Betreff
Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zur Tektur: Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage mitTerrassenüberdachung und Gartenhaus inkl. Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes für die Terrassenüberdachung – Fl.Nr. 1290/44 Gemarkung Denklingen – An der Obstwiese 44
Vorlage
01/2020/1710
Aktenzeichen
6024.01-26687
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Für die Fl.Nr. 1290/44 der Gemarkung Denklingen wurde ein Bauantrag für o.g. Vorhaben eingereicht.

 

Im September 2017 wurde bereits die Vorlage im Genehmigungsfreistellungs- verfahren durchgeführt. Das Haus wurde mittlerweile errichtet.

 

Nun wird nachträglich eine Tektur mit Gartenhaus und Terrassenüberdachung inkl. Befreiung beantragt.

 

Die Errichtung bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO).

 

Verfahrensfreiheit nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor.

 

Oben genanntes Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes (§ 30 BauGB). Das Vorhaben entspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes „An der Obstwiese“, da die Baugrenze nicht eingehalten wird. Eine Genehmigungsfreistellung nach Art. 58 BayBO kommt somit nicht in Betracht. Es ist eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauBG notwendig.

 

Über den Bauantrag entscheidet deshalb die untere Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt Landsberg) nach Art. 53 Abs. 1 Satz 2 BayBO im Einvernehmen mit der Gemeinde Denklingen (§ 36 BauBG).

 

Eine Befreiung von den festgesetzten Baugrenzen ist vertretbar, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und auch bei Würdigung der nachbarschaftlichen Interessen keine öffentlichen Belange berührt werden.

 

Die Erschließung ist gesichert durch die Zufahrt an einer öffentlichen Verkehrsfläche, die zentrale Wasserversorgung und zentrale Abwasserbeseitigung im Trennsystem.

 

Die Stellplatzsatzung der Gemeinde Denklingen wird eingehalten.

 

Beschluss:

 

Das gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen. 

Ebenfalls wird das Einvernehmen zu Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt.