Sachverhalt:
Für die Fl.Nr. 140/5 der Gemarkung
Denklingen wurde eine Tektur für o.g. Vorhaben eingereicht.
Im November 2016 wurde dieses Vorhaben
bereits mit Bescheid des Landratsames vom 16.11.2016,
Bauantragsverzeichnisnummer B-829-2016-2 genehmigt. Das gemeindliche
Einvernehmen hierzu wurde in der Sitzung vom 29.06.2016, TOP 6 erteilt.
Das Haus wurde mittlerweile errichtet. Bei
einer Baukontrolle des Landratsamtes wurden Abweichungen zum vorliegenden
Bauantrag festgestellt und von den Bauherren ein Tekturantrag gefordert.
Nun wird nachträglich eine Genehmigung des
Bauvorhabens inkl. Abweichung beantragt (Art. 68 BayBO).
Die Errichtung bedarf grundsätzlich der
Baugenehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit nach Art. 57 BayBO liegt
nicht vor.
Oben genanntes Vorhaben liegt im
Innenbereich (§ 34 BauGB). Die Gebietsart entspricht hier einem Dorfgebiet
(MD). Ein Vorhaben zu Wohnzwecken ist nach § 5 BauNVO zulässig.
Das vorgesehene Maß der baulichen Nutzung
und die vorgesehenen überbaubaren Grundstücksflächen (Baulinie/Baugrenze) fügen
sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
Die max. zulässige Grenzbebauung je Grenze
(Art. 6 Abs. 9 Satz 1 BayBO) wird nicht eingehalten. Die max. zulässigen Längen
der Grenzbebauung werden je Grundstücksseite um ca. 4 cm überschritten (siehe
Abweichungsantrag).
Die Erschließung ist gesichert durch die
Zufahrt an einer öffentlichen Verkehrsfläche, die zentrale Wasserversorgung und
zentrale Abwasserbeseitigung im Trennsystem.
Das Vorhaben liegt im Sanierungsgebiet
„Ortskern“ (Gebiet nach § 142 BauGB).
Die Stellplatzsatzung der Gemeinde
Denklingen wird eingehalten.
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen ist zu
erteilen.