Sachverhalt:
Für
die Fl.Nr. 31 der Gemarkung Epfach wurde ein Bauantrag für o.g. Vorhaben
eingereicht.
Die
Errichtung bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes
bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit
nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor.
Oben
genanntes Vorhaben liegt im Innenbereich (§ 34 BauGB). Die Gebietsart
entspricht hier einem Dorfgebiet (MD). Ein Vorhaben zu Wohnzwecken ist nach § 5
BauNVO zulässig.
Das
vorgesehene Maß der baulichen Nutzung und die vorgesehenen überbaubaren
Grundstücksflächen (Baulinie/Baugrenze) fügen sich in die Eigenart der näheren
Umgebung ein. Das Gebäude besteht bereits.
Die
Erschließung ist gesichert durch die Zufahrt an einer öffentlichen
Verkehrsfläche, die zentrale Wasserversorgung und zentrale Abwasserbeseitigung
im Mischsystem.
Beschluss:
Das
gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen.