Sachverhalt:
Für die Fl.Nr.12 der Gemarkung Dienhausen
wurde bereits im Dezember 2019 ein Bauantrag für o.g. Vorhaben eingereicht. Für
diesen wurde mit Beschluss vom 18.12.2019, TOP 2 das gemeindliche Einvernehmen
erteilt.
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des
qualifizierten Bebauungsplanes „Molkereistraße“ (§ 30 BauGB).
Mit E-Mail vom 16.09.2020 wurde der Bauherr
vom Landratsamt davon in Kenntnis gesetzt, dass das beantragte Bauvorhaben die
Festsetzungen hinsichtlich der GR von 410 m² nicht einhält (siehe Anhang) und
deshalb ein Antrag auf Befreiung zu stellen ist.
Über den Bauantrag entscheidet die untere
Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt Landsberg) nach Art. 53 Abs. 1 Satz 2 BayBO im
Einvernehmen mit der Gemeinde Denklingen (§ 36 BauBG).
Die Erschließung ist gesichert durch die
Zufahrt an einer öffentlichen Verkehrsfläche, die zentrale Wasserversorgung und
zentrale Abwasserbeseitigung im Trennsystem.
Die Stellplatzsatzung der Gemeinde
Denklingen wird eingehalten.
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen zur Befreiung
hinsichtlich einer Überschreitung der GR um 25 m² (von 410 m² auf 435 m²) ist (nicht) zu erteilen.