Betreff
Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zur Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Einfriedung – Fl.Nr. 2522/2 Gemarkung Denklingen – Egart 2
Vorlage
01/2020/1831
Aktenzeichen
6024.01-40789
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Für die Fl.Nr. 2522/2 der Gemarkung Denklingen wurde ein Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes eingereicht.

 

Die Errichtung bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO).

 

Oben genanntes Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Südlich der Epfacher Straße“ (§ 30 BauGB). Die Gebietsart ist als Gewerbegebiet (GE) festgesetzt.

 

Für das Vorhaben wurde eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes für die Höhe des Zaunes beantragt.

 

Die Gemeinde kann nach Art. 63 Abs. 3 BayBO über Befreiungen in verfahrensfreien Angelegenheiten entscheiden. Die Errichtung des Zaunes ist nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 BayBO verfahrensfrei. Eine isolierte Befreiung ist somit möglich.

 

Eine Befreiung von den festgesetzten Höhen ist vertretbar, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und auch bei Würdigung der nachbarschaftlichen Interessen keine öffentlichen Belange berührt werden.

 

Dem Antrag liegt eine Zustimmung des Nachbars (Fl.Nr. 2522/3 Gemarkung Denklingen) zur beantragten Zaunhöhe bei. Ebenfalls wurde vom Antragsteller auf die geplante Zaunhöhe des Wertstoffhofes (Fl.Nr. 2524 Gemarkung Denklingen) verwiesen.

Beschluss:

 

Die isolierte Befreiung hinsichtlich der Einfriedung ist zu erteilen. Einer Höhe der Einfriedung von 2 m sowie die Ausführung in einer im Anhang vorgeschlagenen 3 Varianten wird zugestimmt.