Sachverhalt:
Für die Fl.Nrn. 2008/4 und 2009/8 der Gemarkung Denklingen wurde ein Bauantrag für o.g. Vorhaben eingereicht.
Im Mai 2017
wurde bereits ein Genehmigungsbescheid
(Az.: B-61-2017-2) durch das Landratsamt erteilt.
Nun wird nachträglich eine Tektur mit Anbau
eines Abstellraumes mit Dachterrasse beantragt.
Die
Errichtung bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes
bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit
nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor.
Oben genanntes Vorhaben liegt im Innenbereich (§ 34 BauGB). Die
Gebietsart entspricht hier einem Mischgebiet (MI). Ein Vorhaben zu Wohnzwecken
ist nach § 6 BauNVO zulässig.
Das vorgesehene Maß der baulichen Nutzung und die vorgesehenen überbaubaren
Grundstücksflächen (Baulinie/Baugrenze) fügen sich in die Eigenart der näheren
Umgebung ein.
Die
Erschließung ist gesichert durch die Zufahrt an einer öffentlichen
Verkehrsfläche, die zentrale Wasserversorgung und zentrale Abwasserbeseitigung
im Trennsystem.
Die Stellplatzsatzung der Gemeinde Denklingen wird
eingehalten.
Beschluss:
Das
gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen.