Sachverhalt:
Für die Fl.Nr. 2522/2 der Gemarkung
Denklingen wurde ein Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des
Bebauungsplanes eingereicht.
Die Errichtung bedarf grundsätzlich der
Baugenehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Oben genanntes Vorhaben liegt im
Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Südlich der Epfacher
Straße“ (§ 30 BauGB). Die Gebietsart ist als Gewerbegebiet (GE) festgesetzt.
Für das Vorhaben wurde eine Befreiung von
den Festsetzungen des Bebauungsplanes für die Höhe des Zaunes beantragt.
Die Gemeinde kann nach Art. 63 Abs. 3 BayBO
über Befreiungen in verfahrensfreien Angelegenheiten entscheiden. Die
Errichtung des Zaunes ist nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 BayBO verfahrensfrei. Eine
isolierte Befreiung ist somit möglich.
Eine Befreiung von den festgesetzten Höhen
ist vertretbar, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die
Abweichung städtebaulich vertretbar ist und auch bei Würdigung der
nachbarschaftlichen Interessen keine öffentlichen Belange berührt werden.
Dem Antrag liegt eine Zustimmung des Nachbars (Fl.Nr. 2522/3 Gemarkung Denklingen) zur beantragten Zaunhöhe bei. Ebenfalls wurde vom Antragsteller auf die geplante Zaunhöhe des Wertstoffhofes (Fl.Nr. 2524 Gemarkung Denklingen) verwiesen.
Beschluss:
Die isolierte Befreiung hinsichtlich der
Einfriedung ist zu erteilen. Einer Höhe der Einfriedung von 2 m sowie die
Ausführung in einer im Anhang vorgeschlagenen 3 Varianten wird zugestimmt.