Sachverhalt:
Der Gemeinderat Denklingen hat am 12.02.2020 die Aufstellung eines Bebauungsplanes der Innenentwicklung nach § 13a BauGB mit dem Namen „Sondergebiet – Kindertagesstätte“ beschlossen. Hier gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz1 BauGB. Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB sowie von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB kann demnach abgesehen werden. Eine Umweltprüfung wurde nicht durchgeführt.
Mit Beschluss vom 04.03.2020 wurde der Entwurf in der Fassung vom 15.02.2020 gebilligt und die Auslegung nach §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB beschlossen.
Die öffentliche Auslegung der Planunterlagen fand vom 16.03.2020 bis 16.04.2020 statt.
Mit E-Mail vom 09.03.2020 wurden die Träger öffentlicher Belange aufgefordert, zum Entwurf in der Fassung vom 15.02.2020 bis zum 16.04.2020 gemäß § 4 (2) BauGB Stellung zu nehmen.
Folgende
49 Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt:
- Amt für ländliche Entwicklung, München
- Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Fürstenfeldbruck
- Bayerischer Bauernverband, Kaufbeuren
- Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Referat B Q, München
- Immobilien Freistaat Bayern, Regionalvertretung München
- Bischöfliche Finanzkammer, Augsburg
- Bund Naturschutz, Kreisgruppe Landsberg am Lech
- Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Geschäftsbereich Verwaltungsaufgaben, Nürnberg
- DB Services Immobilien GmbH, Niederlassung München
- Deutsche Post, Immobilienservice GmbH, München
- Deutsche Telekom Technik GmbH, Technik Niederlassung Süd, Kempten
- Gemeinde Altenstadt
- Gemeinde Apfeldorf
- Gemeinde Bidingen
- Gemeinde Fuchstal
- Gemeinde Hohenfurch
- Gemeinde Kinsau
- Gemeinde Osterzell
- Gemeinde Reichling
- Gemeinde Schwabsoien
- Gemeinde Vilgertshofen
- Handwerkskammer für München und Oberbayern, München
- Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, München
- Katholisches Pfarramt Denklingen
- Katholisches Pfarramt Epfach
- Kreishandwerkerschaft, Landsberg am Lech
- Kreisheimatpflegerin, Dr. Heide Weißhaar-Kiem, Landsberg am Lech
- Kreisjugendring Landsberg am Lech
- Landesbund für Vogelschutz Bayern e.V., Schondorf am Ammersee
- Landratsamt Landsberg am Lech, Abt. Gesundheit und Prävention, Landsberg am Lech
- Landratsamt Landsberg am Lech, Kreisjugendamt, Landsberg am Lech
- Landratsamt Landsberg am Lech, Sg. „Kreiseigener Tiefbau“, Landsberg am Lech
- Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Abfallbehörde, Landsberg am Lech
- Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Bauaufsichtsbehörde, Landsberg am Lech
- Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Immissionsschutzbehörde, Landsberg am Lech
- Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Naturschutzbehörde, Landsberg am Lech
- E.ON Wasserkraft GmbH, Werksleitung Lech, Landsberg am Lech
- Lechwerke AG, Augsburg
- Markt Kaltental
- Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München
- Regierung von Oberbayern, Bergamt Südbayern, München
- Regierung von Oberbayern, Höhere Planungsbehörde, München
- Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 10, München
- Regionaler Planungsverband München
- Staatliches Bauamt Weilheim i.OB
- Vermessungsamt Landsberg am Lech
- Wasserwirtschaftsamt Weilheim i.OB
- Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn
- Zweckverband zur Abwasserbeseitigung der Fuchstalgemeinden, Denklingen
Im Rahmen der Beteiligung der Bürger sind keine
Stellungnahmen eingegangen.
Von folgenden 24 Behörden, bzw. sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden im Verfahren § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen abgegeben:
- Amt für ländliche Entwicklung, München, E-Mail v. 11.03.2020
- Bayerischer Bauernverband, Kaufbeuren, Stellungnahme v. 09.04.2020
- Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Referat B Q, München, Schreiben v. 06.04.2020
- Bischöfliche Finanzkammer, Augsburg, E-Mail v. 11.03.2020
- Deutsche Telekom Technik GmbH, Technik Niederlassung Süd, Kempten, Schreiben v. 24.03.2020
- Gemeinde Altenstadt, Stellungnahme v. 23.03.2020
- Gemeinde Bidingen, Stellungnahme v. 18.03.2020
- Gemeinde Hohenfurch, Stellungnahme v. 23.03.2020
- Gemeinde Osterzell, Stellungnahme v. 15.04.2020
- Gemeinde Schwabsoien, Stellungnahme v. 23.03.2020
- Handwerkskammer für München und Oberbayern, München, Schreiben v. 16.04.2020
- Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, München, E-Mail v. 23.03.2020
- Kreisheimatpflegerin, Dr. Heide Weißhaar-Kiem, Landsberg am Lech, Stellungnahme v. 24.03.2020
- Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Abfallbehörde, Landsberg am Lech, Stellungnahme v. 17.03.2020
- Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Immissionsschutzbehörde, Landsberg am Lech, Stellungnahme v. 19.03.2020
- Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Naturschutzbehörde, Landsberg am Lech, Stellungnahme v. 03.04.2020
- Lechwerke AG, Augsburg, Schreiben v. 14.04.2020
- Markt Kaltental, Stellungnahme v. 17.03.2020
- Regierung von Oberbayern, Bergamt Südbayern, München, Schreiben v. 19.03.2020
- Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 10, München, Schreiben v. 31.03.2020
- Regionaler Planungsverband München, E-Mail v. 17.04.2020
- Staatliches Bauamt Weilheim i.OB, Stellungnahme v. 12.03.2020
- Wasserwirtschaftsamt Weilheim i.OB, Schreiben v. 17.04.2020
- Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn, Schreiben v. 09.03.2020
Folgende 15 Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange haben zwar eine Stellungnahme abgegeben, jedoch weder Anregungen noch Bedenken vorgebracht, die beschlussmäßig zu behandeln wären:
- Amt für ländliche Entwicklung, München, E-Mail v. 11.03.2020
- Bayerischer Bauernverband, Kaufbeuren, Stellungnahme v. 09.04.2020
- Bischöfliche Finanzkammer, Augsburg, E-Mail v. 11.03.2020
- Gemeinde Altenstadt, Stellungnahme v. 23.03.2020
- Gemeinde Bidingen, Stellungnahme v. 18.03.2020
- Gemeinde Hohenfurch, Stellungnahme v. 23.03.2020
- Gemeinde Osterzell, Stellungnahme v. 15.04.2020
- Gemeinde Schwabsoien, Stellungnahme v. 23.03.2020
- Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, München, E-Mail v. 23.03.2020
- Kreisheimatpflegerin, Dr. Heide Weißhaar-Kiem, Landsberg am Lech, Stellungnahme v. 24.03.2020
- Markt Kaltental, Stellungnahme v. 17.03.2020
- Regierung von Oberbayern, Bergamt Südbayern, München, Schreiben v. 19.03.2020
- Regionaler Planungsverband München, E-Mail v. 17.04.2020
- Staatliches Bauamt Weilheim i.OB, Stellungnahme v. 12.03.2020
- Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn, Schreiben v. 09.03.2020
Beschlussmäßig zu
behandelnde Anregungen bzw. Einwendungen liegen von folgenden 9 Behörden bzw.
sonstigen Trägern öffentlicher Belange vor:
- Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Referat B Q, München, Schreiben v. 06.04.2020
- Deutsche Telekom Technik GmbH, Technik Niederlassung Süd, Kempten, Schreiben v. 24.03.2020
- Handwerkskammer für München und Oberbayern, München, Schreiben v. 16.04.2020
- Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Abfallbehörde, Landsberg am Lech, Stellungnahme v. 17.03.2020
- Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Immissionsschutzbehörde, Landsberg am Lech, Stellungnahme v. 19.03.2020
- Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Naturschutzbehörde, Landsberg am Lech, Stellungnahme v. 03.04.2020
- Lechwerke AG, Augsburg, Schreiben v. 14.04.2020
- Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 10, München, Schreiben v. 31.03.2020
- Wasserwirtschaftsamt Weilheim i.OB, Schreiben v. 17.04.2020
Zur Information: Keine
Äußerung ist eingegangen von folgenden 25 Behörden bzw. sonstigen Trägern
öffentlicher Belange:
- Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Fürstenfeldbruck
- Immobilien Freistaat Bayern, Regionalvertretung München
- Bund Naturschutz, Kreisgruppe Landsberg am Lech
- Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Geschäftsbereich Verwaltungsaufgaben, Nürnberg
- DB Services Immobilien GmbH, Niederlassung München
- Deutsche Post, Immobilienservice GmbH, München
- Gemeinde Apfeldorf
- Gemeinde Fuchstal
- Gemeinde Kinsau
- Gemeinde Reichling
- Gemeinde Vilgertshofen
- Katholisches Pfarramt Denklingen
- Katholisches Pfarramt Epfach
- Kreishandwerkerschaft, Landsberg am Lech
- Kreisjugendring Landsberg am Lech
- Landesbund für Vogelschutz Bayern e.V., Schondorf am Ammersee
- Landratsamt Landsberg am Lech, Abt. Gesundheit und Prävention, Landsberg am Lech
- Landratsamt Landsberg am Lech, Kreisjugendamt, Landsberg am Lech
- Landratsamt Landsberg am Lech, Sg. „Kreiseigener Tiefbau“, Landsberg am Lech
- Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Bauaufsichtsbehörde, Landsberg am Lech
- E.ON Wasserkraft GmbH, Werksleitung Lech, Landsberg am Lech
- Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München
- Regierung von Oberbayern, Höhere Planungsbehörde, München
- Vermessungsamt Landsberg am Lech
- Zweckverband zur Abwasserbeseitigung der Fuchstalgemeinden, Denklingen
Beschluss:
Würdigung
der Stellungnahmen:
Im Folgenden werden die wesentlichen Aussagen
der eingegangenen Stellungnahmen gewürdigt und Beschlussvorschläge formuliert.
Die Stellungnahmen werden dem Gemeinderat als
Anhang zur Verfügung gestellt.
A Stellungnahmen im Rahmen der
Bürgerbeteiligung
Es
sind keine Stellungnahmen eingegangen (siehe oben).
B Stellungnahmen von Behörden und sonstigen
Trägern öffentlicher Belange
Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange,
die zwar eine Stellungnahme abgegeben haben, jedoch weder Anregungen noch
Bedenken vorgebracht haben (siehe o.a. Auflistung):
Beschluss:
Die Stellungnahmen der oben aufgeführten
Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange werden zur Kenntnis genommen.
Auswirkungen auf die Planung sind nicht
ersichtlich.
C Beschussmäßig zu behandelnde Anregungen bzw.
Einwendungen
1) Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Referat B
Q, München, Schreiben v. 06.04.2020
Wortlaut der Stellungnahme:
Bau- und Kunstdenkmalpflegerische Belange:
Die Festsetzungen lassen einen
zweigeschossigen Baukörper mit fast 50 m Länge und über 17 m Breite zu, was die
Ausmaße der umliegenden Gebäude weit übertrifft (so ist z.B. das östlich
gelegene Baudenkmals nur etwa halb so lang). Da der Baukörper jedoch firstständig
zur Straße ausgerichtet ist und sich die straßenseitige Ansicht (mit Ausnahme
der Treppe, s.u.) mit dem Satteldach gut in die Umgebung und die umliegenden
Baudenkmäler einfügt, bestehen gegen die erhebliche Gebäudekubatur zwar gewisse
denkmalpflegerische Vorbehalte, aber keine grundsätzlichen Einwände.
Allerdings muss denkmalpflegerisch darauf
hingewirkt werden, dass gewisse gestalterische Festsetzungen korrigiert bzw.
konkretisiert werden:
- Die Art der Dachdeckung ist im Sinne des
Ortsbilds und der umliegenden Baudenkmäler als naturrote Ziegeldeckung
festzusetzen; eine graue Dachdeckung oder eine Blecheindeckung können
denkmalpflegerisch nicht hingenommen werden.
- Die an der Westfassade vorgesehen Treppe
soll entfallen, um dort eine dem Ortsbild und den umliegenden Baudenkmälern
angemessene Fassadengestaltung zu ermöglichen.
Zudem ist in Begründung und Planwerk
folgender Hinweis aufzunehmen:
Für jede Art von Veränderungen an den auf S.
16 der Begründung aufgeführten Baudenkmälern und in ihrem Nähebereich gelten
die Bestimmungen der Art. 4−6 BayDSchG. Das Bayerische Landesamt für
Denkmalpflege ist bei allen Planungs-, Anzeige-, Zustimmungs- sowie
Erlaubnisverfahren nach Art. 6 BayDSchG und bei allen baurechtlichen
Genehmigungsverfahren, von denen Baudenkmäler/Ensembles unmittelbar oder in
ihrem Nähebereich betroffen sind, zu beteiligen.
Zum Umgang mit dem denkmalgeschützten
Nebengebäude Hauptstraße 29 erging am 12.3.2020 eine Stellungnahme des BLfD an
das Landratsamt Landsberg am Lech.
Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses
Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen
zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir
selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Fragen, die konkrete Belange der Bau- und
Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt
an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege
(www.blfd.bayern.de).
Beschluss:
Zur Dachform und Farbigkeit:
Bei der KITA handelt es sich um einen Sonderbau,
für den der gegenständliche Bebauungsplan erstellt wird, der das notwendige
Baurecht schafft. Das Gestaltungskonzept der Fassaden einschließlich Dachform
und Dachdeckung einschließlich der Farbigkeit wurden von den Architekten mit
der Gemeinde im Detail einvernehmlich abgestimmt. Die geringe Dachneigung von
10 ° wurde auch gewählt, um die Baumassen insgesamt in Grenzen zu halten. Auch
wegen der geringen Dachneigung wäre ein übliches Ziegeldach technisch nicht
möglich, für den Sonderbau aber auch nicht zwingend erforderlich.
Zur Treppe am Westgiebel:
Aufgrund des komplexen, in sich stimmigen
Gebäudeentwurfs der KITA und der brandschutztechnischen Anforderungen kann auf
die Fluchttreppe als zweitem Fluchtweg leider nicht verzichtet werden. Die zwei
festgesetzten großkronigen Laubbäume im westlichen Bereich runden das neu
entstehende Ortsbild ab.
In den textlichen Hinweisen und in der
Begründung S. 16 f. werden noch folgende Hinweise aufgenommen:
„Für
jede Art von Veränderungen an den aufgeführten Baudenkmälern und in ihrem
Nähebereich gelten die Bestimmungen der Art. 4−6 BayDSchG. Das Bayerische
Landesamt für Denkmalpflege ist bei allen Planungs-, Anzeige-, Zustimmungs-
sowie Erlaubnisverfahren nach Art. 6 BayDSchG und bei allen baurechtlichen
Genehmigungsverfahren, von denen Baudenkmäler/Ensembles unmittelbar oder in
ihrem Nähebereich betroffen sind, zu beteiligen.“
2) Deutsche Telekom Technik GmbH, Technik
Niederlassung Süd, Kempten, Schreiben v. 24.03.2020
Wortlaut der Stellungnahme:
Im Planungsbereich befinden
sich Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom. Deren Bestand und Betrieb
müssen weiterhin gewährleistet bleiben. Sollten diese Anlagen von den
Baumaßnahmen berührt werden, müssen diese gesichert, verändert oder verlegt werden,
wobei die Aufwendungen der Telekom hierbei so gering wie möglich zu halten
sind.
Falls im Planungsbereich
Verkehrswege, in denen sich Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom
befinden, entwidmet werden, bitten wir gesondert mit uns in Verbindung zu
treten.
Sollten Sie im Rahmen dieses
Verfahrens Lagepläne unserer Telekommunikationsanlagen
benötigen, können diese
angefordert werden bei:
E-Mail: Planauskunft.Sued@telekom.de
Fax: +49 391 580213737
Telefon: +49 251 788777701
Die Verlegung neuer
Telekommunikationslinien zur Versorgung des Planbereichs mit
Telekommunikationsinfrastruktur im und
außerhalb des Plangebiets bleibt einer Prüfung vorbehalten.
Damit eine koordinierte Erschließung des
Gebietes erfolgen kann, sind wir auf Informationen über den Ablauf aller
Maßnahmen angewiesen. Bitte setzen Sie sich deshalb so früh wie möglich, jedoch
mindestens 4 Monate vor Baubeginn, in Verbindung mit:
Deutsche Telekom Technik GmbH
Technik Niederlassung Süd, PTI 23
Gablinger Straße 2
D-86368 Gersthofen
Diese Adresse bitten wir auch für Anschreiben
bezüglich Einladungen zu Spartenterminen zu verwenden.
Beschluss:
Die
Hinweise werden zur Kenntnis genommen und noch in der Begründung zum
Bebauungsplan aufgenommen. Bei den anstehenden Spartengesprächen und
Erschließungsmaßnahmen wird die Deutsche Telekom GmbH frühzeitig beteiligt.
3) Handwerkskammer für München und Oberbayern,
München, Schreiben v. 16.04.2020
Wortlaut der Stellungnahme:
In dem vorgesehenen Neubau nördlich der Dorfstraße zwischen
Hauptstraße und Birkenstraße sollen fünf neue Kindergartengruppen im
Obergeschoss untergebracht werden und die Betreuung von drei zusätzliche
Krippengruppen räumlich im Erdgeschoss situiert werden.
Zuvor als dörfliche Mischbaufläche gemäß § 5 BauNVO im
Flächennutzungsplan dargestellt, soll der o.a. Bebauungsplan ein Sonst.
Sondergebiet gem. § 11 BauNVO festsetzen, mit doppeltem Nutzungszweck
Gemeinbedarfsfläche.
Zu dem o.a. Planvorhaben der Gemeinde Denklingen bestehen
prinzipiell keine Anmerkungen. Die aus den textlichen Erläuterungen
hervorgehenden Planüberlegungen auch hinsichtlich der Erhaltung des dörflichen
Gebietscharakters sind positiv hervorzuheben. Diese umsichtige planerische
Vorgehensweise bei der Weiterentwicklung des baulichen Umfelds bitten wir die
Gemeinde Denklingen konsequent fortzusetzen.
Beschluss:
Die
Hinweise und Zustimmung zur KITA werden begrüßt!
4) Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Abfallbehörde,
Landsberg am Lech, Stellungnahme v. 17.03.2020
Wortlaut der Stellungnahme:
Laut
aktueller Datenlage des Altlasten-, Bodenschutz-, und
Deponieinformationssystems (ABuDIS) für den Landkreis Landsberg am Lech sind
grundsätzlich keine gefahrenverdächtigen Flächen mit erheblichen
Bodenbelastungen oder sonstigen Gefahrenpotentialen bekannt, die in negativer Weise auf die Wirkungsbereiche
Boden - Mensch und Boden - Grundwasser in den Geltungsbereichen des o. g. Bebauungsplanes
einwirken können. Sollten derartige
Erkenntnisse beim Planungsträger vorhanden sein, die sich z.B. aus einer
gewerblichen Vornutzung des Geländes oder aus Bodenauffüllungen ableiten lassen
oder Auffälligkeiten der Bodenbeschaffenheit im Zuge der Baumaßnahmen oder Nutzung
bekannt werden, so sind diese gemäß § 9
Abs.5 Nr. 3 BauGB zu berücksichtigen. In
diesem Fall ist die Untere Abfall- /Bodenschutzbehörde gemäߧ 47 Abs. 3 KrWG und Art. 1
Satz 1 und 2 i. V. m. Art 12 BayBodSchG zu
informieren. Die weiteren Maßnahmen wie Aushubüberwachung nach § 51 Abs. 1 Nrn. 1 u. 2 KrWG und Art. 30
BayAbfG i. V. m. § 10 Abs. 2 Nrn. 5 - 8 KrWG, die
Abstimmung von Verwertungs- und Entsorgungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und
§ 3 Nachweisverordnung und ggfs. nachfolgende Beweissicherungsuntersuchungen
nach 10 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 4 Abs. 2 BBodSchG sind mit der unteren
Abfall-/Bodenschutzbehörde abzustimmen.
Wie
die Ergebnisse der Baugrunderkundung gem. Kling Consult Nr. 1843-202-KCK v. 08.04. 2019 zeigen, sind
im Baugebiet Auffüllböden mit erhöhten Stoffgehalten nicht auszuschließen. Aushubmaßnahmen in diesen Bereichen sind somit
grundsätzlich einer Aushubüberwachung durch einen
Sachverständigen ggfs. mit Beweissicherungsuntersuchungen zu unterziehen. Die
Ergebnisse der Aushubüberwachung sind der Abfall-/Bodenschutzbehörde vorzulegen.
Des
Weiteren ist bei der Herstellung von durchwurzelbaren Bodenschichten zu
beachten, dass die einschlägigen
Vorsorgewerte der Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV,
Anhang 2) eingehalten werden müssen.
Es wird
gebeten, die Hinweise entsprechend zu ergänzen.
Beschluss:
Die
Hinweise werden zur Kenntnis genommen und noch in der Begründung zum
Bebauungsplan aufgenommen.
In
den Bebauungsplanhinweisen wird noch folgender Text ergänzt:
„Bodenschutz
Wie die Ergebnisse der
Baugrunderkundung gem. Kling Consult Nr. 1843-202-KCK v. 08.04. 2019 zeigen,
sind im Baugebiet Auffüllböden mit erhöhten Stoffgehalten nicht auszuschließen.
Aushubmaßnahmen in diesen Bereichen sind somit grundsätzlich einer
Aushubüberwachung durch einen Sachverständigen ggfs. mit
Beweissicherungsuntersuchungen zu unterziehen. Die Ergebnisse der
Aushubüberwachung sind der Abfall-/Bodenschutzbehörde vorzulegen. Des Weiteren
ist bei der Herstellung von durchwurzelbaren Bodenschichten zu beachten, dass
die einschlägigen Vorsorgewerte der Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV,
Anhang 2) eingehalten werden müssen.“
5) Landratsamt Landsberg am Lech, Untere
Immissionsschutzbehörde, Landsberg am Lech, Stellungnahme v. 19.03.2020
Wortlaut der Stellungnahme:
In den Festsetzungen unter Punkt „10.
Immissionsschutz“ des Bebauungsplanes sind die Auflagen des Immissionsschutzes
aus der Stellungnahme vom 19.12.19 zum Bauvorhaben „Neubau einer
Kindertagesstätte“ übernommen worden. In der Begründung Punkt „4
Immissionsschutz und Geruchsimmissionen“ zum Bebauungsplan sind die
Ausführungen dieser Stellungnahme enthalten.
Damit wird den Belangen des Immissionsschutzes
nachgekommen und es besteht Einverständnis mit der Planung.
Beschluss:
Die
zustimmenden Hinweise werden zur Kenntnis genommen und begrüßt!
6) Landratsamt Landsberg am Lech, Untere
Naturschutzbehörde, Landsberg am Lech, Stellungnahme v. 03.04.2020
Wortlaut der Stellungnahme:
Gem. § 18 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. §§ 1 Abs. 6 Nr. 7 und
1a Abs. 3 BauGB ist der Eingriff in Natur- und Landschaft zu bewerten und
entsprechende Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen gem. dem
Leitfaden „Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft“ festzusetzen.
Der Gewölbekeller des alten Backhauses und die Bäume
sind auf Fledermausvorkommen und andere baumbewohnende Arten wie Vögel zu
untersuchen, um das Eintreffen von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen
gem. §§ 39 und 44ff BNatSchG ausschließen bzw. geeignete Vermeidungs- und
CEF-Maßnahmen in den Planungen berücksichtigen zu können.
Einfriedungen sollen nur sockellos und mit einem
Bodenabstand von mindestens 15 cm zulässig sein, um die Durchlässigkeit für
Kleintiere weiterhin gewährleisten zu können.
Nach Möglichkeit sollten bestehende Bäume und Gehölze
erhalten werden. Neupflanzungen brauchen viele Jahre, bis sie ein
gleichwertiges Erscheinungsbild entwickeln und die Funktion als
Lebensraumhabitat erfüllen. Zudem können die bestehenden Bäume als attraktive
Schattenspender im Garten der Kita dienen.
Beschluss:
Die
Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
In
den Bebauungsplanhinweisen werden noch folgende Hinweise aufgenommen:
„Artenschutz
Der Gewölbekeller des alten
Backhauses und die Bäume sind auf Fledermausvorkommen und andere baumbewohnende
Arten wie Vögel zu untersuchen, um das Eintreffen von artenschutzrechtlichen
Verbotstatbeständen gem. §§ 39 und 44ff BNatSchG ausschließen bzw. geeignete
Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen in den Planungen berücksichtigen zu können. Nach
Möglichkeit sollten bestehende Bäume und Gehölze erhalten werden.
Neupflanzungen brauchen viele Jahre, bis sie ein gleichwertiges
Erscheinungsbild entwickeln und die Funktion als Lebensraumhabitat erfüllen.
Zudem können die bestehenden Bäume als attraktive Schattenspender im Garten der
Kita dienen.“
In den Festsetzungen Ziff.
D.7.3 erhält folgende Fassung:
„Zaunsockel sind nur
zulässig, wenn sie entweder bodeneben oder nicht sichtbar sind, und einen
Bodenabstand von mindestens 15 cm haben, um die Durchlässigkeit für Kleintiere
weiterhin gewährleisten zu können.“
7) Lechwerke AG, Augsburg, Schreiben v. 14.04.2020
Wortlaut der Stellungnahme:
Unsererseits bestehen gegen den Bebauungsplan keine Einwände. Wir bitten jedoch
folgende Punkte zu beachten:
Bestehende
1-kV-Freileitung
Über das Baugrundstück verläuft eine 1-kV-Freileitung unserer Gesellschaft. Im
beigelegten Ortsnetzplan ist die Trasse zeichnerisch dargestellt.
Folgende
Unfallverhütungsvorschriften und Mindestabstände sind bezüglich der
1-kV-Leitungen sind zu beachten:
•
Bei jeder Annäherung an unsere Versorgungsleitung sind wegen der
damit verbundenen Lebensgefahr die Unfallverhütungsvorschriften für elektrische
Anlagen und Betriebsmittel DGUV Vorschrift 3 (BGV A3) der Berufsgenossenschaft
Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse einzuhalten.
•
Alle Personen sowie deren gehandhabte Maschinen und Werkzeuge,
müssen so eingesetzt werden, dass eine Annäherung von weniger als 1,00 man die
1-kV-Freileitung in jedem Fall ausgeschlossen ist. Jede auch nur kurzfristige Unterschreitung des
Schutzabstandes ist für die am Bau Beschäftigen lebensgefährlich.
Sollte die Ortsnetzfreileitung
bei der Bauausführung umgelegt werden müssen, ist eine vorausschauende und
rechtzeitige Verständigung unserer unten genannten Betriebsstelle erforderlich.
Erst nach erfolgter Terminabsprache werden wir die notwendigen Umbauarbeiten am
Versorgungsnetz einplanen und durchführen können.
Betriebsstelle Buchloe
Bahnhofstraße
13
86807 Buchloe
Tel.: 0241/5002-386
betriebsstelle-buchloe@lew-verteilnetz.de
Elektrifizierungskonzept
Geplante Neubauten werden wir nach Erweiterung
unseres Leitungsnetzes über Erdkabel anschließen.
Unter der
Voraussetzung, dass die genannten Punkte berücksichtigt werden, sind wir mit
der Auslegung des Bebauungsplanes einverstanden.
Beschluss:
Die
zustimmenden Hinweise werden zur Kenntnis genommen und noch in die Begründung aufgenommen.
Die 1-kV-Freileitung wird noch in den Planentwurf übernommen und entsprechend
in der Legende erläutert.
8) Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 10, München,
Schreiben v. 31.03.2020
Wortlaut der Stellungnahme:
Bei
der Aufstellung und Änderung von Bebauungsplänen sind für den durch die
Gemeinde sicherzustellenden Brandschutz – Art. 1 des Bayer. Feuerwehrgesetzes –
grundsätzlich folgende allgemeine Belange des abwehrenden Brandschutzes
(Durchführung wirksamer Löscharbeiten und Rettung von Personen) zu überprüfen
und bei Bedarf im Benehmen mit dem Kreisbrandrat durchzuführen:
Das Hydrantennetz ist nach den Technischen Regeln des Deutschen
Vereins des Gas-
und Wasserfaches e.V. (DVGW) -Arbeitsblätter W 331 und W 405 - auszubauen. Gegebenenfalls ist der Löschwasserbedarf
nach dem Ermittlungs- und Richtwertverfahren des ehern. Bayer. Landesamts für
Brand- und Katastrophenschutz zu ermitteln. Der Hydrantenplan ist vom Kreisbrandrat
gegenzuzeichnen.
Die öffentlichen Verkehrsflächen sind so anzulegen, dass sie
hinsichtlich der Fahrbahnbreite, Kurvenkrümmungsradien usw. mit den
Fahrzeugen der Feuerwehr jederzeit und ungehindert befahren werden können. Die
Tragfähigkeit muss dazu für Fahrzeuge bis 16 t (Achslast 10 t) ausgelegt sein. Hierzu wird auch
auf die DIN 14 090 „Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken" verwiesen.
Es muss insbesondere gewährleistet sein, dass Gebäude
ganz oder mit Teilen in einem Abstand von höchstens 50 m von den öffentlichen
Verkehrsflächen erreichbar sind.
Bei Sackgassen ist darauf zu achten, dass die sog. „Wendehammer"
auch
für Feuerwehr fahrzeuge benutzbar sind. Zur ungehinderten Benutzung ist ein
Wendeplatzdurchmesser von mind. 18 m, für Feuerwehreinsätze mit einer
Drehleiter DL(K) 23-12 ein Durchmesser von mind. 21 m erforderlich. Gegebenenfalls
sind Verkehrsbeschränkungen (Halteverbot) zu verfügen.
Aus Aufenthaltsräumen von nicht zu ebener Erde liegenden
Geschossen muss die Rettung von Personen über zwei voneinander unabhängige
Rettungswege gewährleistet sein. Bei baulichen Anlagen ohne besondere Art und
Nutzung und einer Bauhöhe unter halb der Hochhausgrenze kann der zweite
Rettungsweg auch über die Leitern der Feuerwehr sichergestellt werden, wenn die
Feuerwehr über das erforderliche Rettungsgerät (z.B. Drehleiter DL(K) 23-12 o.ä.) verfügt.
Sofern innerhalb der Hilfsfrist von 10 Minuten der zweite Rettungsweg über
entsprechend ausreichende Leitern der Feuerwehr nicht sichergestellt werden
kann, sind zwei voneinander unabhängige bauliche
Rettungswege (notwendige Treppen) erforderlich.
Bei Aufenthaltsräumen im Dachgeschoss müssen die notwendigen
Fenster mit Leitern der Feuerwehr direkt anleiterbar
sein (zweiter Rettungsweg).
Im Übrigen verweisen wir auf die "Planungshilfen für die
Bauleitplanung", Fassung 2018/2019, herausgegeben vom Bayerischen
Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr, insbesondere auf den Abschnitt II 3.2 Nr. 32
- Brandschutz-.
Wir haben uns nur aus der fachlichen Sicht des Brandschutzes
geäußert und diese Äußerung innerhalb der Regierung nicht abgestimmt.
Beschluss:
Die übermittelten Hinweise zum vorbeugenden
Brandschutz werden zur Kenntnis genommen und noch in die Begründung
aufgenommen.
Die geplante KITA liegt dreiseitig an öffentlichen
Straßen, so dass keine Sackgassen oder Wendehämmer notwendig werden. Der 2.
Rettungsweg ist über zwei unabhängige Fluchttreppen an den Giebelseiten
gewährleistet. Das Hydrantensystem ist bereits entsprechend ausgebaut.
9) Wasserwirtschaftsamt
Weilheim i.OB, Schreiben vom 17.04.2020
Wortlaut der Stellungnahme:
1. Eigene Vorhaben des Wasserwirtschaftsamtes
Es sind keine Maßnahmen des WWA Weilheim im Bereich
des Bebauungsplans geplant.
2. Rechtliche und fachliche Hinweise und
Empfehlungen
Die Belange des Hochwasserschutzes und der
–vorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
sind in der Bauleitplanung zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 12, Abs. 7
BauGB). Das StMUV hat gemeinsam mit dem StMB eine Arbeitshilfe „Hochwasser- und
Starkregenrisiken in der Bauleitplanung“ herausgegeben, wie die Kommunen dieser
Verantwortung gerecht werden können und wie sie die Abwägung im Sinne des
Risikogedankens und des Risikomanagements fehlerfrei ausüben können. Es wird
empfohlen, eine Risikobeurteilung auf Grundlage dieser Arbeitshilfe
durchzuführen, s. https://www.stmuv.bayern.de/themen/wasserwirtschaft/hochwasser/doc/arbeitshilfe.pdf.
2.1 Oberirdische Gewässer
Im Umgriff des Bebauungsplans sind keine
oberirdischen Gewässer.
