Sachverhalt:
Für
die Fl.Nr. 1563/5 der Gemarkung Denklingen wurde ein Bauantrag für o.g.
Vorhaben eingereicht.
Die
Errichtung bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes
bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit
nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor.
Oben genanntes Vorhaben liegt im Innenbereich (§ 34 BauGB). Die
Gebietsart entspricht hier einem allgemeinen Wohngebiet (WA). Ein Vorhaben zu
Wohnzwecken, sowie Läden und nicht störende Handwerksbetriebe sind nach § 4
BauNVO zulässig.
Die vorgesehenen überbaubaren Grundstücksflächen (Baulinie/Baugrenze)
fügen sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Das vorgesehene Maß der
baulichen Nutzung ist im Verhältnis zur Umgebungsbebauung jedoch deutlich
erhöht.
Vor
dem Hintergrund der Nachverdichtung im Innenbereich, sowie im Hinblick auf die
Sparsamkeit von Flächen kann dies aus städtebaulicher Sicht jedoch so vertreten
werden.
Die
Erschließung ist gesichert durch die Zufahrt an einer öffentlichen
Verkehrsfläche, die zentrale Wasserversorgung und zentrale Abwasserbeseitigung
im Trennsystem.
Die Stellplatzsatzung der Gemeinde Denklingen wird eingehalten.
Beschluss:
Das
gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen.