Sachverhalt:
Für
die Fl.Nr. 2524 der Gemarkung Denklingen wurde nachträglich ein Antrag auf
Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Höhe
eingereicht.
Im
März 2020 (siehe Sitzung vom 04.03.2020, TOP 2) wurde bereits das gemeindliche
Einvernehmen zum Neubau eines Schleuderbetonmastes erteilt.
Das
Landratsamt Landsberg am Lech fordert formhalber noch die Befreiung von den
Festsetzungen (Nummer 4) des Bebauungsplanes hinsichtlich der Höhe des Mastes.
Eine
Befreiung von den festgesetzten Höhen ist vertretbar, da die Grundzüge der
Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und
auch bei Würdigung der nachbarschaftlichen Interessen keine öffentlichen
Belange berührt werden.
Beschluss:
Das
gemeindliche Einvernehmen zu Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB wird erteilt.