2.2 Grundwasser
Uns liegen keine konkreten
Grundwasserstandsbeobachtungen im Planungsgebiet vor. Im Umkreis von ca. 1,5 km
gibt es allerdings Grundwassermessstellen, welche darauf hindeu-ten, dass der
Grundwasserflurabstand im Plangebiet größer als 15 m ist. Nach den verein-fachten
geologischen Karten stehen hier Moränenböden an. Daher ist mit temporären
Sicker,- und Schichtwasser zu rechnen.
Wir empfehlen daher folgende Hinweise:
„Die Erkundung des Baugrundes einschl. der
Grundwasserverhältnisse obliegt grundsätzlich dem jeweiligen Bauherrn, der sein
Bauwerk bei Bedarf gegen auftretendes Grund- oder Hang- und Schichtenwasser
sichern muss.“
2.3 Bodenschutz
2.3.1 Vorsorgender Bodenschutz
Die Entsorgung von überschüssigem Bodenmaterial
sollte zur Vermeidung von Bauverzögerungen und Mehrkosten mit ausreichendem
zeitlichem Vorlauf vor Baubeginn geplant werden. Dabei wird die Erstellung
einer Massenbilanz „Boden“ mit Verwertungskonzept empfohlen. Oberstes Ziel ist
die Vermeidung von Bodenaushub bzw. die Wiederverwendung von Bodenmaterial
innerhalb der Baufläche.
Bei überschüssigem Aushubmaterial sind abhängig vom
jeweiligen Entsorgungsweg die rechtlichen und technischen Anforderungen (z. B.
§ 12 BBodSchV, Leitfaden zur Verfüllung von Gruben und Brüchen sowie Tagebauen,
LAGA M 20 1997 sowie DepV) maßgeblich.
Vorschläge für Hinweise zum Plan:
„Mutterboden ist nach § 202 BauGB in nutzbarem
Zustand zu erhalten und vor Vergeudung und Vernichtung zu schützen.
Überschüssiger Mutterboden (Oberboden) oder geeigneter Unterboden sind
möglichst nach den Vorgaben des §12 BBodSchV zu verwerten. Es wird empfohlen,
hierfür von einem geeigneten Fachbüro ein Verwertungskonzept erstellen zu
lassen.“
„Zulieferung von Bodenmaterial: Soll Bodenmaterial
i. S. d. § 12 BBodSchV zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht
verwendet werden, sind die Anforderung des
§ 12 BBodSchV einzuhalten.“
2.4 Wasserversorgung
Es erfolgt ein Anschluss an das öffentliche
Versorgungssystem.
2.5 Abwasserentsorgung
2.5.1 Allgemeines
Das gemeindliche Abwasserbeseitigungskonzept ist
fortzuschreiben.
2.5.2 Niederschlagswasser
Gemäß §55 Abs. 2 WHG soll Niederschlagswasser
ortsnah, möglichst über den bewachsenen Oberboden versickert werden, soweit dem
weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften oder
wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.
Nach dem vorliegenden Begründungsentwurf ist
geplant, das gesammelte Niederschlags-wasser über zwei Rohrrigolen (mit Au:
1.580 m² bzw. 1.446 m²) zu versickern. Da die Versickerung über den bewachsenen
Oberboden stattfinden sollen (§3, Abs. 1 und 2 NWFreiV), wird dringend
empfohlen die Planung dahingehend zu ändern. Bei beengten Platzverhältnissen
wird eine Mehrfachnutzung von Flächen (Mulden als Sicker- und Retentionsflächen
für den Überflutungsnachweis, Dachbegrünungen, sickerfähige Bodenbeläge,
Grünflächennutzung …) empfohlen, sowie Mulden-Rigolensystemen ggf. mit einem
Notüberlauf in das Rigolensystem.
Nach dem uns vorliegenden Baugrundgutachten ist der
anstehende Boden für eine Versickerung von Niederschlagswasser ausreichend
durchlässig. Im Zuge der Antragserstellung (wasserrechtliches Verfahren)
sollten die ermittelten Homogenitätsbereiche bzw. deren unterschiedliche
Durchlässigkeit Beachtung finden. Im Zweifelsfall können Sickertests am Ort der
geplanten Versickerungsanlagen die bereits durchgeführten Ermittlungen an der
Sieblinie verifizieren.
Die Erschließung in Bezug auf die
Niederschlagswasserbeseitigung erscheint nach unserer Auffassung gesichert.
Vorschlag
zur Änderung des Plans:
Festsetzung der Flächen, die für die Versickerung,
Ableitung bzw. Retention von Nieder-schlagswasser erforderlich sind
(entsprechend der Erschließungskonzeption).
Vorschlag
für Festsetzungen
„Bei Stellplätzen, Zufahrten und Zugängen sind für
die Oberflächenbefestigung und deren Tragschichten nur Materialien mit einem
Abflussbeiwert kleiner oder gleich 0,7 zu verwenden, wie z.B. Pflasterung mit
mind. 30 % Fugenanteil, wasser- und luftdurchlässige Betonsteine,
Rasengittersteine, Rasenschotter, wassergebundene Decke.“
„Gering
verschmutztes Niederschlagswasser von privaten, befestigten Flächen muss auf
den Baugrundstücken ordnungsgemäß versickert werden. Die Versickerung soll
vorzugsweise breitflächig und über eine mindestens 30 cm mächtige bewachsene
Oberbodenzone erfolgen.“
„Unterirdische Versickerungsanlagen, z. B. Rigolen,
sind ohne geeignete Vorreinigung nicht zulässig. Sickerschächte sind
unzulässig/vorab grundsätzlich technisch zu begründen. Notwendige
Versickerungs- und Retentionsräume oder Vorbehandlungsanlagen sind auf den
privaten Grundstücken vorzuhalten.“
„Die gekennzeichneten Flächen und Geländemulden sind
für die Sammlung und natürliche Versickerung von Niederschlagswasser
freizuhalten. Es darf nur eine Nutzung als Grünfläche erfolgen.“
„In Bereichen mit Versickerung des
Niederschlagswassers sind –sofern Metalldächer zum Einsatz kommen sollen- nur
Kupfer- und Zinkbleche mit geeigneter Beschichtung oder andere
wasserwirtschaftlich unbedenkliche Materialen (z. B. Aluminium, Edelstahl)
zulässig.“
3. Zusammenfassung
Gegen den Bebauungsplan bestehen keine grundlegenden
wasserwirtschaftlichen Bedenken, wenn obige Ausführungen berücksichtigt werden.
