Sachverhalt:
Für die Fl.Nr. 1290/44 der Gemarkung Denklingen wurde ein Bauantrag für o.g. Vorhaben eingereicht.
Im September 2017
wurde bereits die Vorlage im Genehmigungsfreistellungs- verfahren durchgeführt.
Das Haus wurde mittlerweile errichtet.
Nun wird
nachträglich eine Tektur mit Gartenhaus und Terrassenüberdachung inkl.
Befreiung beantragt.
Die Errichtung
bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist
(Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit
nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor.
Oben genanntes
Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes (§ 30
BauGB). Das Vorhaben entspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes „An
der Obstwiese“, da die Baugrenze nicht eingehalten wird. Eine Genehmigungsfreistellung
nach Art. 58 BayBO kommt somit nicht in Betracht. Es ist eine Befreiung nach §
31 Abs. 2 BauBG notwendig.
Über den Bauantrag
entscheidet deshalb die untere Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt Landsberg) nach
Art. 53 Abs. 1 Satz 2 BayBO im Einvernehmen mit der Gemeinde Denklingen (§ 36
BauBG).
Eine Befreiung von
den festgesetzten Baugrenzen ist vertretbar, da die Grundzüge der Planung nicht
berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und auch bei
Würdigung der nachbarschaftlichen Interessen keine öffentlichen Belange berührt
werden.
Die Erschließung ist
gesichert durch die Zufahrt an einer öffentlichen Verkehrsfläche, die zentrale
Wasserversorgung und zentrale Abwasserbeseitigung im Trennsystem.
Die
Stellplatzsatzung der Gemeinde Denklingen wird eingehalten.
Beschluss:
Das
gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen.
Ebenfalls
wird das Einvernehmen zu Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt.