im Planungsgebiet
entsprechen den heutigen Anforderungen. Sämtliche Neubauten sind an die zentrale Wasserversorgungsanlage
anzuschließen. Die hierzu
erforderliche Wasserverteilung ist so auszuführen, dass ausreichende Betriebsdrücke und auch die Bereitstellung von Löschwasser im Brandfall über die öffentliche Anlage gewährleistet sind.
3.5. Abwasserentsorgung
Sämtliche Bauvorhaben sind vor Bezug an die
zentrale Abwasseranlage anzuschließen.
3.6. Niederschlagswasserbeseitigung
Die Anforderungen an das erlaubnisfreie
schadlose Versickern von
gesammeltem Niederschlagswasser sind der
Niederschlagswasserfreistellungsverordnung - NWFreiV - und den dazugehörigen technischen Regeln zum schadlosen
Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser - TRENGW - zu
entnehmen. Werden die darin genannten Bedingungen
nicht eingehalten, ist beim Landratsamt Landsberg eine wasserrechtliche Genehmigung zu beantragen.
Entsprechende
Informationen finden Sie auf der Homepage des Wasserwirtschaftsamt Weilheim im Bereich Service Veröffentlichungen.
4 ZUSAMMENFASSUNG
Unter Beachtung o. g. Auflagen bestehen keine Bedenken gegen die Flächennutzungsplanänderung
bzw. den Bebauungsplan.
Beschlussvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen und noch in die Begründung aufgenommen.
2.3 Regierung
von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde, Schr. v. 30.01.2014
Stellungnahme:
die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde gibt
folgende Stellungnahme ab:
Vorhaben
Das ca. 0,3 ha große Planungsgebiet befindet sich am südlichen Ortsrand
von Denklingen im Außenbereich. Um die Errichtung eines Wohnhauses zu
ermöglichen, soll der aktuell als Garten und Grünland genutzte Bereich als
Wohnbaufläche dargestellt werden. Durch den Bebauungsplan werden entsprechend
die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen .
Bewertung
Gern. LEP 3.2 (Z) sind in den Siedlungsgebieten die vorhandene n
Potenziale der Innenentwicklung möglichst vorrangig zu nutzen. Ausnahmen sind
zulässig, wenn Potenziale der Innenentwicklung nicht zur Verfügung stehen.
Durch die Planung wird eine Fläche in exponierter Ortsrandrandlage
erstmals als Baufläche genutzt; eine Verlängerung des Eschleweges als
Erschließungsstraße wird erforderlich. Nach hiesiger Ortskenntnis sind im
Gemeindegebiet jedoch erhebliche Flächenpotenziale im Innenbereich vorhanden,
was durch die Aussagen im Umweltbericht bestätigt wird. Im Sinne einer
nachhaltigen Siedlungsstruktur durch vorrangige Innenentwicklung, sollte
begründet werden, warum das Vorhaben nicht innerhalb der vorhandenen Potenzialflächen
umgesetzt werden kann (vgl. auch § 1 a Abs. 2 BauGB).
Aus städtebaulicher Sicht sollte zudem begründet werden, weshalb
das geplante Gebäude sehr weit an den äußeren Rand der Baufläche nach Osten
gerückt wird. Dadurch bleibt für eine landschaftsbezogene wirksame
Ortsrandeingrünung mit lockerer Bepflanzung nach Osten zu wenig Raum. Durch ein
näheres Heranrücken des geplanten Gebäudes an den Bestand, könnten ein
hochwertigerer Ortsrand ausgeprägt und Erschließungslänge gespart werden und
die Abgrenzung zur freien Landschaft durch eine wirksamere Eingrünung erfolgen.
Wegen des natürlichen Übergangs zur Landschaft und der gebotenen Rücksichtnahme
auf die landschaftstypische Siedlungsweise, sollte auf hohe Mauern (2 m) als
Einfriedung verzichtet werden.
Das Bauvorhaben wird - anders als die angrenzende Bebauung - als
großzügig und weiträumig beschrieben (vgl. Begründung S. 3 ff.). Der Grundsatz
LEP 3.1 zur Anwendung flächensparender Siedlungs- und Erschließungsform en
unter Berücksichtigung der ortsspezifischen Gegebenheiten ist zu
berücksichtigen.
Das Planungsgebiet
schließt an den bestehenden Siedlungszusammenhang an. Schutzgebiete oder
regionalplanerisch relevante Gebiete werden nicht tangiert.
Gesamtergebnis
Im Hinblick auf die Erfordernisse LEP 3.1 (G) Flächensparen und LEP 3.2
(Z) Innen vor Außenentwicklung werden Einwände erhoben.
Hinweis
Gern. BauGB-Novelle vom 30.07.2011 sollen in Hinsicht auf den Klimawandel
Aussagen zu Klimaschutz und Klimaanpassung getroffen werden (§ 1a Abs. 5
BauGB). Gern. Art 6 Abs. 2 Nr. 7 BayLplG soll den räumlichen Erfordernissen des
Klimaschutzes Rechnung getragen werden, sowohl durch Maßnahmen, die dem
Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel
dienen. In diesem Zusammenhang sollte auch geprüft werden, ob nicht
verbindliche Regelungen in Bezug auf die Nutzung regenerativer Energien bzw.
Energieeffizienz getroffen werden können.
Beschlussvorschlag:
Die Hinweise werden
zur Kenntnis genommen.
Die neue Baufläche schließt nahtlos an die bestehenden bereits bebauten
Flächen an. Die geringe Zäsur zum Bestand ergibt sich durch eigentumsrechtliche
Besitzverhältnisse, in die gem. Art. 14 GG nicht eingegriffen werden kann und
auch nicht soll.
Aufgrund der 2-Geschossigkeit des geplanten Vorhabens wäre auch eine
nähere Heranführung des geplanten Gebäudes an den etwas niedrigeren Bestand
ortsplanerisch und gestalterisch verfehlt, da dies letztlich doch eher zu
städtebaulich bzw. bodenrechtlichen relevanten Spannungen führen könnte.
Die Realisierung des Vorhabens ist auch innerörtlich nicht gleichwertig
machbar, da das neue Wohnhaus durch seine städtebaulich-gestalterische
Ausformung am geplanten Standort mit genügend Umfeld geplant wird. Insofern
gibt die Gemeinde Denklingen der Baufreiheit an dem etwas exponierten Standort
den Vorrang vor der ohnehin nicht machbaren innerörtlichen Ansiedlung, die
letztlich auch nicht mit weniger Flächen auskommen würde.
Die Eingrünung auf der Süd- und insbesondere auf der Ostseite soll aber
im Rahmen der Umsetzung des Vorhabens durch einen Hinzuerwerb des Bauherrn noch
verbessert werden, damit durch umfangreiche grünordnerische Maßnahmen evt.
Mauern besser in die Landschaft integriert werden können.
2.4 DB
Mobility, Netzworks, Logistics, München, H. Dantele, Schr. v. 16.01.2014 Schr.
v. 26.10.2011
„Stellungnahme:
Mit der Aufstellung des Flächennutzungsplanes besteht Einverständnis.
Ansprüche gegen die Deutsche Bahn AG aus dem gewöhnlichen Betrieb der Eisenbahn in seiner jeweiligen Form sind ausgeschlossen. Alle Immissionen (Erschütterung, Lärm, Funkenflug, elektromagnetische Beeinflussungen etc.), die von Bahnanlagen und dem gewöhnlichen Bahn betrieb ausgehen, sind entschädigungslos hinzunehmen. Abwehrmaßnahmen nach § 1004 in Verbindung mit § 906 BGB sowie dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BlmSchG), sind erforderlichenfalls auf eigene Kosten vorzusehen bzw. vorzunehmen.
Künftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie notwendige Maßnahmen
zur Instandhaltung und dem Unterhalt, in Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb, sind der Deutsche
n Bahn AG weiterhin zweifelsfrei und ohne Einschränkungen im öffentlichen Interesse zu gewähren.
Beschlussvorschlag:
Die Hinweise werden zur
Kenntnis genommen. Bahnlinien sind nicht in der Nähe der 22. FNP-Änderung.
Beschluss: sh. oben