Sachverhalt:
1.0
Keine Äußerung bzw. keine
Einwendungen
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Landratsamt
Landsberg am Lech, Tiefbau, H. Ried, Baurat, Schr. v. 12.07.2013 (?); Eingang:
09.01.2014
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Landratsamt
Landsberg am Lech, Untere Immissionsschutzbehörde, H. König, Schr. v.
23.12.2013
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Landratsamt
Landsberg am Lech, Untere Naturschutzbehörde, Schr. v. 08.01.2014
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Landratsamt
Landsberg am Lech, Gesundheitsamt Landsberg am Lech, Schr. v. 05.02..2014
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Handwerkskammer
für München und Oberbayern, Fr. Bschorer, Schr. v. 04.02.2014
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Industrie-
und Handelkammer für München und Oberbayern, H. Hernmesneyer, Schr. v.
05.02.2014
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Bayer.
Bauernverband, Landsberg, Fr. Machnik, Schr. V. 03.02.2014
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Bistum
Augsburg, bischöfliche Finanzkammer, Schr. v. 10.01.2014 und v. 30.12.2013
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Regierung
von Oberbayern – Bergamt Südbayern -, München, Schr. v. 23.12.2013
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LEW
Netzservice GmbH, Buchloe, H. Heider, Schr. v. 14.01.2014
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Amt für
Ländliche Entwicklung Oberbayern, München, Schr. v. 09.01.2014
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Gemeinde
Schwabsoien, Schr. v. 14.01.2014
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Gemeinde
Altenstadt, Schr. v. 14.01.2014
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Markt
Kaltental, Schr. v. 17.01.2014
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Gemeinde
Fuchstal, Schr. v. 14.01.2014
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Gemeinde
Hohenfurch, Schr. v. 10.01.2014
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Gemeinde
Bidingen, Schr. v. 24.01.2014
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Gemeinde
Osterzell, Schr. v. 21.01.2014
(Diejenigen Träger öffentlicher Belange, die überhaupt keine
Stellungnahme abgegeben haben, werden hier nicht gesondert aufgeführt. Diese
sind in der Verfahrensakte einsehbar.)
2.0 Hinweise
und Anregungen
2.1 Landratsamt Landsberg, Sachgebiet 610-40, H.
Neupert, Landsberg, Schr. v. 04.02.2014
Stellungnahme:
„Nach § 1 Abs . 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist.
Aus dem Grundsatz, dass
eine Bauleitplanung erforderlich sein muss, ergeben
sich Beschränkungen für das planerische Ermessen der Gemeinde. Die Bauleitplanung muss einen bodenrechtlichen Bezug haben,
d.h. die Bauleitplanung bedarf
der Rechtfertigung
durch städtebauliche Gründe
(siehe Ernst/
Zinkahn/ Bielenberg, Kommentar zum BauGB,
Rd.Nr. 32 zu § 1). Es müssen
öffentliche, städtebauliche Belange für
die entsprechende Planung sprechen
und die Gemeinde darf die Bauleitplanung nicht vorschieben, um allein
private Interessen zu befriedigen (BVerwG, Urt. vom 14.07.1972 -
4 C 8.70, Beschluss
vom 11.05.1999 -
4 BN 15.99).
Nach dem vorliegenden Entwurf soll in relativ exponierter Lage am südlichen Ortsrand
auf einer Fläche im Außenbereich zunächst
für ein(1) Einzelbauvorhaben ein Baurecht ausgewiesen werden. Mit Realisierung dieses Bauvorhabens würde auch im Planbereich „B" Baurecht
nach § 34 BauGB entstehen (vgl. § 30 Abs. 3 BauGB).
Nach den Festsetzungen
und der Begründung zum Entwurf zu schließen
orientiert sich die Planung offensichtlich stark an den Wünschen des Bauwerbers. Dafür spricht neben
dem im Vergleich zur benachbarten Bebauung relativ hohen Maß der baulichen
Nutzung (Grundfläche und Höhenentwicklung) besonders die abgesetzte Lage des Gebäudekörpers.
Letztere führt dazu, dass sich die Bebauung
spornartig in den freien Landschaftsraum hin
entwickelt und möglicherweise weitere
Bauwünsche auf der Fl.Nr. 2848 nördlich des Eschlewegs nach sich zieht.
Wir legen der Gemeinde nahe, Ihre Planung vor diesem Hintergrund noch einmal zu überdenken.
Aus unserer Sicht gilt es dabei besonders zu überlegen, den Baukörper näher an die vorhandene Bebauung anzubinden und mit der Höhenentwicklung auf die benachbarte Bebauung
abzustellen.
Beschlussvorschlag:
Die Anregungen werden zur
Kenntnis genommen.
Die neue Baufläche
schließt nahtlos an die bestehenden bereits bebauten Flächen an. Die geringe
Zäsur zum Bestand ergibt sich durch eigentumsrechtliche Besitzverhältnisse, in
die gem. Art. 14 GG nicht eingegriffen werden kann und auch nicht soll. Um auch
den Zwischenbereich im Sinne eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden zu entwickeln,
wurde hier ein bauliche Nutzung nach § 30 Abs. 3 BauGB zugelassen.
Eine Verschiebung des
Neubaus in Richtung Bestand scheidet auch aus städtebaulichen Gründen aus:
Aufgrund der
2-Geschossigkeit des geplanten Vorhabens wäre auch eine nähere Heranführung des
geplanten Gebäudes an den etwas niedrigeren Bestand ortsplanerisch und
gestalterisch verfehlt, da dies letztlich doch eher zu städtebaulich bzw.
bodenrechtlichen relevanten Spannungen führen könnte.
Die Realisierung des
Vorhabens ist auch innerörtlich nicht gleichwertig machbar, da das neue
Wohnhaus durch seine städtebaulich-gestalterische Ausformung am geplanten
Standort mit genügend Umfeld geplant wird. Insofern gibt die Gemeinde
Denklingen der Baufreiheit an dem etwas exponierten Standort den Vorrang vor
der ohnehin nicht machbaren innerörtlichen Ansiedlung, die letztlich auch nicht
mit weniger Flächen auskommen würde.
Die Eingrünung auf
der Süd- und insbesondere auf der Ostseite soll aber im Rahmen der Umsetzung
des Vorhabens durch einen Hinzuerwerb des Bauherrn noch verbessert werden,
damit durch umfangreiche grünordnerische Maßnahmen evt. Mauern besser in die
Landschaft integriert werden können.
Eine splitterartige
weitere Bebauung entlang des Eschleweges ist auch durch das gewählte Planungsinstrument
FNP-Änderung und vor allem Bebauungsplan ausgeschlossen, da z.B. eine
Einbeziehungssatzung östlich und südlich davon planungsrechtlich nun nicht mehr
angewandt werden kann. Auch die FNP-Darstellung widerspricht damit – ohne
weitere Bauleitplanung der Bebauung z.B. der Fl.Nr. 2848. Allerdings kann der
Planungshoheit der Gemeinde Denklingen auch nicht vorgegriffen werden.
2.4 Regierung von Oberbayern, Höhere
Landesplanungsbehörde, Schr. v. 30.01.2014
Stellungnahme:
„Die Regierung von
Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde gibt folgende Stellungnahme ab:
Vorhaben
Das ca. 0,3 ha große
Planungsgebiet befindet sich am südlichen Ortsrand von Denklingen im
Außenbereich. Um die Errichtung eines Wohnhauses zu ermöglichen, soll der
aktuell als Garten und Grünland genutzte Bereich als Wohnbaufläche dargestellt
werden. Durch den Bebauungsplan werden entsprechend die bauplanungsrechtlichen
Voraussetzungen geschaffen.
Bewertung
Gern. LEP 3.2 (Z)
sind in den Siedlungsgebieten die vorhandene n Potenziale der Innenentwicklung
möglichst vorrangig zu nutzen. Ausnahmen sind zulässig, wenn Potenziale der
Innenentwicklung nicht zur Verfügung stehen.
Durch die Planung
wird eine Fläche in exponierter Ortsrandrandlage erstmals als Baufläche
genutzt; eine Verlängerung des Eschleweges als Erschließungsstraße wird
erforderlich. Nach hiesiger Ortskenntnis sind im Gemeindegebiet jedoch
erhebliche Flächenpotenziale im Innenbereich vorhanden, was durch die Aussagen
im Umweltbericht bestätigt wird. Im Sinne einer nachhaltigen Siedlungsstruktur
durch vorrangige Innenentwicklung, sollte begründet werden, warum das Vorhaben
nicht innerhalb der vorhandenen Potenzialflächen umgesetzt werden kann (vgl.
auch § 1 a Abs. 2 BauGB).
Aus städtebaulicher
Sicht sollte zudem begründet werden, weshalb das geplante Gebäude sehr weit
an den äußeren Rand der Baufläche nach Osten gerückt wird. Dadurch bleibt für
eine landschaftsbezogene wirksame Ortsrandeingrünung mit lockerer Bepflanzung
nach Osten zu wenig Raum. Durch ein näheres Heranrücken des geplanten Gebäudes
an den Bestand, könnten ein hochwertigerer Ortsrand ausgeprägt und
Erschließungslänge gespart werden und die Abgrenzung zur freien Landschaft
durch eine wirksamere Eingrünung erfolgen. Wegen des natürlichen Übergangs zur
Landschaft und der gebotenen Rücksichtnahme auf die landschaftstypische
Siedlungsweise, sollte auf hohe Mauern (2 m) als Einfriedung verzichtet werden.
Das Bauvorhaben wird
- anders als die angrenzende Bebauung - als großzügig und weiträumig
beschrieben (vgl. Begründung S. 3 ff.). Der Grundsatz LEP 3.1 zur Anwendung
flächensparender Siedlungs- und Erschließungsform en unter Berücksichtigung der
ortsspezifischen Gegebenheiten ist zu berücksichtigen.
Das Planungsgebiet schließt an den bestehenden
Siedlungszusammenhang an. Schutzgebiete oder regionalplanerisch relevante
Gebiete werden nicht tangiert.
Gesamtergebnis
Im Hinblick auf die
Erfordernisse LEP 3.1 (G) Flächensparen und LEP 3.2 (Z) Innen vor
Außenentwicklung werden Einwände erhoben.
Hinweis
Gern. BauGB-Novelle
vom 30.07.2011 sollen in Hinsicht auf den Klimawandel Aussagen zu Klimaschutz
und Klimaanpassung getroffen werden (§ 1a Abs. 5 BauGB). Gern. Art 6 Abs. 2 Nr.
7 BayLplG soll den räumlichen Erfordernissen des Klimaschutzes Rechnung getragen
werden, sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch
durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen. In diesem
Zusammenhang sollte auch geprüft werden, ob nicht verbindliche Regelungen in
Bezug auf die Nutzung regenerativer Energien bzw. Energieeffizienz getroffen
werden können.“
Beschlussvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen.
Die neue Baufläche
schließt nahtlos an die bestehenden bereits bebauten Flächen an. Die geringe Zäsur
zum Bestand ergibt sich durch eigentumsrechtliche Besitzverhältnisse, in die
gem. Art. 14 GG nicht eingegriffen werden kann und auch nicht soll.
Aufgrund der
2-Geschossigkeit des geplanten Vorhabens wäre auch eine nähere Heranführung des
geplanten Gebäudes an den etwas niedrigeren Bestand ortsplanerisch und
gestalterisch verfehlt, da dies letztlich doch eher zu städtebaulich bzw.
bodenrechtlichen relevanten Spannungen führen könnte.
Die Realisierung des
Vorhabens ist auch innerörtlich nicht gleichwertig machbar, da das neue
Wohnhaus durch seine städtebaulich-gestalterische Ausformung am geplanten
Standort mit genügend Umfeld geplant wird. Insofern gibt die Gemeinde
Denklingen der Baufreiheit an dem etwas exponierten Standort den Vorrang vor
der ohnehin nicht machbaren innerörtlichen Ansiedlung, die letztlich auch nicht
mit weniger Flächen auskommen würde.
Die Eingrünung auf
der Süd- und insbesondere auf der Ostseite soll aber im Rahmen der Umsetzung
des Vorhabens durch einen Hinzuerwerb des Bauherrn noch verbessert werden,
damit durch umfangreiche grünordnerische Maßnahmen evt. Mauern besser in die
Landschaft integriert werden können.
2.2 Landratsamt Landsberg, Untere
Abfallbehörde/Bodenschutzbehörde, Landsberg, Schr. v. 17.01.2014
Stellungnahme:
„Laut aktuelle Datenlage des Altlasten-, Bodenschutz-, und
Deponieinformationssystems (ABuDIS) für den Landkreis Landsberg am Lech sind
keine gefahrenverdächtigen Flächen mit erheblichen Bodenbelastungen oder
sonstigen Gefahrenpotentialen bekannt, die in negativer Weise auf das Schutzgut
„menschliche Gesundheit“ durch die geplante Nutzung im Geltungsbereich der o.g.
Flächennutzungsplanänderung und des Bebauungsplanes einwirken können.
Sollten derartige
Erkenntnisse beim Planungsträger vorhanden sein, die sich z.B. aus einer
gewerblichen Vornutzung des Geländes oder aus Auffüllungen ableiten lassen, so
sind diese gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 3 BauGB zu berücksichtigen. In diesem Fall wird
empfohlen, die weiteren Maßnahmen entspr. § 21 Abs.1, § 40 Abs. 2 KrW-/AbfG und
Art. 1 Satz 1 und 2 BayBodSchG mit der Unteren Abfall-, Bodenschutzbehörde
abzustimmen.“
Beschlussvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen und noch in Ziff. 7.5 der Begründung zur 22. FNP-Änderung aufgenommen.
Im Übrigen war das Gelände
früher nicht gewerblich oder baulich genutzt. Der Gemeinde Denklingen liegen
daher auch keine Erkenntnisse vor, dass sich z.B. aus einer gewerblichen
Vornutzung des Geländes oder aus Auffüllungen ein entsprechender
Altlastenverdacht ableiten lässt.
2.3 Wasserwirtschaftsamt Weilheim, Fr. Götz, Schr.
v. 07.01.2014
Stellungnahme:
„1. BEABSICHTIGTE EIGENE PLANUNGEN UND MAßNAHMEN
Planungen oder Maßnahmen des Wasserwirtschaftsamtes Weilheim liegen im Bereich der Flächennutzungsplanänderung sowie des Bebauungsplanes derzeit nicht vor.
2. EINWENDUNGEN MIT
RECHTLICHER VERBINDLICHKEIT
Einwendungen
mit rechtlicher Verbindlichkeit liegen nicht vor.
3.
FACHLICHE INFORMATIONEN UND EMPFEHLUNGEN
3.1 Grundwasser
Im Umgriff bzw. Geltungsbereich
der Flächennutzungsplanänderung sowie des Bebauungsplanes sind keine
Grundwassermessstellen des Landesgrundwasserdienstes oder Messstellen Dritter
vorhanden. Aussagen über den Grundwasserflurabstand können daher nicht
getroffen werden.
Die Erkundung des Baugrundes
obliegt grundsätzlich dem jeweiligen Bauherren, der sein Bauwerk bei Bedarf gegen auftretendes Grund- oder
Hangschichtenwasser sichern muss. Sollte
wider Erwarten Grundwasser aufgeschlossen werden, ist das Landratsamt Landsberg zu benachrichtigen, um ggf. wasserrechtliche
Verfahren einzuleiten.
3.2 Lage zu Gewässern
Oberirdische Gewässer werden durch
das Vorhaben nicht berührt.
Aufgrund der Topografie ist mit
wild abfließendem Wasser zu rechnen, daher sind die Bau vorhaben entsprechend
zu sichern. Das natürliche Abflussverhalten darf nicht so verändert werden, dass Nachteile für andere Grundstücke
entstehen (§ 37 WHG). Insbesondere wird hier
auf evtl. Gefahren durch Schmelzwasser hingewiesen.
3.3. Altlastenverdachtsflächen
(Im Bereich der Flächennutzungsplanänderung bzw. des
geplanten Bebauungsplanes der Gemeinde sind
keine Grundstücksflächen im Kataster gern. Art.3 Bayer. Bodenschutzgesetz (BayBodSchG), Stand 14. April 2011 aufgeführt für
die ein Verdacht auf Altlasten oder schädliche
Bodenveränderungen besteht.
Dem Amt liegen keine Informationen
über weitere Altlasten oder Verdachtsflächen in diesem Bereich vor. Ob geplant ist, bei der Fortschreibung des
Katasters Flächen aufzunehmen, die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegen, ist
beim zuständigen Landratsamt zu erfragen.
Sollten bei den Aushubarbeiten
optische oder organoleptische Auffälligkeiten des Bodens festgestellt werden , die auf eine
schädliche Bodenveränderung oder Altlast hindeuten, ist unverzüglich das
Landratsamt zu benachrichtigen (Mitteilungspflicht gern. Art. 1 Bay BodSchG). Der Aushub ist z. B. in dichten
Containern mit Abdeckung zwischenzulagern bzw. die Aushubmaßnahme ist zu unterbrechen bis der Entsorgungsweg des
Materials geklärt ist.
3.4.
Wasserversorgung
Die Wasserversorgungsanlagen im
Planungsgebiet entsprechen den heutigen Anforderungen. Sämtliche Neubauten sind
an die zentrale Wasserversorgungsanlage anzuschließen. Die hierzu erforderliche
Wasserverteilung ist so auszuführen, dass ausreichende Betriebsdrücke und auch
die Bereitstellung von Löschwasser im Brandfall über die öffentliche Anlage gewährleistet sind.
3.5.
Abwasserentsorgung
Sämtliche Bauvorhaben sind vor
Bezug an die zentrale Abwasseranlage anzuschließen.
3.6.
Niederschlagswasserbeseitigung
Die Anforderungen an das
erlaubnisfreie schadlose Versickern von gesammeltem Niederschlagswasser sind
der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung - NWFreiV - und den dazugehörigen technischen Regeln zum schadlosen
Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser - TRENGW - zu
entnehmen. Werden die darin genannten Bedingungen nicht eingehalten, ist beim Landratsamt
Landsberg eine wasserrechtliche Genehmigung zu beantragen.
Entsprechende Informationen finden
Sie auf der Homepage des Wasserwirtschaftsamt Weilheim im Bereich Service
Veröffentlichungen.
4 ZUSAMMENFASSUNG
Unter Beachtung o. g.
Auflagen bestehen keine Bedenken gegen die Flächennutzungsplanänderung bzw. den
Bebauungsplan.“
Beschlussvorschlag:
Die
Hinweise werden zur Kenntnis genommen und noch in die des aufzustellenden
Bebauungsplan aufgenommen.
2.5 DB Mobility, Netzworks, Logistics, München, H.
Dantele, Schr. v. 16.01.2014 Schr. v. 26.10.2011
„Stellungnahme:
Mit der Aufstellung des Flächennutzungsplanes besteht
Einverständnis.
Ansprüche gegen die Deutsche Bahn AG aus dem gewöhnlichen Betrieb
der Eisenbahn in seiner jeweiligen Form sind ausgeschlossen. Alle Immissionen (Erschütterung, Lärm, Funkenflug, elektromagnetische Beeinflussungen etc.),
die von Bahnanlagen und dem gewöhnlichen Bahn betrieb ausgehen, sind entschädigungslos hinzunehmen. Abwehrmaßnahmen nach § 1004 in Verbindung mit § 906 BGB sowie dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BlmSchG), sind erforderlichenfalls auf eigene Kosten vorzusehen bzw. vorzunehmen.
Künftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung und dem Unterhalt, in Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb, sind der Deutsche
n Bahn AG weiterhin
zweifelsfrei und ohne Einschränkungen im öffentlichen Interesse zu gewähren.
Beschlussvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Bahnlinien sind nicht in der Nähe des aufzustellenden Bebauungsplans „Netzgärten – südlich Eschleweg“.
Beschluss: sh. oben