Sachverhalt:
Für die Fl.Nr. 1290/22 der Gemarkung
Denklingen wurde ein Bauantrag für o.g. Vorhaben eingereicht.
Die Nutzungsänderung bedarf grundsätzlich
der Baugenehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit nach Art. 57 BayBO liegt
nicht vor.
Oben genanntes Vorhaben liegt im
Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „An der Obstwiese“ (§ 30
BauGB).
Es wird die Nutzungsänderung für eine
Kleingewerbenutzung inkl. Abstellraum beantragt. Die Gebietsart entspricht hier
einem allgemeinen Wohngebiet (WA). Ein Vorhaben zu Wohnzwecken, sowie die der
Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften und
nicht störende Handwerksbetriebe sind nach § 4 Abs. 2 BauNVO zulässig. Nach § 4
Abs. 3 Nr. 1 BauNVO können nicht störende Gewerbebetriebe ausnahmsweise
zugelassen werden.
Lt. Betriebsbeschreibung soll ein
Onlinehandel mit Ingwerprodukten und teilweiser Herstellung von
Ingwererzeugnissen erfolgen. Die Herstellung der Produkte kann einem nicht
störenden Handwerksbetrieb gleichgesetzt werden. Der Onlinehandel dient jedoch
nicht ausschließlich der Versorgung des Gebiets, sondern findet überregional
statt. Allerdings kann für den Onlinehandel eine Ausnahme (§ 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO)
für einen sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb zugelassen werden.
Ein Antrag auf Ausnahme (§ 31 Abs. 1 BauGB)
liegt dem Bauantrag nicht bei. Die Erforderlichkeit dieses Antrags ist durch
die genehmigende Behörde (Landratamt Landsberg) zu prüfen.
Ebenso ist die
Einhaltung der Stellplatzsatzung der Gemeinde Denklingen (2 Stellplätze je
Wohnung, sowie erforderliche Stellplätze für Gewerbliche Anlagen (1 Stellplatz
für Handwerks-und Industriebetriebe je 60 m² Nutzfläche bzw. 1 Stellplatz für
Lagerräume je 90 m² Nutzfläche) von der Unteren Bauaufsichtsbehörde nach
Prüfung der allgemeinen Zulässigkeit noch zu prüfen.
Die Erschließung ist gesichert durch die
Zufahrt an einer öffentlichen Verkehrsfläche, die zentrale Wasserversorgung und
zentrale Abwasserbeseitigung im Trennsystem.
Über den Bauantrag entscheidet die untere
Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt Landsberg) nach Art. 53 Abs. 1 Satz 2 BayBO im
Einvernehmen mit der Gemeinde Denklingen (§ 36 BauBG).
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen ist unter
Berücksichtigung o.g. Anmerkungen zu erteilen.