Beschluss:
Zu 1. Eigene Vorhaben des Wasserwirtschaftsamtes und
2. Empfehlungen, 2.1 Oberirdische Gewässer
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Aufgrund der Lage der KITA im Ortskern und der
geplanten Höheneinstellung erscheint eine Risikobeurteilung
auf Grundlage der Arbeitshilfe nicht zwingend erforderlich.
GGf.:
Ungeachtet dessen wird
noch eine Risikobeurteilung durch die Gemeinde Denklingen (ggf. im
Zusammenwirken mit der beauftragten Hochbauarchitektin Angerer) durchgeführt.
Zu 2.2 Grundwasser:
Die übermittelten Hinweise werden zur Kenntnis
genommen und fließen noch in die Begründung ein.
In den Bebauungsplanhinweisen wird noch Folgendes
ergänzt:
„Die
Erkundung des Baugrundes einschl. der Grundwasserverhältnisse obliegt
grundsätzlich dem jeweiligen Bauherrn, der sein Bauwerk bei Bedarf gegen
auftretendes Grund- oder Hang- und Schichtenwasser sichern muss.“
Zu 2.3 Bodenschutz:
Die übermittelten Hinweise werden zur Kenntnis
genommen und fließen noch in die Begründung ein.
In den Bebauungsplanhinweisen wird noch Folgendes
ergänzt:
„Mutterboden
ist nach § 202 BauGB in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vergeudung und
Vernichtung zu schützen. Überschüssiger Mutterboden (Oberboden) oder geeigneter
Unterboden sind möglichst nach den Vorgaben des §12 BBodSchV zu verwerten. Es
wird empfohlen, hierfür von einem geeigneten Fachbüro ein Verwertungskonzept
erstellen zu lassen.
„Zulieferung
von Bodenmaterial: Soll Bodenmaterial i. S. d. § 12 BBodSchV zur Herstellung
einer durchwurzelbaren Bodenschicht verwendet werden, sind die Anforderung des
§ 12 BBodSchV einzuhalten.“
Zu 2.4 Wasserversorgung und
Abwasserentsorgung:
Die Hinweise werden zur
Kenntnis genommen.
Änderung
des Bebauungsplanentwurfs - Zeichnung:
In der Planzeichnung wird noch eine Fläche festgesetzt,
die für die Versickerung, Ableitung bzw. Retention von Niederschlagswasser
erforderlich ist, und in der Legende aufgenommen.
In den textlichen Festsetzungen, wird nach Ziffer
D.8 noch eine neue Ziffer D.9
noch redaktionell ergänzt:
„9.
Oberflächenwasser und Versickerung
9.1
Bei Stellplätzen, Zufahrten und Zugängen sind für die Oberflächenbefestigung
und deren Tragschichten nur Materialien mit einem Abflussbeiwert kleiner oder
gleich 0,7 zu verwenden, wie z.B. Pflasterung mit mind. 30 % Fugenanteil,
wasser- und luftdurchlässige Betonsteine, Rasengittersteine, Rasenschotter,
wassergebundene Decke.“
9.2
Gering verschmutztes Niederschlagswasser von privaten, befestigten Flächen muss
auf den Baugrundstücken ordnungsgemäß versickert werden. Die Versickerung soll
vorzugsweise breitflächig und über eine mindestens 30 cm mächtige bewachsene
Oberbodenzone erfolgen.“
9.3
Unterirdische Versickerungsanlagen, z. B. Rigolen, sind ohne geeignete
Vorreinigung nicht zulässig. Sickerschächte sind unzulässig/vorab grundsätzlich
technisch zu begründen. Notwendige Versickerungs- und Retentionsräume oder
Vorbehandlungsanlagen sind auf den privaten Grundstücken vorzuhalten.“
9.4
In Bereichen mit Versickerung des Niederschlagswassers sind –sofern
Metalldächer zum Einsatz kommen sollen- nur Kupfer- und Zinkbleche mit
geeigneter Beschichtung oder andere wasserwirtschaftlich unbedenkliche
Materialen (z. B. Aluminium, Edelstahl) zulässig.“
Die
nachfolgende Nummerierung in den Festsetzungen wird noch redaktionell
angepasst.
-
Änderungen von Amts wegen
Beschluss:
Nach nochmaliger Abstimmung der Hochbauarchitektin
Angerer, dem Landratsamt Landsberg am Lech und dem Bebauungsplanersteller ist
es erforderlich, die Baugrenzen noch geringfügig so zu erweitern, dass sowohl
die Fluchttreppen als auch die Vordächer (Giebelseiten, westliche Seite)
vollumfänglich im Baufenster liegen. Eine relevante Änderung des
Bebauungsplanentwurfes, insbesondere der Abstandsflächen, ist dabei nicht
gegeben, da diese unabhängig von den Baugrenzen einzuhalten sind.